Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
falsche Verdächtigun ..
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Falsche Verdächtigung und Vortäuschen einer Straftat
Falsche Verdächtigung, § 164
Grundlagen
Schutzrichtung
- H.M.: doppelt
- 1. innerstaatliche Rechspflege
- Deshalb Einwilligung unmöglich
- 2. der falsch Verdächtigte
- Deshalb auch im Ausland möglich
- 1. innerstaatliche Rechspflege
- M.M.: Rechtspflegetheorie
- M.M.: Individualgutstheorie
- H.M.: doppelt
Prüfungobj. TB
Gegen einenAnderen
- Bestimmt, aber nichtunbedingt namentlich
Verdächtigen
- Verhalten, durch das gegen eine andere Personein Verdacht hervorgerufen oder bestärkt wird
- A) durch Tatsachenäußerungen
- B) durch Schaffen verdachtserregender Beweislage
Unwahre Tatsache
- Behauptung einerrw. Tat (§ 11 I Nr.5)
- Owis (), insb. Straßenverkehr
- (), wenn keine strafrechtlichen Folgen, also auch
- Schuldlos
- Gerechtfertigt
- Rücktritt
- Verdächtigung v. tats. Schuldigendurch falsche (zus.) Tatsachen
- Z.B.: Ladendetektiv beobachtet A von hinten und sagt dann aus,sicher gesehen zu haben, das A Preisschilder manipuliert hat; Imnachhinein ist Sachverhalt nicht aufklärbar
- BGH (Beschuldigtentheorie): nein, Unwahrheit der Schuld
- H.M. (Unterbreitungstheorie): ja, bloße Unwahrheit der Beweise
- Arg.: Schutzzweck: Inanspruchnahme der Rechtspflege
- Objektiv unwahr
- Behauptung einerrw. Tat (§ 11 I Nr.5)
Subjektiv:Absicht!
Nach h.M. DD2 ausreichend
§ 13, unechtesUnterlassen
Z.B.: A verdächtigt den B, hat aberZweifel, später erkennt er Unwahrheit
Garantenstellung
- Pflichtwidriges Vorverhalten
Einschräkung bei Selbstbelastung aus § 136 StPO
1. bloßes Schweigen, TB ()
2. bloßes Leugnen, TB ()
3. Fremdverdächtigung, wenn logischeFolge des Leugnens eigener Schuld, TB ()
4. Fremdverdächtigung, wenn zus. Tatsachenbehauptet oder Beweislage verfälscht, TB (+)
Vortäuschen einerStraftat, § 145d
Schutzrichtung: nur Rechtspflege
§ 145d I Nr.1
Vortäuschen einer rechtsw. Tat
(P) Täuschungmit Wahrheitskern
- H.M.:: nur erfasst, wenn Behörde erheblich mehr Aufwand betreibt
- Weniger als bei § 164, weil kein Individualschutz
- Z.B. nicht: § 223 zu Raub dazugedichtet
- Z.B. nicht: aus Versuch Vollendung gemacht
- M.M.: Täuschung (+), wenn neue prozessuale Tat
- H.M.:: nur erfasst, wenn Behörde erheblich mehr Aufwand betreibt
§ 145d II Nr.1
Vortäuschen einer Beteiligung (TundT)
(P) Straftat tatsächlich begangen, oder reicht Vermutung?
§ 258, Strafvereitelung
(P) muss Vortat auch schuldhaft begangen worden sein
Con.: Wortlaut 'rechtswidrige Tat'
Aber: § 258 schützt Strafanspruch des Staates.Der besteht aber nur, wenn Schuld (+)
Versuchsstrafbarkeit möglich
Insb. Fälle wo vorher schon §§ 27, 153 geprüft wurde
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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