Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB Schema
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  • Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB

    • Grundlagen

      zu Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB

      • Begehungsdelikt

        • = der Erfolg (die Stelle glaubt es auch) ist unerheblich

      • eigenhändiges Delikt, keine mittelbare Täterschaft

        • nicht mehr vertreten

          • Garantenstellung aus Liebesverhältnis zum Zeugen

          • Garantenstellung aus Wahrheitspflicht, § 138 ZPO

        • e.A.: Ingerenz aus jeder (straflosen!) Falschaussage des Angeklagten

        • h.M.: Ingerenz nur bei prozess-

          unangemessener bes. Gefahr

        • im Zivilprozess

          eher möglich

          • Arg.: hier droht keine Umgehung von § 136 StPO

          • z.B.: Kläger A stiftet B an, im Zivilprozess für ihn falsch auszusagen. Er rechnet nicht mit dessen Ver-

            eidigung. Nach Anordnung d. Vereidigung unternimmt A nichts, als er mit B unbeobachtet auf dem

            Gang steht. ? BGH: Garantenstellung aus Anstiftung, §§ 154, 27 StGB , 13 in Tateinheit mit § 153, 26 StGB

        • (1) Keine prozessunangemessene Gefahr, sondern gewissermaßen ein allgemeines Lebens- bzw. Prozessrisiko verwirklicht

          sich, wenn der von einer Partei für eine wahre bzw. zumindest für eine für wahr gehaltene Aussage benannte Zeuge abredewidrig

          falsch aussagt.zur Fussnote 8 Bemerkt die Partei dies, muss sie nicht allein deshalb einschreiten, weil sie den Zeugen

          benannt hat. In der Terminologie der Ingerenzdogmatik könnte man hier sagen: Die Partei hat zwar (rückblickend betrachtet)

          eine Gefahr geschaffen ? aber eben keine pflichtwidrige

        • 2) Eine über dieses allgemeine Risiko hinausgehende und damit prozessunangemessene Gefahr liegt dagegen vor, wenn ein

          bisher unbekannter Mittäter als Entlastungszeuge benannt wurdezur Fussnote 10 oder ein Zeuge gar zur uneidlichen Falschaussage

          angestiftet wurde, woraus dann eine Garantenpflicht erwachsen kann, bei einer anfänglich nicht eingeplanten Vereidigung

          wenigstens einen Meineid zu verhindern.zur Fussnote 11 Bei Hinzutreten weiterer Umstände nimmt die Rechtsprechung auch

          nach einer wahrheitswidrigen Aussage einer Partei im Zivilverfahren eine Garantenpflicht an, die Falschaussage eines

          im Anschluss vernommenen Zeugen zu verhindern.

        • So könnten prozessuale Grundsätze einer Strafbarkeit entgegenstehen,zur Fussnote 14 wenn etwa der Angeklagte den Zeugen

          im o.g. Fall zur uneidlichen Falschaussage angestiftet hat und ein Einschreiten während der laufenden Hauptverhandlung

          nur stattfinden könnte, indem er sich hinsichtlich seiner Anstiftung gleichsam offenbart.

        • (-) weil Urkunde nur Aussage an sich, nicht deren Richtigkeit protokollieren soll

    • Schema § 153 StGB :

      obj. TB

      des § 153

      1. Täter

        • Zeugen, Sachverständige

          • im Zivil- und Strafverfahren

        • nicht der Beschuldigte!

        • nicht die Parteien im Zivilverfahren

      2. Handlung

        1. Aussage

          • Vernehmungs-

            gegenstand

          • Angaben zur Person (+), §§ 68 StPO, 395 ZPO

          • (P) Spontanäußerung, (-)

            • aber (+), wenn nachtr. Erweiterung der Beweiserhebung

          • (P) Vollendung

            • Entscheidung des Richters,

              dass die Aussage beendet ist

              • (-), wenn noch weitere Zeugen vernommen

                werden sollen um ggf. Vorhaltungen zu machen

            • sonst: strafloser Versuch

        2. falsch

          • (P) objektiv / subjektiv

          • Weglassen (+), soweit unmittelbarer Zusammenhang

          • innere und äußere Tatsachen

            • + Wertungen bei Sachverständigen

      3. zuständige Stelle

        • Gerichte, Untersuchungsausschüsse(Art.44 GG)

        • nicht: StA, Polizei

        • (P) Referendar

      4. Strafmilderung,

        §§ 157, 158 StGB

    • Strafmilderung,

      §§ 157, 158 StGB

    • Versuch

    • (P)

      • Falschheit

        der Aussage

        • h.M.: objektive

          Aussagetheorie

          • Wort != Realität

          • Arg.: Nachweisbarkeit

          • Arg.: Vergleich zu § 263 StGB

        • subjektive Theorie

        • Pflichtverletzungstheorie

          • wie oben, nur + fahrl. Nichtwissen

          • con.: sehr weit, weil dann Vorsatz meist (+)

          • con: vermag § 161 StGB nicht zu erklären

          • con: Unbestimmt - Was heißt 'pflichtgemäß'?
        • Meinungsstreit ist irrelevant, wenn Zeuge richtig vorgibt, nur seine Erinnerung wiederzugeben

      • Prozessfehler

        • e.A.: beachtlich,

          Strafbarkeit (-)

          • Arg.: Verwertungesetzliche Schuldverhältnisseerbot, § 136a StGB

            • staatl. Rechtspflege dann auch nicht beeinträchtigt
        • h.M. unbeachtlich,

          Strafbarkeit (+)

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