Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Völkerrechtliche Ver ..
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Völkerrechtliche Verträge
0. Rechtsgrundlagen
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 (Wiener VertragsrechtskonventionWVK)
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge zwischenStaaten und Internationalen Organisationen oder zwischen InternationalenOrganisationen vom 21.03.1986 (WVKIO)
Wiener Übereinkommen über die Staatennachfolge in Verträge vom 23.08.1978
1. Anwendungsbereich der WVK
Verträge in Schriftform, Art. 1 i.V.m. Art. 2 I lit. a WVK
Verträge ohne Schriftform
2. Vertragsschlusskompetenz
Grundsatz: Völkerrechtssubjekte bestimmen selbt die für sie handelnde Organe
Vollmachtsprinzip, Art. 7 I WVK
Ausdrückliche Vollmacht, Art. 7 I lit. a WVK
Übung der beteiligten Staaten, Art. 7 I lit. b WVK
Andere Umstände, Art. 7 I lit. b WVK
Offenkundigkeitsprinzip, Art. 7 II WVK
Widerlegbare Vermutung, dass Vertragsschlusskompetenzbei Staatsoberhaupt, Regierungschef und Außenminister desStaates liegt
Bei Vertragsschluss ohne Vollmacht hängt WIrksamkeit vonnachträglicher (auch konkludenter) Bestätigung durch Berechtigten ab, Art. 8 WVK
3. Abschlussverfahren
Vertragsverhandlungen
Grds. Einstimmigkeitsprinzip, Art. 9 I WVK
Auf Konferenzen kann auch Mehrheitsprinzip zur Anwendungkommen, Art. 9 II WVK
ConsensusVerfahren: Abwesenheitausdrücklicher Ablehnung ausreichend
- FriendlyRelationsDeclaration
- KSZE (OSZE)
- III. UNSeerechtskonferenz
Paraphierung
Initialen des verhandelnden Delegierten
Nur wenn verhandelnder Delegierternicht zur Unterzeichnung befugt ist. Sonst wird sofort unterzeichnet
Unterzeichnung
Endgültige Festlegung des Vertragstext, Art. 10 lit. b WVK
Unterzeichnung ad referendum: vorbehaltlich der Entscheidungeiner höheren Autorität des unterzeichnenden Staats
Innerstaatliche Ratifikation
Bsp.: Zustimmungsgesetz iSd. Art. 59 II 1 GG
Völkerrechtliche Ratifikation
Erklärung, dass Vertrag als völkerrechtlichverpflichtend angesehen wird
- Bei bilateralen Verträgen: gegenüber Vertragspartner
- Bei mulitlateralen Verträgen: gegenüber dem Verwahrer
Einfaches Verfahren
Vor allem bei Verwaltungsabkommen und weniger bedeutenden Verträgen
Bindungswirkung bereits durch Unterzeichnung
- Verhandlung
- Evtl. Paraphierung
- Unterzeichnung
4. Inkrafttreten und Geltungsgrund völkerrechtlicher Verträge
Inkrafttreten
Zu dem Zeitpunkt, den die Parteienvereinbart haben, Art. 24 I WVK
Fehlt Vereinbarung, ist Zeitpunkt der Zustimmungentscheidend, Art. 24 II WVK
Geltungsgrund
Pacta sunt servanda, Art. 26 WVK
Kein Berufen auf innerstaatliches Rechtum Nichterfüllung zu erreichen, Art. 27 S.1 WVK
- Ausnahme: wenn Unzuständigkeit eines Organsfür die andere Partei offenkundig war, Art. 27 S. 2 iVm. 46 WVK
5. Auslegung völkerrechtlicher Verträge
Art. 31 ff. WVK
Wörtliche Auslegung
Systematische Auslegung
- Art. 31 II WVK
- Vertragstext samt Präambel und Anlagen
- Jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunftund Urkunde, die von den Parteien anlässlich des Vertragsschlusses getroffen wurde
- Art. 31 III WVK
- Spätere Übereinkünfte der Vertragsparteien
- Nachfolgende Vertragspraxis(gleichartige Übung aller Vertragsparteien)
- Sonstige anwendbare Völkerrechtssätze
- Z.B. Art. 103 UNCharta
- Art. 31 II WVK
Teleologische Auslegung
- Effektivitätsprinzip
- Vertrag ist so auszulegen, dass seinRegelungszweck bestmöglich erreicht wird
- Implied powersLehre
- Insbesondere anwendbar bei internationalenOrganisationen
- Internationale Organisation kann zur Erreichung des Vertragszwecksnotwendige Rechte aus dem Vertrag herleiten, auch wenn diese Rechtenicht ausdrücklich im Vertragstext festgelegt sind
- Effektivitätsprinzip
6. Geltungsbereich
Territorialer Geltungsbereich
Temporaler Geltungsbereich
11. Fortfall der Vertragsbindung
Begrifflichkeiten
Beendigungs und Suspendierungsgründe
Neuer Knoten
10. Ungültigkeit von Verträgen
Ungültigkeitsgründe
1. Art. 46 WVK (Überschreitung des innerstaatlichen Kompetenzgefüges)
2. Art. 47 WVK (Vollmachtsbeschränkung)
3. Art. 48 WVK (Irrtum)
4. Art. 49 WVK (Betrug)
5. Art. 50 WVK (Bestechung)
6. Art. 51 WVK (Zwang gegen Staatenvertreter)
7. Art. 52 WVK (Zwang gegen Staat)
8. Art. 53 WVK (Verstoß gegen ius cogens)
Verfahren bei Vorliegen eines Ungültigkeitsgrundes
9. Vorbehalte
Definition: Art. 2 Abs. 1 lit d WVK
Zulässigkeit und Zeitpunkt
Annahme
Wirkung von Vorbehalten
Verfahren bei Vorbehalten
8. Abwandlung von Verträgen
Vertragsänderungen
Revision
Modifikation
7. Verträge und dritte Parteien
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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