Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

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Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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Vorbemerkungen Immobiliar ..

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Vorbemerkungen Immobiliarsachenrecht

  • 1. Grundstück, Flurstück, Grundstücksrechte

    • Grundstück

      • Im Rechtssinne

        • Räumlich abgegrenzter Teil der Eroberfläche,der im Grundbuch als 'Grundstück auf einembesonderen Grundbuchblatt oder unter einerbesonderen Nummer eines gemeinschaftlichenGrundbuchblattes geführt wird
        • Erdkörper unter der Oberfläche
        • Luftraum darüber, vgl. § 905 S. 1 BGB
        • Wesentliche Bestandteile, insbesondere Gebäudeund Erzeugnisse, §§ 93 ff. BGB)
        • Mit Eigentum am Grundstück verbundene Rechte, § 96 BGB,vor allem subjektivdingliche Rechte der §§ 1018, 1094 II, 1105 II BGB
      • Im wirtschaftlichen Sinne

        • Alle Bodenflächen, die eine wirtschaftliche Einheit bilden
    • Flurstück (Katasterparzelle)

      • Bodenfläche, die vermessungstechnisch in einem Katasteramt geführtenamtlichen Verzeichnis (Kataster) auf einer Flurkarte eingezeichnet und mit einer Flurnummer versehen ist

    • Grundstücksrechte

      • Eigentum, vgl. § 903 BGB

      • Beschränkte dingliche Rechte

        • Nießbrauch
        • Dienstbarkeiten
        • Grundpfandrechte
        • Reallast
        • Vorkaufsrecht
        • Erbbaurecht 'grundstücksgleiches Recht', § 11 ErbbauVO
      • Vormerkung, § 883 BGB

      • Verfügungsbeschränkungen

  • 2. Sachenrechtliche Grundsätze

    • Trennungsprinzip

      • Schuldrechtliche Verpflichtung und dingliche Verfügung stellen zweigetrennte Geschäfte dar

    • Abstraktionsprinzip

      • Dingliches Rechtsgeschäft ist losgelöst von Bestand, Wirksamkeit und Inhalteiner schuldrechtlichen Verpflichtung

    • Absolutheitsgrundsatz

      • Dingliche Rechte wirken gegenüber jedermann

    • Spezialitätsprinzip

      • Dingliche Verfügungen können sich immer nurauf eine bestimmte, einzelne Sache beziehen,nie auf Sachgesamtheiten

    • Publizitätsgrundsatz

      • Dingliche Verfügungen bedürfen der Offenkundigkeit für jedermann (Übergabe, Eintragung ins Grundbuch)

    • Akzessorietätsgrundsatz

      • Einzelne dingliche Rechte sind in Bestand, Umfang und Inhaberschaft vom Bestand eines anderen Rechtes oder eines Anspruchs abhängig

    • NumerusclaususPrinzip

      • Es kann an Sachen nur die von der Rechtsordnung normiertendinglichen Rechte (Typenzwang) mit dem im Gesetz vorgesehenenInhalt (Typenfixierung) geben

  • 3. Das Grundbuch

    • Eintragungen ins Grundbuch, § 873 I BGB

    • Eintragungsfähige Rechte

      • Alle dinglichen Rechte an Grundstücken

      • Alle dinglichen Rechte an Grundstücksrechten

      • Relative Verfügungsverbote, z.B. §§ 135, 136 BGB iVm. §§ 20 I, 146 ZVG

      • Der Widerspruch, § 892 I S. 1 BGB

      • Die Vormerkung, §§ 883 I, 885 BGB

      • Von der Rechtsordnung nicht anerkannte Rechte an Grundstücken(numerus clausus der Sachenrechte)

      • Das Recht bei zu duldendem Überbau (§ 914 II 2 BGB) sowie das Notwegrecht (§§ 917 II 2, 914 II 2 BGB)

      • Bloß schuldrechtliche Rechte wie Miete oder Pacht

      • Das Anwartschaftsrecht an einem Grundstück(srecht)

      • Persönliche Verhältnisse wie Güterstand oder Geschäftsunfähigkeit

      • Öffentlichrechtliche Belastungen, Festsetzungen des Bebauungsplans, etc.

    • Eintragungsvoraussetzungen

      • Rechtsändernde Eintragung

        • Voraussetzungen
          • Antrag, § 13 GBO
          • Einseitige Eintragungsbewilligung durch denvon der Rechtsänderung Betroffenen, § 19 GBO
          • Bei Übereignung: Nachweis der Auflassung, § 20 GBO
          • U.U. weiter erforderliche Erklärungen, etwa nach §§ 22 II, 27 GBO
          • Voreintragung des von der Eintragung Betroffenenals Berechtigter, §§ 39 f. GBO
      • Berichtigende Eintragung

        • Die Eintragungsbewilligung kann durch Nachweisder Unrichtigkeit des Grundbuchs ersetzt werden, § 22 I GBO
      • Rechtsnatur der Eintragungsbewilligung

        • Einseitige, amtsempfangsbedürftige Willenserklärung
        • Umstritten, ob Eintragungsbewilligung nichtig oder anfechtbar sein kann
        • Abstrakt, vom Kausalgeschäft unabhängig
    • Aufbau und Inhalt des Grundbuchs

      • Aufschrift, § 5 Grundbuchverfügung

        • Nach § 1 GBO grundbuchführendes Amtsgericht
        • Grundbuchbezirk
        • Nummer von Grundbuchband und Grundbuchblatt
      • Bestandsverzeichnis, § 6 Grundbuchverfügung

        • Acht Spalten mit teilweise mehreren Unterspalten; Auskünfte über vermessungstechnische Daten und Größe des Grundstücks
      • Abteilung I, § 9 Grundbuchverfügung

        • Vier Spalten
          • Eigentümer
          • Tag der Auflassung oder der sonstigen Eintragungsgrundlage
          • Laufende Nummern der Eintragungen
      • Abteilung II, § 10 Grundbuchverfügung

        • Sieben Spalten
          • Grundstücksbelastungen (außer Grundpfandrechte)
          • Verfügungsbeschränkungen
          • Eigentum betreffende Vormerkungen und Widersprüche
      • Abteilung III, § 11 Grundbuchverfügung

        • Zehn Spalten
          • Grundpfandrechte
            • Rentenschuld
            • Hypothek
            • Grundschuld
          • Sich auf die Grundpfandrechtebeziehende Vormerkungen und Widersprüche
  • Neuer Knoten


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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