Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

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Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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Formvorschriften, § ..

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Formvorschriften, § 125 ff.

  • Grundlagen

    • Grundsatz: Formfreiheit, Privatautonomie

    • Funktionen

    • Auslegung§§ 133, 157

  • Grenzfälle

    • Maklerverträge

      • Eigentlich nicht, weil nicht an Verkauf gebunden, aber

      • Arg.: Faktischer Zwang zum Abschluss bei zu hoher Vertragsstrafe

      • Arg.: Umgehung der Warnfunktion

      • Siehe § 339ff.

    • GbundesratGesellschaftsverträge

      • Wenn Übertragung v. Grundstück schon im Vertrag selbst festgelegt

      • Bei Eintritt, wenn dieser von Einbringung eines Grundstücks abhängig gemacht wurde

      • Nicht beim Eintritt, wenn Grundstück schon zum Gesellschaftsvermögen gehört

    • Aufhebung v. formb.RG (z.B.: § 311 b)

      • KV wurde schonvollzogen

        • Aufhebung ist formbedürftig. § 311b
        • Arg.: wie jeder andere Grundstücksvertrag
      • KV wurde nochnicht vollzogen

        • Aufhebung formlos möglich
        • Arg.: Schutzzweck des § 311b nicht berührt (Warnfuntion)
      • KV nicht vollz. aberAnwR. erworben

        • Formbedürftigkeit str.
          • E.A.: (+)
            • Arg.: Schutz des K, wesensgleiches Minus
          • H.M.: ()
            • Arg.: AnwartschaftsR soll nur vor Zwischenverfügungen, nicht vor Übereilung schützen
    • § 167 II

    • Stellvertretung ohneKenntlichmachung

      • Z.B.: Vertreter V unterschreibt Bürgschaft mit Namen des Hintermanns 'Bü' ohne Kürzel (i.V., i.A.)

      • Sonderfall: Mietverträge

      • Stellvertr.wirksam ?

        • E.A.: nichtig
          • Arg.: Vertrauensschutz, Unterzeichner wird auch als Aussteller einer WE erwartet
        • H.M.: wirksam
          • Arg.: Gewohnheitsrecht,Interessen sind gewahrt
            • Aus Sicht des Geschäftspartners (Bank) hat Hintermann WE abgegeben
            • Wille des Hintermanns wird gefolgt
      • Schriftformgewahrt ?

        • H.M.: ja
          • Arg.: Gewohnheitsrecht
        • A.A.: nein
          • Arg.: klarer Wortlaut '... vom Aussteller eigenhändig ...'
  • Varianten

    • Schriftform, § 126

      • Unterschrift

        • Fax, Computerfax
          • Abstellen auf Sinn un Zweck
            • Ausstellererkennbarkeit
            • Erkennbarkeit der Ernstlichkeit
          • § 130 ZPO
      • Gleiche UrkundeTackerproblematik

        • Körperliche Verbindung der einzelnen Blätter
        • Paginierung und fortlaufende Nummerierung der einzelnem Bestimmungen
    • Elektronische Form, § 126a

    • Textform, § 126b

      • Zur dauerhaften Wiedergabe geeignet

        • Email (+); Homepage ()
      • Urkunde

    • GewillkürteSchriftform, § 127

      • Erleichterungen gegenüber § 126

      • Wenn Schriftform vereinbart, reicht bloße Email ohne Signatur

      • EinfacheSchriftformklausel

        • Ganz h.M. konkludent aufhebbar
          • (P) auch unbewusst Erklärungswille notwendig?
            • H.M.: auch unbewusst
              • Man muss nicht an vorher denken
            • Arg.: entscheidend ist, was Parteien in dem Moment gewollt haben
        • Arg.: Privatautonomie
        • Arg.: Folge des § 125 S.2 tritt nur im Zweifel ein hier aber Zweifel gerade ausgeräumt
      • QualifizierteSchriftformklausel

        • H.M.: auch hier konkludent aufhebbar
        • § 305 b, § 307 II Individualabrede hat immer Vorrang
        • Arg.: Verzicht auf zukünftige Vertragsfreiheit ist unmöglich
    • Notar § 128

      • Stufenbeurkundung

        • Jede Partei bei einzelnen Terminen
        • Ok gem. § 152
          • Aber nicht bei § 925; § 1410; § 2276
  • Heilung, Überwindungder Formvorschriften

    • GeschriebeneHeilung

      • § 311b I S.2, Heilung des Formmangels durch Auflassung und Eintragung ins Grundbuch

      • § 518 II, Heilung der Schenkung durch Bewirkung

      • § 766 S.3, wenn der Bürge zahlt, wird Bürgschaftsvertrag geheilt

    • UngeschriebeneHeilung, Überwindet § 242 den § 125?

      • Agl. Täuschungbei Vertragsschluss

        • Z.B.: Anwalt täuscht, dass Notar für Grundsstückskauf nicht erforderlich ist
        • Nur bei schlechthin unterträglichen Ergebnissen
        • Folge: Wahlrecht, § 242 (+)
          • Arg.: bloßes neg. Interesse nach § 826 unbillig
          • Arg.: Gedanke des § 162
      • BewussteNichteinhhaltung

        • Edelmann Fall
          • Parteien vertrauen sich so,dass sie keinen Schutz wollen
        • § 242 idR (), daher § 125 (+)
          • Arg.: wer sein Geschäft bewusst nicht dem Recht untersellt, dem hilft das Recht auch nicht
      • UnbewussteNichteinhaltung

        • Bauträger Fall
        • § 242 idR (), daher § 125 (+)
          • Ausnahme bei unerträglichen Ergebnissen
        • Aber CICbei Fahrlässigkeit
          • Z.B.: Anwalt A will K Grundsück verkaufen. Obwohl er Zweifel hat, ob dies wirklich formlos möglich ist, belassen sie es bei bloßer Schriftform
          • Nur neg. Interesse, das dem pos. Interesse nichtgleichkommen darf (keine Naturalrestitution)
            • Sonst quasi Erfüllung/ Unterlaufen v. § 125
          • Es haftet nur der Profi


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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