Beschränkt Geschäftsfähige, Minderjährige §§ 106 ff. BGB Schema
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  • Beschränkt Geschäftsfähige, Minderjährige §§ 106 ff. BGB

    • Schema § 106 BGB :

      Abgabe

      von WE

        • rechtlicher Vorteil

          • Rspr: auch mittelbare Folgen

            können Nachteile darstellen

            • früher: Gesamtbe-

              trachtungslehre

              • BGH: allein Eintritt

                in WEG ist Nachteil

              • BGH schon immer: § 566 BGB ist nachteilig, wenn vermietet

              • BGH neu: Gesamtbetrachtung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft ist Verstoß gegen Abstraktionsprinzip!
                (Minderjährigenschutz wird durch Verzicht nicht ausgehöhlt)
            • z.B. mittelbar: Steuern

              • diese können zum. den Wert des Grundstücks nicht übersteigen

          • Lit.: die Bewertung ergibt sich

            nur unmittelbar aus der WE

          • das Verpflichtungsgeschäft

            'Schenkung' ist immer

            rechtl. vorteilhaft

            • Arg.: anders als bei § 433 BGB keine Abnahmeplicht

            • jedoch kann Übertragung (§§ 873, 925 BGB ) des Eigentums von den Eltern an

              Kind nicht als bloßer Vollzug (§§ 181, 1795 BGB ) gewertet werden (Umgehung!)

            • Auch wenn Schenkung mit einer Ausgleichsanordnung nach § 2050 III BGB verbunden ist
          • neutrale Geschäfte

            Ausdehnung § 107 BGB

            • wer Stellvertreter sein kann, kann auch andere neutrale Geschäfte abschließen. Rechtsgedanke aus § 165 BGB

              • h.M.: § 929 (+)

                • Arg.: rechtlich neutral (arg. § 165)

                  • M.M. kein rechtlich vorteilhaftes oder neutrales Geschäft
                    arg.: der Mj. ist sind Ausgleichsansprüchen des Eigent. ausgesetzt (? § 816 I 1 BGB)
                • oder über tel. Reduktion des § 107

                • Gutachten: Zuerst tel. Red. § 107, dann mit Rechtsgedanken des § 165 unterlegen

                • arg.: § 107 schützt nur die eigenen Interessen des
                  Mj. / Ansprüche gg. den Mj. sind nicht relevant, da nur mittelb. Folgen // § 932 schützt den Rechtsverkehr
              • Medicus: wirksam,

                aber tel. Reduktion

                d. § 932 BGB , ? § 929 BGB daher (-)

                • Arg.: Der gutgläubig Erwerber soll so gestellt werden, wie wenn er nicht geirrt hätte (= Kind ist Eigentümer), dann müsste der Erwerb jedoch erst recht scheitern, weil dann auch Kenntnis von der Minderjährigkeit

              • Folge (P) Abwicklung

              • Problematik
                § 932 BGB (+), wenn der Käufer ohne grobe Fahrlässigkeit vom Eigentum des verfügenden Minderjährigen ausgeht und weil die Einigung als solche als neutrales Geschäft zustimmungsfrei ist. 
                (P) Die vom Minderjährigen ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters vorgenommene Übereignung scheitert an §§ 107, 108 I BGB, wenn die übereignete Sache im Eigentum des Minderjährigen gestanden hätte.
                Darf der Erwerber besser stehen, wenn der Minderjährige über eine fremde Sache verfügt hat?
            • Beispiele:
              -- Handeln als Vertreter für einen anderen (§ 165 BGB )
              -- Verfügung über fremde Sachen zugunsten eines Gutgläubigen (§§ 932 ff. BGB ) oder mit Einwilligung des Berechtigten (§ 185 BGB Abs. 1)
              -- Leistungsbestimmung (§ 317 BGB ).

        • rechtl. Nachteil, § 1629 I BGB

          • Einwilligung

            (§ 183 BGB )

            • Taschengeldparagraph

              konkludente Einw. § 110 BGB

              • Erstreckung der Einw. auf

                Surrogat ? Auslegung

                • wenn mit Mitteln aus Taschengeld bewirkbar ? (+)

                  • bewirken: Eine Leistung ist bewirkt, wenn sie dem Gläubiger entgültig zur freien Verfügung steht
                • wenn nicht mit diesen bewirkbar ? (-)

              • muss schon voll-

                ständig erfüllt haben ('Bewirken')

                • Arg.: Wortlaut 'bewirkt'

                • vorher schwebend

                  unwirksam

              • Grenzen und Umfang durch Auslegung übermitteln
                • Musste der Minderjährige als Erklärungsempfänger annehmen, dass die in der Überlassung liegende Einwilligung des Vertreters (§§ 1626 I BGB , 1629 I S. 1) sich auf ein konkretes Geschäft nciht beziehen sollte, so ist ein solcher Vertrag selbst dann nicht von § 110 BGB gedeckt, wenn der Minderj. ihn mit Übrigen zur freien Verfügung überlassenen Mitteln erfüllt.
            • beschränkter

              Generalkonsens

              • aber: keine umfassende Einwilligung in alle Geschäfte

                • Arg.: Dies wäre grobe Verletzung der Fürsorgepflicht

            • partielle

              Geschäfsfähigkeit

          • Genehmigung

            (§ 184 BGB )

      • §§ 1643, § 1850 ff. BGB

        (III, Kind mit Eltern und FamilienG)

      • §§ 1629 II BGB 1, 1795, 181

        (IV, Kind mit Ergänzungspfleger)

    • Grundlagen

      • Zeiten

      • Abwicklung, wenn Mj. unberechtigt

        ein entspr. Geschäft vornimmt: gem. §§ 812 ff. BGB

      • Wiederaufleben des

        Schwebezustandes

          • bei Genehmigung ggü Mi kann der Geschäftspartner Unwirksamkeit wiederaufleben lassen

        1. § 108 II S.1 BGB  2.Hs analog 


          auf Einwilligung?

          • gilt das auch für ggü Mi erteilte / nicht erteilte Einwilligung analog?

          • h.M.: nein

            • Arg.: Wortlaut ('Genehmigung'), keine Regelungslücke

          • a.A.: ja

            • Arg.: §§ 107 ff. BGB dienen nicht nur Mi-Schutz, sondern auch

              Interesse der Geschäftspartner an 'klaren Verhältnissen'

            • Geschäftspartner ist nicht schutzwürdig, dieser kann

              sich Einwilligung zeigen lassen

    • Empfang von

      Leistungen

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