Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Zugang
Klick um in voller Größe anzuzeigen
Zugang
Annahme,§ 147
§ 151
Verzicht auf Zugang
- Verkehrssitte
- Oder Verzicht
Verzichtet wird auf Zugang,nicht auf WE selbst
Schweigen
Protestatio facto contraria= Widerspruch zwischenHandeln und Aussage
M.M.: Lehre vom faktischen Vertragsschluss
- Vertrag entsteht nicht durch WE sonderndurch sozialadäquates Verhalten
- HamburgerParkplatzfall
- Parkplatzbenutzer ruft in denNebel: ich zahle nicht!
- Nicht vertretbar, weil
- Systemwidrig
- Minderjährigenschutz würde unterlaufen
- überflüssig (s.u.)
H.M. Lösungdas Handeln setzt sichduch, iRv §§ 133, 157
- § 116
- Bei Massengeschäften idR. (+)
- Straßenbahn: ja, genereller Leistungswille
- Nicht Flugreisen (Einstiegskontrollen)
- Nicht: Minderjährige
WeitereProblemfälle
Probleme
Zugang heißt, die WE ist derart in Machtbereichdes Empfängers gelangt, das mit der Möglichkeitder Kenntnisnahme gerechnet werden kann
Zugangshindernisse
Schuldlos;fahrlässig
- Umziehen ohneNachsendeauftrag
- Zugang (), erst bei tats. Erreichen
- Aber mit Rückwirkung
- Ferien ohneLeerauftrag
- Zugang (+)
- Einschreiben
- 1. weißer Benachrichtigungszettel
- Absender, Inhalt nicht erkennbar
- Rot / weiss
- Zugang ()
- 2. Nichtabholen
- Zugang ()
- 3. Rücksendungan Absender
- ZweiterVersuch
- Fingierter Zugang (+)
- § 242
- Zeitliche Rückwirkung
- Wenn unverzüglich
- Fingierter Zugang (+)
- ZweiterVersuch
- Abgrenzung:Postzustellungsurkunde
- Blau
- Geht sofort zu
- 1. weißer Benachrichtigungszettel
- Umziehen ohneNachsendeauftrag
Vorsatz
- Arglistige Zugangsvereitelung
- Z.B.:bundesratiefkasten abschrauben
- Z.B.: Einschreiben mit Kündigung ungeöffnet wegschmeißen
- Behandlung
- Heute: Wahlrecht des Absenders, ob er Erklärung gelten lassen will.
- Früher (RG); Zugangsfiktion
- § 179 S.3 ZPO
- Arglistige Zugangsvereitelung
Nicht voll Geschäftsfähige
§ 131 II: BeschränktGeschäftsfähige
- Verträge: WE gehen nach S.2 zu, weil reineKenntniserlangung rechtlich vorteilhaft ist
- Einseitige WE: gehen nach S.1 nicht zu,weil Kenntniserlangung nachteilig
- Kündigung, Anfechtung
- Vgl. § 111
§ 131 I: Geschäftsunfähige
- Passivvertretung durch Eltern§ 1629 I S.2 2. HS (ein Elternteil)
- Aktivvertretung nur Gesamtvertretung§ 1629 I S.2 1. HS
- Passivvertretung durch Eltern§ 1629 I S.2 2. HS (ein Elternteil)
Nichtverkörperte WE(Telefon/ konkludent)
E.A.: strenge Vernehmungstheorie: tatsächlich gehört
E.A.: tatsächlich gesagt
H.M.: eingeschränkteVernehmungstheorie
- Es gilt das, was erklärt wurde, wenn Erklärender glauben darf, dass er richtig verstanden wurde
- U kündigt seinem ausländischen Arbeitnehmer A. A nickt, obwohl er U nicht richtig verstanden hat :RT: Zugang (), weil erkennbar
- Arg.: gerechte Verteilung des Risikos von Missverständnissen
Angebot§ 145
Bindungan Angebot
§§ 130, 145
AusnahmeSachenrecht
- Keine Bindung vor Übergabe
- .. im Zeitpunkt der Übergabe einig sind ...
WeitereProblemfälle
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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