culpa in contrahendo  §§ 311 II BGB , 280 I Schema
5856
  • culpa in contrahendo §§ 311 II BGB , 280 I

    • Grundlagen

    • Schema § 311 BGB :

      Prüfung

      1. Anwendbarkeit

      2. vorvertragliches

        Schuldverhältnis

        1. Nr.1 ) Aufnahme von Vertragesetzliche Schuldverhältnisseerhandlungen

        2. Nr.2 ) bloße Anbahnung

        3. Nr.3 ) ähnliche geschäftliche Kontakte

        4. Pflichtverletzung Dritter (Abs.3)

      3. Pflichtverletzung

        § 241 II BGB

        • Aufklärungspflicht

          • grunds. (-), weil es Sache der Parteien ist, sich selbst zu informieren

          • aber (+) bei überle-

            genem Wissen

            • aber: Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für den Entschluss eines verständigen Käufers von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er eine Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann

            • z.B.: Informationspflicht des Gebrauchtwagenhändlers, dass er KFZ von 'fliegendem Zwischenhändler erworben hat'

          • Beweiserleichterung durch Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens = Vermutung, dass Geschädigtker, sich entsprechend verhalten hätten, wenn er richtig aufgeklärt worden wäre

            • e.A. (BGH) Beweislastumkehr: Statt des Geschädigten muss der Pflichtverletzende beweisen, dass der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingetreten wäre
            • Anschein, der widerlegt werden kann
        • Abbruch von

          Verhandlungen

          • grunds: nein, Privatautonomie

          • aber Ausnahme wenn: besonderes (1) Vertrauen

            (Aussage 'es wird schon alles gut gehen'),

            (2) grundl. Ausstieg, (3) Vermögensdispositionen

    • Gründe für Entwicklung der c.i.c.-Haftung

      • Schwächen des Deliktsrechts

      • Bedürfnis nach Sonderverbindung, die schon vor Vertragsschluss zur Rücksichtnahme verpflichtet

    • Eigenhaftung Dritter

      (insb. Vertreter), § 311 III BGB

      1. sehr erhebliches

        Eigeninteresse

        • Dritter muss wirtsch. eigentlicher Interessenträger sein

        • reines Provisionsinteresse reicht nicht

      2. oder Sachwalter

        vgl. § 311 III BGB 2  (wahrt Interessen eines Dritten)

        • besondere Sachkunde

          • die beiden Seiten zugute kommt

          • bloßer Hinweis auf Sachkunde genügt nicht

        • z.B. auch: Agentur-Vertrag

        • Steuerberater, Wirtschaftsprüfer (due diligence)

        • Abgrenzung VSD

      3. Indiz: Berufliche Stellung

    • Ansprüche

      Dritter

culpa in contrahendo  §§ 311 II BGB , 280 I Schema

Bewerte diese Mindmap:

{{percent}}%
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10

Tags:

#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura
Mindmap teilen: culpa in contrahendo §§ 311 II BGB , 280 I