Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.

Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

Editor starten
Werbung:

falsche Verdächtigun ..

Klick um in voller Größe anzuzeigen

Falsche Verdächtigung und Vortäuschen einer Straftat

  • Falsche Verdächtigung, § 164

    • Grundlagen

      • Schutzrichtung

        • H.M.: doppelt
          • 1. innerstaatliche Rechspflege
            • Deshalb Einwilligung unmöglich
          • 2. der falsch Verdächtigte
            • Deshalb auch im Ausland möglich
        • M.M.: Rechtspflegetheorie
        • M.M.: Individualgutstheorie
    • Prüfungobj. TB

      • Gegen einenAnderen

        • Bestimmt, aber nichtunbedingt namentlich
      • Verdächtigen

        • Verhalten, durch das gegen eine andere Personein Verdacht hervorgerufen oder bestärkt wird
        • A) durch Tatsachenäußerungen
        • B) durch Schaffen verdachtserregender Beweislage
      • Unwahre Tatsache

        • Behauptung einerrw. Tat (§ 11 I Nr.5)
          • Owis (), insb. Straßenverkehr
          • (), wenn keine strafrechtlichen Folgen, also auch
            • Schuldlos
            • Gerechtfertigt
            • Rücktritt
          • Verdächtigung v. tats. Schuldigendurch falsche (zus.) Tatsachen
            • Z.B.: Ladendetektiv beobachtet A von hinten und sagt dann aus,sicher gesehen zu haben, das A Preisschilder manipuliert hat; Imnachhinein ist Sachverhalt nicht aufklärbar
            • BGH (Beschuldigtentheorie): nein, Unwahrheit der Schuld
            • H.M. (Unterbreitungstheorie): ja, bloße Unwahrheit der Beweise
              • Arg.: Schutzzweck: Inanspruchnahme der Rechtspflege
        • Objektiv unwahr
    • Subjektiv:Absicht!

      • Nach h.M. DD2 ausreichend

    • § 13, unechtesUnterlassen

      • Z.B.: A verdächtigt den B, hat aberZweifel, später erkennt er Unwahrheit

      • Garantenstellung

        • Pflichtwidriges Vorverhalten
    • Einschräkung bei Selbstbelastung aus § 136 StPO

      • 1. bloßes Schweigen, TB ()

      • 2. bloßes Leugnen, TB ()

      • 3. Fremdverdächtigung, wenn logischeFolge des Leugnens eigener Schuld, TB ()

      • 4. Fremdverdächtigung, wenn zus. Tatsachenbehauptet oder Beweislage verfälscht, TB (+)

  • Vortäuschen einerStraftat, § 145d

    • Schutzrichtung: nur Rechtspflege

    • § 145d I Nr.1

      • Vortäuschen einer rechtsw. Tat

      • (P) Täuschungmit Wahrheitskern

        • H.M.:: nur erfasst, wenn Behörde erheblich mehr Aufwand betreibt
          • Weniger als bei § 164, weil kein Individualschutz
          • Z.B. nicht: § 223 zu Raub dazugedichtet
          • Z.B. nicht: aus Versuch Vollendung gemacht
        • M.M.: Täuschung (+), wenn neue prozessuale Tat
    • § 145d II Nr.1

      • Vortäuschen einer Beteiligung (TundT)

      • (P) Straftat tatsächlich begangen, oder reicht Vermutung?

  • § 258, Strafvereitelung

    • (P) muss Vortat auch schuldhaft begangen worden sein

      • Con.: Wortlaut 'rechtswidrige Tat'

      • Aber: § 258 schützt Strafanspruch des Staates.Der besteht aber nur, wenn Schuld (+)

    • Versuchsstrafbarkeit möglich

    • Insb. Fälle wo vorher schon §§ 27, 153 geprüft wurde


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
Start

Content on this page requires a newer version of Adobe Flash Player.

Get Adobe Flash player

Mindmap teilen: falsche Verdächtigung & Vortäuschen einer Straftat