Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

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Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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Beschränkt Gesch&au ..

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Beschränkt Geschäftsfähige, Minderjährige§§ 106 ff.

  • Grundlagen

    • Zeiten

      • Geschäftsunfähig: bis 7 Jahre, § 104

      • Beschränkt geschäftsfähig: bis 17, § 106

        • § 2 immer dazu zitieren!!
      • Danach: Betreuung

    • Übersicht: Minderjährigenschutz im ges. BGB

    • Abwicklunggem. §§ 812 ff.

    • Wiederaufleben desSchwebezustandes

      • § 108 I S.1 2.Hs

        • Bei Genehmigung ggü Mi kann der Geschäftspartner Unwirksamkeit wiederaufleben lassen
      • § 108 I S.12.Hs analog

        • Gilt das auch für ggü Mi erteilte / nicht erteilte Einwilligung analog?
        • H.M.: nein
          • Arg.: Wortlaut, keine Regelungslücke
        • A.A.: ja
          • Arg.: §§ 107 ff. dienen nicht nur MiSchutz sondern auchInteresse der Geschäftspartner an 'klaren Verhältnissen'
  • Abgabevon WE

    • § 107

      • Rechtlicher Vorteil(I, Kind allein)

        • GBL, DefinitionVorteilhaftigkeit
          • Rspr: auch mittelbare Folgenkönnen Nachteile darstellen
            • Gesamtbetrachtungslehre
              • BGH 2011: allein Eintrittin WEG ist Nachteil
              • BGH schon immer: § 566 ist nachteilig, wenn vermietet
            • Z.B. mittelbar: Steuern
          • Lit.: die Bewertung ergibt sich nur unmittelbar aus der WE
          • Das Verplichtungsgeschäft'Schenkung' ist immerrechtl. vorteilhaft
            • Arg.: anders als bei § 433 keine Abnahmeplicht
            • Jedoch kann Übertragung (§§ 873, 925) des Eigentums von den Eltern anKind nicht als bloßer Vollzug (§§ 181, 1795) gewertet werden (Umgehung!)
        • Neutrale Geschäfte§ 165 analog, Ausdehnung § 107
          • Wer Stellvertreter sein kann, kann auch andere neutrale Geschäfte abschließen
          • Kind verfügt überfremdes EigentumiRd §§ 929, 932
            • H.M.: § 929 (+)
              • Arg.: neutral (§ 165)
              • Oder über tel. Reduktion des § 107
            • Medicus: wirksam,aber tel. Reduktiond. § 932, :RT: § 929 ()
              • Arg.: Stellung des gutgläubig Erwerbers, wie wenn nicht geirrt (= Kindist Eigentümer), dann aber Genehmigung erforderlich, § 108
                • Aber: Minderjährigenschutzhier gar nich einschlägig
              • Arg.: Eigentum ist eh nicht kondiktionsfest, weil schuldR unwirksam
            • Folge(P) Abwicklung
      • Rechtl. Nachteil, § 1629 I(Gruppe II, Kind mit Eltern)

        • Einwilligung (§ 183)
          • Taschengeldparagraph konkludente Einw. § 110
            • Erstreckung der Einw. aufSurrogat :RT: Auslegung
              • Wenn mit Mitteln aus Taschengeld bewirkbar :RT: (+)
                • Z.B.: Einwilligung (+) für Tausch von CD gegen andere
              • Wenn nicht mit diesen bewirkbar :RT: ()
                • Z.B.: Kauf v. BMW mit Losgewinn (Loskauf war von § 110 gedeckt) :RT: § 183 ()
            • Muss schon vollständig erfüllt haben
              • Arg.: Wortlaut 'bewirkt'
              • Vorher schwebend unwirksam
                • Z.B.: Ratenkauf bleibt bis zur letzten Rate schw. unwirksam, weil nicht bewirkt
          • CIC Haftung d. Mi bei Täuschungüber Einwilligung seiner Eltern: ()
          • BeschränkterGeneralkonsens
            • Z.B.: in alle Geschäfte im Rahmen einer Urlaubsreise eines 16Jährigen wurde mit Billigung der Reise an sich konkludent eingewilligt
            • Z.B.: Lehrlinge (vgl. unten) in anderer Stadt (früher als Altersgrenze 21 auch Studenten)
            • Aber: keine umfassende Einwilligung in alle Geschäfte
              • Arg.: Dies wäre grobe Verletzung der Fürsorgepflicht
          • PartielleGeschäfsfähigkeit
        • Genehmigung(§ 184)
          • + § 108, 109
          • Verbotenin § 111
            • Vermeidung von Schwebezuständen bei einseitigen RG
              • Aber: § 107 geht vor !! eins. RG können Mi vornehmen, wenn rechtl. vorteilhaft
            • Z.B.: Minderjähriger kündigt einen Mietvertrag
            • Ausnahme: WE nach §§ 108,109 genehmigungsfähig,wenn Geschäftsgegner mit Vornahme des Rg ohne vorh.Einwilligung einverstanden ist. § 180 S. 2 Alt. 2 analog
              • Arg.: es besteht keine Schutzbedürftigkeit, weil Geschäftsgegner mit Vornahme ohne Einwilligung einverstanden ist
            • § 113
              • Geschäfte für Dienst und ArebeitsVH
          • § 108 III, Eigengenehmigungnach 18tem Geburtstag
            • Unmöglich, wenn Eltern schon verweigert
              • Arg.: § 108 III setzt Schwebezustand voraus, der dann beendet
            • Aber: Auslegung (§§ 133, 157), dass Neuvornahme (§ 141)
    • §§ 1643, § 1821, 1822 1,3,5,8 (III, Kind mit Eltern und FamilienG)

      • Für besonders belastende Verträgewird Vertretungsmacht der Eltern begrenzt

        • Wenn Eltern doch gehandelt: falsus procurator
        • Nach h.M. aber keine Haftung aus § 179, weil im §§ 1821 ff. kein Vertragspartnerschutz bezweckt
        • Gem. § 177 analog wird RGdann schwebend unwirksam
          • Genehmigung durch FamG / Eigengenhmigung möglich
          • Kein Parallelvorschrift zu § 108!
      • Veräußerung v. Grundstücken, Schiffe, Vermögen im Ganzen, Erbschaft, Arbeitsverhältnis, Schuldübernahme

        • Für den Erwerb von Grundstücken aber nicht
      • Gesellschaftsvertrag

      • § 1829 III :RT: Eigengenehmigung auch hier

        • (s.o.)
    • §§ 1629 II 1, 1795, 181 (IV, Kind mit Ergänzungspfleger)

  • Zugang

  • Empfang vonLeistungen


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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