Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.

Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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Gefälligkeitsverh&au ..

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Gefälligkeitsverhältnisse, § 675 II

  • Prüfung

  • Abgrenzungzum Vertrag

    • Wirtschaftliche Bedeutung

    • Berufliches Umfeld

    • Dauer, Übung

      • Z.B.: man macht für die alte Nachbarin immer die Einkäufe mit

    • Risiko

      • Die dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die der Begünstigte geraten kann

    • Kosten

      • Kostenlos

      • Ohne Vergütung, aber trotzdem Ersatz von Sachleistungen

    • Beispiele

      • + Vertrag auf sorgfältige Auskunftserteilunginsb. bei Banken

        • Rspr. auch Miteinbeziehung Dritter
    • Rechtliche Bedeutung

    • Wert der anvertrauten Sache

    • Erkennbares Interesse des Begünstigten

  • Haftung

    • §§ 241, 242 Leistungsverpflichtung?

      • §§ 311 II Nrn. 13, 241 II

        • NJW 10, 3087
    • Fehlen der Leistungspflicht schließt nicht aus, dass Gefälligkeit rechtsgesch. Charakter trägt

      • NJW 56, 1313


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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