Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
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Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Beschränkt Gesch&au ..
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Beschränkt Geschäftsfähige, Minderjährige§§ 106 ff.
Grundlagen
Zeiten
Geschäftsunfähig: bis 7 Jahre, § 104
Beschränkt geschäftsfähig: bis 17, § 106
- § 2 immer dazu zitieren!!
Danach: Betreuung
Übersicht: Minderjährigenschutz im ges. BGB
Abwicklunggem. §§ 812 ff.
(P) Wonach kannschuldnerRückgabe d.Gegenstands verlangen, wennErfüllung an Mi gescheitert ist?
- E.A.: condictio ob rem
- Arg.:schuldnerleistet in Erwartung der Gegehmigung
- H.M.: condictioindebiti
- Arg.: Mi hat keinen Rechtsgrund den Gegenstand bei Nichterfüllung zu behalten
- Vgl. unten
- Arg.: Mi hat keinen Rechtsgrund den Gegenstand bei Nichterfüllung zu behalten
- Auslegung, §§ 133, 157
- E.A.: condictio ob rem
Wiederaufleben desSchwebezustandes
§ 108 I S.1 2.Hs
- Bei Genehmigung ggü Mi kann der Geschäftspartner Unwirksamkeit wiederaufleben lassen
§ 108 I S.12.Hs analog
- Gilt das auch für ggü Mi erteilte / nicht erteilte Einwilligung analog?
- H.M.: nein
- Arg.: Wortlaut, keine Regelungslücke
- A.A.: ja
- Arg.: §§ 107 ff. dienen nicht nur MiSchutz sondern auchInteresse der Geschäftspartner an 'klaren Verhältnissen'
Abgabevon WE
§ 107
Rechtlicher Vorteil(I, Kind allein)
- GBL, DefinitionVorteilhaftigkeit
- Rspr: auch mittelbare Folgenkönnen Nachteile darstellen
- Gesamtbetrachtungslehre
- BGH 2011: allein Eintrittin WEG ist Nachteil
- Arg.: umfangreiche Haftung nach WEG
- Arg.: anders als bei Hypothek / GS keine Begrenzung auf Sache
- BGH schon immer: § 566 ist nachteilig, wenn vermietet
- BGH 2011: allein Eintrittin WEG ist Nachteil
- Z.B. mittelbar: Steuern
- Gesamtbetrachtungslehre
- Lit.: die Bewertung ergibt sich nur unmittelbar aus der WE
- Arg.: GBL durchbricht das Trennungsprinzip
- Aber ggf. tel. Reduzierung der Vertretungsmacht, wenn sonst Minderjährigenschutz umgangen würde
- Das Verplichtungsgeschäft'Schenkung' ist immerrechtl. vorteilhaft
- Arg.: anders als bei § 433 keine Abnahmeplicht
- Jedoch kann Übertragung (§§ 873, 925) des Eigentums von den Eltern anKind nicht als bloßer Vollzug (§§ 181, 1795) gewertet werden (Umgehung!)
- Rspr: auch mittelbare Folgenkönnen Nachteile darstellen
- Neutrale Geschäfte§ 165 analog, Ausdehnung § 107
- Wer Stellvertreter sein kann, kann auch andere neutrale Geschäfte abschließen
- Kind verfügt überfremdes EigentumiRd §§ 929, 932
- H.M.: § 929 (+)
- Arg.: neutral (§ 165)
- Oder über tel. Reduktion des § 107
- Medicus: wirksam,aber tel. Reduktiond. § 932, :RT: § 929 ()
- Arg.: Stellung des gutgläubig Erwerbers, wie wenn nicht geirrt (= Kindist Eigentümer), dann aber Genehmigung erforderlich, § 108
- Aber: Minderjährigenschutzhier gar nich einschlägig
- Arg.: Eigentum ist eh nicht kondiktionsfest, weil schuldR unwirksam
- Arg.: Stellung des gutgläubig Erwerbers, wie wenn nicht geirrt (= Kindist Eigentümer), dann aber Genehmigung erforderlich, § 108
- Folge(P) Abwicklung
- H.M.: § 929 (+)
- GBL, DefinitionVorteilhaftigkeit
Rechtl. Nachteil, § 1629 I(Gruppe II, Kind mit Eltern)
- Einwilligung (§ 183)
- Taschengeldparagraph konkludente Einw. § 110
- Erstreckung der Einw. aufSurrogat :RT: Auslegung
- Wenn mit Mitteln aus Taschengeld bewirkbar :RT: (+)
- Z.B.: Einwilligung (+) für Tausch von CD gegen andere
- Wenn nicht mit diesen bewirkbar :RT: ()
- Z.B.: Kauf v. BMW mit Losgewinn (Loskauf war von § 110 gedeckt) :RT: § 183 ()
- Wenn mit Mitteln aus Taschengeld bewirkbar :RT: (+)
- Muss schon vollständig erfüllt haben
- Arg.: Wortlaut 'bewirkt'
- Vorher schwebend unwirksam
- Z.B.: Ratenkauf bleibt bis zur letzten Rate schw. unwirksam, weil nicht bewirkt
- Erstreckung der Einw. aufSurrogat :RT: Auslegung
- CIC Haftung d. Mi bei Täuschungüber Einwilligung seiner Eltern: ()
- Nein, weil § 109 II abschließende Sonderregel
- Nein, weil § 311a hier die Wertung der § 105 ff. unterliefe
- Vgl. (P) CIC Haftung des Hintermanns beim f.p.
