Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Vorbemerkungen Immobiliar ..
Klick um in voller Größe anzuzeigen
Vorbemerkungen Immobiliarsachenrecht
1. Grundstück, Flurstück, Grundstücksrechte
Grundstück
Im Rechtssinne
- Räumlich abgegrenzter Teil der Eroberfläche,der im Grundbuch als 'Grundstück auf einembesonderen Grundbuchblatt oder unter einerbesonderen Nummer eines gemeinschaftlichenGrundbuchblattes geführt wird
- Erdkörper unter der Oberfläche
- Luftraum darüber, vgl. § 905 S. 1 BGB
- Wesentliche Bestandteile, insbesondere Gebäudeund Erzeugnisse, §§ 93 ff. BGB)
- Mit Eigentum am Grundstück verbundene Rechte, § 96 BGB,vor allem subjektivdingliche Rechte der §§ 1018, 1094 II, 1105 II BGB
Im wirtschaftlichen Sinne
- Alle Bodenflächen, die eine wirtschaftliche Einheit bilden
Flurstück (Katasterparzelle)
Bodenfläche, die vermessungstechnisch in einem Katasteramt geführtenamtlichen Verzeichnis (Kataster) auf einer Flurkarte eingezeichnet und mit einer Flurnummer versehen ist
Grundstücksrechte
Eigentum, vgl. § 903 BGB
Beschränkte dingliche Rechte
- Nießbrauch
- Dienstbarkeiten
- Grundpfandrechte
- Reallast
- Vorkaufsrecht
- Erbbaurecht 'grundstücksgleiches Recht', § 11 ErbbauVO
Vormerkung, § 883 BGB
Verfügungsbeschränkungen
2. Sachenrechtliche Grundsätze
Trennungsprinzip
Schuldrechtliche Verpflichtung und dingliche Verfügung stellen zweigetrennte Geschäfte dar
Abstraktionsprinzip
Dingliches Rechtsgeschäft ist losgelöst von Bestand, Wirksamkeit und Inhalteiner schuldrechtlichen Verpflichtung
Absolutheitsgrundsatz
Dingliche Rechte wirken gegenüber jedermann
Spezialitätsprinzip
Dingliche Verfügungen können sich immer nurauf eine bestimmte, einzelne Sache beziehen,nie auf Sachgesamtheiten
Publizitätsgrundsatz
Dingliche Verfügungen bedürfen der Offenkundigkeit für jedermann (Übergabe, Eintragung ins Grundbuch)
Akzessorietätsgrundsatz
Einzelne dingliche Rechte sind in Bestand, Umfang und Inhaberschaft vom Bestand eines anderen Rechtes oder eines Anspruchs abhängig
NumerusclaususPrinzip
Es kann an Sachen nur die von der Rechtsordnung normiertendinglichen Rechte (Typenzwang) mit dem im Gesetz vorgesehenenInhalt (Typenfixierung) geben
3. Das Grundbuch
Eintragungen ins Grundbuch, § 873 I BGB
Eintragungsfähige Rechte
Alle dinglichen Rechte an Grundstücken
Alle dinglichen Rechte an Grundstücksrechten
Relative Verfügungsverbote, z.B. §§ 135, 136 BGB iVm. §§ 20 I, 146 ZVG
Der Widerspruch, § 892 I S. 1 BGB
Die Vormerkung, §§ 883 I, 885 BGB
Von der Rechtsordnung nicht anerkannte Rechte an Grundstücken(numerus clausus der Sachenrechte)
Das Recht bei zu duldendem Überbau (§ 914 II 2 BGB) sowie das Notwegrecht (§§ 917 II 2, 914 II 2 BGB)
Bloß schuldrechtliche Rechte wie Miete oder Pacht
Das Anwartschaftsrecht an einem Grundstück(srecht)
Persönliche Verhältnisse wie Güterstand oder Geschäftsunfähigkeit
Öffentlichrechtliche Belastungen, Festsetzungen des Bebauungsplans, etc.
Eintragungsvoraussetzungen
Rechtsändernde Eintragung
- Voraussetzungen
- Antrag, § 13 GBO
- Einseitige Eintragungsbewilligung durch denvon der Rechtsänderung Betroffenen, § 19 GBO
- Bei Übereignung: Nachweis der Auflassung, § 20 GBO
- U.U. weiter erforderliche Erklärungen, etwa nach §§ 22 II, 27 GBO
- Voreintragung des von der Eintragung Betroffenenals Berechtigter, §§ 39 f. GBO
- Voraussetzungen
Berichtigende Eintragung
- Die Eintragungsbewilligung kann durch Nachweisder Unrichtigkeit des Grundbuchs ersetzt werden, § 22 I GBO
Rechtsnatur der Eintragungsbewilligung
- Einseitige, amtsempfangsbedürftige Willenserklärung
- Umstritten, ob Eintragungsbewilligung nichtig oder anfechtbar sein kann
- Abstrakt, vom Kausalgeschäft unabhängig
Aufbau und Inhalt des Grundbuchs
Aufschrift, § 5 Grundbuchverfügung
- Nach § 1 GBO grundbuchführendes Amtsgericht
- Grundbuchbezirk
- Nummer von Grundbuchband und Grundbuchblatt
Bestandsverzeichnis, § 6 Grundbuchverfügung
- Acht Spalten mit teilweise mehreren Unterspalten; Auskünfte über vermessungstechnische Daten und Größe des Grundstücks
Abteilung I, § 9 Grundbuchverfügung
- Vier Spalten
- Eigentümer
- Tag der Auflassung oder der sonstigen Eintragungsgrundlage
- Laufende Nummern der Eintragungen
- Vier Spalten
Abteilung II, § 10 Grundbuchverfügung
- Sieben Spalten
- Grundstücksbelastungen (außer Grundpfandrechte)
- Verfügungsbeschränkungen
- Eigentum betreffende Vormerkungen und Widersprüche
- Sieben Spalten
Abteilung III, § 11 Grundbuchverfügung
- Zehn Spalten
- Grundpfandrechte
- Rentenschuld
- Hypothek
- Grundschuld
- Sich auf die Grundpfandrechtebeziehende Vormerkungen und Widersprüche
- Grundpfandrechte
- Zehn Spalten
Neuer Knoten
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
![]() |
![]() |
||||
|
|||||
![]() |
![]() |














