Brandstiftung, § 306 StGB Schema
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  • Brandstiftung, § 306 StGB

    • Schema § 306: Prüfung

      1. Tatobjekt

        1. fremde Sachen

        2. Varianten

          • 1. Gebäude
            1. Wände + Dach
              • (-) Hütte
            2. fest mit Erde verbunden
            3. dient Aufenthalt von Menschen
          • 2.Maschinen, Betriebsstätten
            • Definition
              Betriebsstätten sind Geschäftseinrichtungen von denen aus jemand für gewisse Dauer seinen Geschäften nachgeht
          • 3. Warenlager oder - vorräte
          • 4. KFZ, Schienen-, Luft- oder Wasserwahrzeuge
          • 5. Wälder
          • 6. landwirtschaftliche Erzeugnisse
            • tel. Reduktion: erhebliche Menge
            • Beispiel
              nicht: verkohlter Toast, Heuballen auf dem Feld
      2. Tathandlung

        • in Brand setzen

          • Definition
            wenn das Tatobjekt, oder ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlicher Teil von Feuer derart erfasst ist, dass er bei Entfernen des Anzünders selbständig weiterbrennt
          • Beispiel
            z.B. reicht es, wenn die Haustür des Gebäudes brennt (wesentl. Bestandteil)
            • Beispiel
              nicht aber: Kellertür
          • schon brennende Objekte
            • verstärken (-)
            • neuen Brandherd legen (+)
        • oder durch Brandlegung ganz oder teilw. zerstört

          • Definition
            Zerstörung liegt vor, wenn durch Rauch, Ruß, Gase, Explosionen oder Löschmittel das Objekt oder ein funktionaler Bestandteil davon so beschädigt wird, dass es für einen beträchtlichen Zeitraum nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden kann
          • Beispiel
            einzelner Raum, der unbenutzbar wird
    • Grundlagen zu Brandstiftung, § 306 StGB

Brandstiftung, § 306 StGB Schema

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