Handlungsvollmacht,  Ladenangestellter §§ 54, 56 HGB Schema
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  • Handlungsvollmacht, Ladenangestellter §§ 54, 56 HGB

    • § 54 HGB , HBV Handlungesetzliche Schuldverhältnisseollmacht

    • Ladenangestellter, § 56 HGB Erleichterung von Absatzgeschäften

      • dogmatische Einordnung

        • e.A.: eigener Rechtsscheinstatbestand

          • nachrangig zu § 54 HGB prüfen, wenn Vollmacht (-)
          • dann analoge Anwendung v. § 54 III HGB
          • dass bereits fahrlässige Unkenntnis der fehlenden Vertretungsmacht die Vermutung des § 56 HGB beseitigt. Dies führt im Ergebnis dazu, dass § 56 HGB ein gesetzlicher Fall einer Rechtsscheinsvollmacht ist, wie dies auch für die §§ 170 - 173 BGB zutrifft.
        • a.A.: gesetzliche Fiktion iRd § 54 HGB

          • ersetzt die tats. nicht erteilte Vollmacht (Anscheinsvollmacht)
          • dann § 54 III HGB direkt anwendbar
          • 'gilt als ermächtigt' deutet auf eine Fiktion der VTM hin
        • also rein dogm. Streit, gleiches Ergebnis

          • Klausurtaktik: Streitstand nie eröffnen. Immer unangebracht. → Schreibe: Die h.L. geht davon aus, dass in § 56 HGB ein Sonderfall der Anscheinsvollmacht geregelt ist. Dann erst evtl. Vorliegen einer tatsächlich erteilten VM prüfen. Wenn Ergebnis (-), Voraussetzungen des § 56 HGB
      • Schema § 56: Vrss.

        1. Laden

        2. Wissen und Wollen

        3. Verkauf oder Empfangsannahme

          • also gerade kein Einkauf
            • (P) analoge Anwendung?
          • Arg.: beim Verkauf kann der Vertretene steuern, weil Preise schon feststehen, beim Einkauf nicht
        4. gewöhnlich

          • = branchenüblich
        5. Kaufmann

          • Aus der Stellung des § 56 HGB in den Regelungen der Handlungesetzliche Schuldverhältnisseollmacht ergibt sich des weiteren, dass der Prinzipal Kaufmann sein muss, weil nur ein Kaufmann das in § 54 I HGB genannte Handelsgewerbe betreiben kann.
        6. Gutgläubigkeit

      • Nur Geschäfte im Laden selbst

        • Abschließend ist zu sagen, dass die Vertretungsmacht nur Geschäfte im Laden selber deckt. Das Argument hierfür ist ein historisches: Der Vorläufer des § 56 HGB, Art. 50 ADHGB, sprach von Verkäufen, die 'daselbst', mithin im Laden vorgenommen werden. Der Gesetzgeber wollte ausweislich der Gesetzesbegründung den Regelungsbereich des Art. 50 ADHGB in das HGB übernehmen und den Wortlaut lediglich sprachlich modernisieren.

      • Folge: fehlende Vertretungsmacht wird fingiert auf schuldrechtlicher UND dinglicher Ebene

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