- BeschränkterGeneralkonsens
- Z.B.: in alle Geschäfte im Rahmen einer Urlaubsreise eines 16Jährigen wurde mit Billigung der Reise an sich konkludent eingewilligt
- Z.B.: Lehrlinge (vgl. unten) in anderer Stadt (früher als Altersgrenze 21 auch Studenten)
- Aber: keine umfassende Einwilligung in alle Geschäfte
- Arg.: Dies wäre grobe Verletzung der Fürsorgepflicht
- PartielleGeschäfsfähigkeit
- § 112
- Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
- Z.B.: Mi ist Gesellschafter einer OHG
- Wenn kein § 112 :RT: fehlerh. Gesellschaft
- § 113
- Geschäfte für Dienst und ArebeitsVH
- Z.B. nicht: Beginn einen Ausbildungsverhältnisses (BBiG)
- Z.B. Essen in Kantine, Gewerkschaftseintritt
- § 112
- Taschengeldparagraph konkludente Einw. § 110
- Genehmigung(§ 184)
- + § 108, 109
- Verbotenin § 111
- Vermeidung von Schwebezuständen bei einseitigen RG
- Aber: § 107 geht vor !! eins. RG können Mi vornehmen, wenn rechtl. vorteilhaft
- Z.B.: Minderjähriger kündigt einen Mietvertrag
- Ausnahme: WE nach §§ 108,109 genehmigungsfähig,wenn Geschäftsgegner mit Vornahme des Rg ohne vorh.Einwilligung einverstanden ist. § 180 S. 2 Alt. 2 analog
- Arg.: es besteht keine Schutzbedürftigkeit, weil Geschäftsgegner mit Vornahme ohne Einwilligung einverstanden ist
- § 113
- Geschäfte für Dienst und ArebeitsVH
- Vermeidung von Schwebezuständen bei einseitigen RG
- § 108 III, Eigengenehmigungnach 18tem Geburtstag
- Unmöglich, wenn Eltern schon verweigert
- Arg.: § 108 III setzt Schwebezustand voraus, der dann beendet
- Aber: Auslegung (§§ 133, 157), dass Neuvornahme (§ 141)
- Unmöglich, wenn Eltern schon verweigert
- Einwilligung (§ 183)
§§ 1643, § 1821, 1822 1,3,5,8 (III, Kind mit Eltern und FamilienG)
Für besonders belastende Verträgewird Vertretungsmacht der Eltern begrenzt
- Wenn Eltern doch gehandelt: falsus procurator
- Nach h.M. aber keine Haftung aus § 179, weil im §§ 1821 ff. kein Vertragspartnerschutz bezweckt
- Gem. § 177 analog wird RGdann schwebend unwirksam
- Genehmigung durch FamG / Eigengenhmigung möglich
- Kein Parallelvorschrift zu § 108!
Veräußerung v. Grundstücken, Schiffe, Vermögen im Ganzen, Erbschaft, Arbeitsverhältnis, Schuldübernahme
- Für den Erwerb von Grundstücken aber nicht
Gesellschaftsvertrag
§ 1829 III :RT: Eigengenehmigung auch hier
- (s.o.)
§§ 1629 II 1, 1795, 181 (IV, Kind mit Ergänzungspfleger)
Für Insichgeschäfte (§§ 181, 1795)
Z.B.: Siebzehnjäriger gründet BGBGesellschaft mit Vater und Kumpel
- Eltern sind ganz ausgeschlossen, weil beteiligt
- Dann Ergänzungspfleger § 1909
- FamG trotzdem noch, § 1915
(P) Umgehung beiSchenkung d. Eltern
- Schenkung wäre an sich rechtl. vorteilhaft und Übereignung dann ledigl. Erfüllung v. Verbindlichkeit, § 181
- Z.B.: Schenkung eines mit Reallast belasteten Grundstücks
- Lösung über GBL (s.o.)
Gem. § 177 analog wird RG dann schwebend unwirksam
- Genehmigung durch Ergänzungspfleger möglich
Zugang
Empfang vonLeistungen
Nach h.M. ist die Leistung kein Rechtsgeschäft,daher §§ 107 ff. nicht direkt anwendbar
(P) Trotzdem ist es rechtlich nachteilhaft, weil ab Erfüllung die Leistungnicht mehr verlangt werden kann
Bzw. danach kannschuldnernach § 812 I 1 1.Alt oder S.2 2.Alt (str) kondizieren
Wenn Mi dann nochmal Leistungverlangt, kannschuldnerdamit aufrechnen
- Aber nicht, wenn Mi entreichert
- (aber schon, wenn Eltern bösgl. § 166 analog, § 819)
H.M.: Untescheidung zw.Übereignung u. Erfüllung
Übereignung immer wirksam, keine Erfüllung, § 362
Arg.: keine Empfangszuständigkeit für Leistung, § 107 analog
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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