Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.

Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

Editor starten
Werbung:

Völkerrechtliche Ver ..

Klick um in voller Größe anzuzeigen

Völkerrechtliche Verträge

  • 0. Rechtsgrundlagen

    • Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 (Wiener VertragsrechtskonventionWVK)

    • Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge zwischenStaaten und Internationalen Organisationen oder zwischen InternationalenOrganisationen vom 21.03.1986 (WVKIO)

    • Wiener Übereinkommen über die Staatennachfolge in Verträge vom 23.08.1978

  • 1. Anwendungsbereich der WVK

    • Verträge in Schriftform, Art. 1 i.V.m. Art. 2 I lit. a WVK

    • Verträge ohne Schriftform

  • 2. Vertragsschlusskompetenz

    • Grundsatz: Völkerrechtssubjekte bestimmen selbt die für sie handelnde Organe

    • Vollmachtsprinzip, Art. 7 I WVK

      • Ausdrückliche Vollmacht, Art. 7 I lit. a WVK

      • Übung der beteiligten Staaten, Art. 7 I lit. b WVK

      • Andere Umstände, Art. 7 I lit. b WVK

    • Offenkundigkeitsprinzip, Art. 7 II WVK

      • Widerlegbare Vermutung, dass Vertragsschlusskompetenzbei Staatsoberhaupt, Regierungschef und Außenminister desStaates liegt

    • Bei Vertragsschluss ohne Vollmacht hängt WIrksamkeit vonnachträglicher (auch konkludenter) Bestätigung durch Berechtigten ab, Art. 8 WVK

  • 3. Abschlussverfahren

    • Vertragsverhandlungen

      • Grds. Einstimmigkeitsprinzip, Art. 9 I WVK

      • Auf Konferenzen kann auch Mehrheitsprinzip zur Anwendungkommen, Art. 9 II WVK

      • ConsensusVerfahren: Abwesenheitausdrücklicher Ablehnung ausreichend

        • FriendlyRelationsDeclaration
        • KSZE (OSZE)
        • III. UNSeerechtskonferenz
    • Paraphierung

      • Initialen des verhandelnden Delegierten

      • Nur wenn verhandelnder Delegierternicht zur Unterzeichnung befugt ist. Sonst wird sofort unterzeichnet

    • Unterzeichnung

      • Endgültige Festlegung des Vertragstext, Art. 10 lit. b WVK

      • Unterzeichnung ad referendum: vorbehaltlich der Entscheidungeiner höheren Autorität des unterzeichnenden Staats

    • Innerstaatliche Ratifikation

      • Bsp.: Zustimmungsgesetz iSd. Art. 59 II 1 GG

    • Völkerrechtliche Ratifikation

      • Erklärung, dass Vertrag als völkerrechtlichverpflichtend angesehen wird

        • Bei bilateralen Verträgen: gegenüber Vertragspartner
        • Bei mulitlateralen Verträgen: gegenüber dem Verwahrer
    • Einfaches Verfahren

      • Vor allem bei Verwaltungsabkommen und weniger bedeutenden Verträgen

      • Bindungswirkung bereits durch Unterzeichnung

        • Verhandlung
        • Evtl. Paraphierung
        • Unterzeichnung
  • 4. Inkrafttreten und Geltungsgrund völkerrechtlicher Verträge

    • Inkrafttreten

      • Zu dem Zeitpunkt, den die Parteienvereinbart haben, Art. 24 I WVK

      • Fehlt Vereinbarung, ist Zeitpunkt der Zustimmungentscheidend, Art. 24 II WVK

    • Geltungsgrund

      • Pacta sunt servanda, Art. 26 WVK

      • Kein Berufen auf innerstaatliches Rechtum Nichterfüllung zu erreichen, Art. 27 S.1 WVK

        • Ausnahme: wenn Unzuständigkeit eines Organsfür die andere Partei offenkundig war, Art. 27 S. 2 iVm. 46 WVK
  • 5. Auslegung völkerrechtlicher Verträge

    • Art. 31 ff. WVK

      • Wörtliche Auslegung

      • Systematische Auslegung

        • Art. 31 II WVK
          • Vertragstext samt Präambel und Anlagen
          • Jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunftund Urkunde, die von den Parteien anlässlich des Vertragsschlusses getroffen wurde
        • Art. 31 III WVK
          • Spätere Übereinkünfte der Vertragsparteien
          • Nachfolgende Vertragspraxis(gleichartige Übung aller Vertragsparteien)
          • Sonstige anwendbare Völkerrechtssätze
            • Z.B. Art. 103 UNCharta
      • Teleologische Auslegung

        • Effektivitätsprinzip
          • Vertrag ist so auszulegen, dass seinRegelungszweck bestmöglich erreicht wird
        • Implied powersLehre
          • Insbesondere anwendbar bei internationalenOrganisationen
          • Internationale Organisation kann zur Erreichung des Vertragszwecksnotwendige Rechte aus dem Vertrag herleiten, auch wenn diese Rechtenicht ausdrücklich im Vertragstext festgelegt sind
  • 6. Geltungsbereich

    • Territorialer Geltungsbereich

    • Temporaler Geltungsbereich

  • 11. Fortfall der Vertragsbindung

    • Begrifflichkeiten

    • Beendigungs und Suspendierungsgründe

      • Neuer Knoten

  • 10. Ungültigkeit von Verträgen

    • Ungültigkeitsgründe

      • 1. Art. 46 WVK (Überschreitung des innerstaatlichen Kompetenzgefüges)

      • 2. Art. 47 WVK (Vollmachtsbeschränkung)

      • 3. Art. 48 WVK (Irrtum)

      • 4. Art. 49 WVK (Betrug)

      • 5. Art. 50 WVK (Bestechung)

      • 6. Art. 51 WVK (Zwang gegen Staatenvertreter)

      • 7. Art. 52 WVK (Zwang gegen Staat)

      • 8. Art. 53 WVK (Verstoß gegen ius cogens)

    • Verfahren bei Vorliegen eines Ungültigkeitsgrundes

  • 9. Vorbehalte

    • Definition: Art. 2 Abs. 1 lit d WVK

    • Zulässigkeit und Zeitpunkt

    • Annahme

    • Wirkung von Vorbehalten

    • Verfahren bei Vorbehalten

  • 8. Abwandlung von Verträgen

    • Vertragsänderungen

    • Revision

    • Modifikation

  • 7. Verträge und dritte Parteien


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
Start

Content on this page requires a newer version of Adobe Flash Player.

Get Adobe Flash player

Mindmap teilen: Völkerrechtliche Verträge