Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
uneidliche Falschaussage, ..
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Uneidliche Falschaussage, § 153
Grundlagen
Begehungsdelikt
= der Erfolg (die Stelle glaubt es auch) ist unerheblich
Eigenhändiges Delikt, keine mittelbare Täterschaft
(P) Beihilfe zur Falschaussage durch Unterlassen
Nicht mehr vertreten
- Garantenstellung aus Liebesverhältnis zum Zeugen
- Garantenstellung aus Wahrheitspflicht, § 138 ZPO
E.A.: Ingerenz aus jeder (straflosen!) Falschaussage des Angeklagten
H.M.: Ingerenz nur bei prozessunangemessener bes. Gefahr
- Arg. im Strafprozess: Schweigerecht des Angeklagten § 136 darf nicht unterlaufen werden
- Con.: eigene Wahrheitspflicht des Zeugen
Im Zivilprozesseher möglich
- Arg.: hier droht keine Umgehung von § 136 StPO
- Z.B.: Kläger A stiftet B an, im Zivilprozess für ihn falsch auszusagen. Er rechnet nicht mit dessen Vereidigung. Nach Anordnung d. Vereidigung unternimmt A nichts, als er mit B unbeobachtet auf demGang steht. :RT: BGH Garantenstellung aus Anstiftung, §§ 154, 27, 13 in Tateinheit mit § 153, 26
§ 271 kurz ansprechen
() weil Urkunde nur Aussage an sich, nicht deren Richtigkeit protokollieren soll
Obj. TB
Täter
Zeugen, Sachverständige
- Im Zivil und Strafverfahren
Nicht der Beschuldigte!
Nicht die Parteien im Zivilverfahren
Handlung
Aussage
- Vernehmungsgegenstand
- §§ 358, 359 ZPO
- § 69 StPO
- Angaben zur Person (+), §§ 68 StPO, 395 ZPO
- (P) Spontanäußerung, ()
- Aber (+), wenn nachtr. Erweiterung der Beweiserhebung
- Vernehmungsgegenstand
Falsch
- (P) objektiv / subjektiv
- Weglassen (+), soweit unmittelbarer Zusammenhang
- Innere und äußere Tatsachen
- + Wertungen bei Sachverständigen
Zuständige Stelle
Gerichte, Untersuchungsausschüsse
Nicht: StA, Polizei
(P) Referendar
Strafmilderung,§§ 157, 158
Strafmilderung,§§ 157, 158
Aussagenotstand, § 157
Schutz von sich selbst oder Angehörigen (§ 11)
Gefahr müsste unmittelbar aus der wahren Aussage folgen
Objektive Lage ist egal, nur TÄTERSICHT
Abgrenzung zu § 35
- Aus Existenz des § 157 folgt, das dieserUmstand nicht nicht unter § 35 fällt
Keine Anwendung im Zivilprozess
Berichtigung§ 158
Subsidiärzu § 24
- Wobei der Versuch des§ 153 unmöglich ist
D.h.: ab Vollendung ist § 158 möglich
Analoge Anwendung auf§§ 145d, 164, 257, 258
M.M.: ja, weil vergleichbar
H.M.: nein, weil Wortlaut entgegensteht
Versuch
Keine Versuchsstrafbarkeit
Vollendet, wenn Vernehmung abgeschlossen
§ 158
(P)
Falschheitder Aussage
H.M.: objektive Theorie
- Wort != Realität
- Arg.: Nachweisbarkeit
- Arg.: Vergleich zu § 263
Subjektive Theorie
- Wort != Wissen
- Also z.B. auch falsch: obj richtig, aber vermeintlich gelogen
- Con.: widerspricht § 160, wonach auch Gutgläubige falschaussagen können
Pflichtverletzungstheorie
- Wie oben, nur + fahrl. Nichtwissen
- Con.: sehr weit, weil dann Vorsatz meist (+)
- Con: vermag § 161 nicht zu erklären
Prozessfehler
E.A.: beachtlich,Strafbarkeit ()
- Arg.: Verwertungsverbot, § 136a
H.M. unbeachtlich,Strafbarkeit (+)
- Arg.: unterschiedliche Rechtssphären
- Vgl. Verwertungsverbot in der StPO
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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