Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Formvorschriften, § ..
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Formvorschriften, § 125 ff.
Grundlagen
Grundsatz: Formfreiheit, Privatautonomie
Funktionen
Warnfunktion
Klarstellungs und Beweisfunktion
- § 550 BGB (oder Verweisung § 578)
- Hier keine Anwendung des § 125 auf Vorvertrag
- § 550 BGB (oder Verweisung § 578)
Belehrungs und Beratungsfunktion
- § 311b I
Auslegung§§ 133, 157
BGH vertritt die bei Auslegung von formb. RG die Andeutungstheorie
- Ausnahme: 'falsa demonstratio' beim Grundstückskauf
- Umstände außerhalb der Urlunde können nur herangezogen werden, wenn zumind. unvollst. Ausdruck in Schriftstück
Grenzfälle
Maklerverträge
Eigentlich nicht, weil nicht an Verkauf gebunden, aber
Arg.: Faktischer Zwang zum Abschluss bei zu hoher Vertragsstrafe
Arg.: Umgehung der Warnfunktion
Siehe § 339ff.
GbundesratGesellschaftsverträge
Wenn Übertragung v. Grundstück schon im Vertrag selbst festgelegt
Bei Eintritt, wenn dieser von Einbringung eines Grundstücks abhängig gemacht wurde
Nicht beim Eintritt, wenn Grundstück schon zum Gesellschaftsvermögen gehört
Aufhebung v. formb.RG (z.B.: § 311 b)
KV wurde schonvollzogen
- Aufhebung ist formbedürftig. § 311b
- Arg.: wie jeder andere Grundstücksvertrag
KV wurde nochnicht vollzogen
- Aufhebung formlos möglich
- Arg.: Schutzzweck des § 311b nicht berührt (Warnfuntion)
KV nicht vollz. aberAnwR. erworben
- Formbedürftigkeit str.
- E.A.: (+)
- Arg.: Schutz des K, wesensgleiches Minus
- H.M.: ()
- Arg.: AnwartschaftsR soll nur vor Zwischenverfügungen, nicht vor Übereilung schützen
- E.A.: (+)
- Formbedürftigkeit str.
§ 167 II
In best. Fällen: teleologische Reduktion
- Arg.: Umgehung der Warnfunktion (s.u.)
BGH: bei Umgehung des § 766 'Blankovollmacht'
BGH: bei Umgehung des § 311b I 'unwiderrufliche Vollmacht'
Stellvertretung ohneKenntlichmachung
Z.B.: Vertreter V unterschreibt Bürgschaft mit Namen des Hintermanns 'Bü' ohne Kürzel (i.V., i.A.)
Sonderfall: Mietverträge
Stellvertr.wirksam ?
- E.A.: nichtig
- Arg.: Vertrauensschutz, Unterzeichner wird auch als Aussteller einer WE erwartet
- H.M.: wirksam
- Arg.: Gewohnheitsrecht,Interessen sind gewahrt
- Aus Sicht des Geschäftspartners (Bank) hat Hintermann WE abgegeben
- Wille des Hintermanns wird gefolgt
- Arg.: Gewohnheitsrecht,Interessen sind gewahrt
- E.A.: nichtig
Schriftformgewahrt ?
- H.M.: ja
- Arg.: Gewohnheitsrecht
- A.A.: nein
- Arg.: klarer Wortlaut '... vom Aussteller eigenhändig ...'
- H.M.: ja
Varianten
Schriftform, § 126
Unterschrift
- Fax, Computerfax
- Abstellen auf Sinn un Zweck
- Ausstellererkennbarkeit
- Erkennbarkeit der Ernstlichkeit
- § 130 ZPO
- Abstellen auf Sinn un Zweck
- Fax, Computerfax
Gleiche UrkundeTackerproblematik
- Körperliche Verbindung der einzelnen Blätter
- Paginierung und fortlaufende Nummerierung der einzelnem Bestimmungen
Elektronische Form, § 126a
Textform, § 126b
Zur dauerhaften Wiedergabe geeignet
- Email (+); Homepage ()
Urkunde
GewillkürteSchriftform, § 127
Erleichterungen gegenüber § 126
Wenn Schriftform vereinbart, reicht bloße Email ohne Signatur
EinfacheSchriftformklausel
- Ganz h.M. konkludent aufhebbar
- (P) auch unbewusst Erklärungswille notwendig?
- H.M.: auch unbewusst
- Man muss nicht an vorher denken
- Arg.: entscheidend ist, was Parteien in dem Moment gewollt haben
- H.M.: auch unbewusst
- (P) auch unbewusst Erklärungswille notwendig?
- Arg.: Privatautonomie
- Arg.: Folge des § 125 S.2 tritt nur im Zweifel ein hier aber Zweifel gerade ausgeräumt
- Ganz h.M. konkludent aufhebbar
QualifizierteSchriftformklausel
- H.M.: auch hier konkludent aufhebbar
- § 305 b, § 307 II Individualabrede hat immer Vorrang
- Arg.: Verzicht auf zukünftige Vertragsfreiheit ist unmöglich
Notar § 128
Stufenbeurkundung
- Jede Partei bei einzelnen Terminen
- Ok gem. § 152
- Aber nicht bei § 925; § 1410; § 2276
Heilung, Überwindungder Formvorschriften
GeschriebeneHeilung
§ 311b I S.2, Heilung des Formmangels durch Auflassung und Eintragung ins Grundbuch
§ 518 II, Heilung der Schenkung durch Bewirkung
§ 766 S.3, wenn der Bürge zahlt, wird Bürgschaftsvertrag geheilt
UngeschriebeneHeilung, Überwindet § 242 den § 125?
Agl. Täuschungbei Vertragsschluss
- Z.B.: Anwalt täuscht, dass Notar für Grundsstückskauf nicht erforderlich ist
- Nur bei schlechthin unterträglichen Ergebnissen
- Folge: Wahlrecht, § 242 (+)
- Arg.: bloßes neg. Interesse nach § 826 unbillig
- Arg.: Gedanke des § 162
BewussteNichteinhhaltung
- Edelmann Fall
- Parteien vertrauen sich so,dass sie keinen Schutz wollen
- § 242 idR (), daher § 125 (+)
- Arg.: wer sein Geschäft bewusst nicht dem Recht untersellt, dem hilft das Recht auch nicht
- Edelmann Fall
UnbewussteNichteinhaltung
- Bauträger Fall
- § 242 idR (), daher § 125 (+)
- Ausnahme bei unerträglichen Ergebnissen
- Aber CICbei Fahrlässigkeit
- Z.B.: Anwalt A will K Grundsück verkaufen. Obwohl er Zweifel hat, ob dies wirklich formlos möglich ist, belassen sie es bei bloßer Schriftform
- Nur neg. Interesse, das dem pos. Interesse nichtgleichkommen darf (keine Naturalrestitution)
- Sonst quasi Erfüllung/ Unterlaufen v. § 125
- Es haftet nur der Profi
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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