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- Brandstiftung, § 306 StGB
- Schema § 306: Prüfung
- Tatobjekt
- fremde Sachen
- (P) Alleingesellschafter
- h.M.: Betriebsstätten sind auch für Alleingesellschafter fremd
- Arg.: Selbständigkeit der jur. Person wirkt für und gegen Gesellschafter
- Arg.: § 306 ff. StGB dienen nicht dem Gläubigerschutz
- aber sauber abgrenzen, vgl. links
- Varianten
- 1. Gebäude
- Wände + Dach
- (-) Hütte
- fest mit Erde verbunden
- dient Aufenthalt von Menschen
- 2.Maschinen, Betriebsstätten
- DefinitionBetriebsstätten sind Geschäftseinrichtungen von denen aus jemand für gewisse Dauer seinen Geschäften nachgeht
- 3. Warenlager oder - vorräte
- 4. KFZ, Schienen-, Luft- oder Wasserwahrzeuge
- 5. Wälder
- 6. landwirtschaftliche Erzeugnisse
- tel. Reduktion: erhebliche Menge
- Beispielnicht: verkohlter Toast, Heuballen auf dem Feld
- Tathandlung
- in Brand setzen
- Definitionwenn das Tatobjekt, oder ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlicher Teil von Feuer derart erfasst ist, dass er bei Entfernen des Anzünders selbständig weiterbrennt
- Beispielz.B. reicht es, wenn die Haustür des Gebäudes brennt (wesentl. Bestandteil)
- Beispielnicht aber: Kellertür
- schon brennende Objekte
- verstärken (-)
- neuen Brandherd legen (+)
- oder durch Brandlegung ganz oder teilw. zerstört
- DefinitionZerstörung liegt vor, wenn durch Rauch, Ruß, Gase, Explosionen oder Löschmittel das Objekt oder ein funktionaler Bestandteil davon so beschädigt wird, dass es für einen beträchtlichen Zeitraum nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden kann
- Beispieleinzelner Raum, der unbenutzbar wird
- Grundlagen zu Brandstiftung, § 306 StGB
- muss allerdings zum Tatzeitpunkt vorliegen
- Arg.: Eigentumsdelikt
- a.A: Einwilligung (-)
- arg: Gemeingefährliche Dimension der Brandstiftung
- oft mitverwirklicht aber iRd Spezialität verdrängt
- Überzogenes Strafmaß, restriktiv auslegen
- Vorsatz auch gegeben wenn andere als gewollte Tatvariante erfüllt
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