Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
§ 812 I S.1condictio ..
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§ 812 I S.1condictio indebiti
Leistungskondiktion undNichtleistungskondiktion
Erlangtes Etwas
Erlangtes Etwas ist jedervermögenswerte Vorteil
- Anderer Begriff als in § 817 2
- Bei Giroverträgen: Anspruch auf Gutschrift (aus Girovertrag, früher § 676g) oder danach Anspruch auf Auszahlung (§§ 675, 667)
Schuldanerkenntnis (§ 812 II)
Befreiung von Verbindlichkeiten
- Insb. Fälle des § 267
- Aber nicht bei GOA, weil Rechtsgrund
- Z.B. nicht: Beseitigung von Emissionen von Nachbargrundstück: GOA () aber § 684 abschließend
- Z.B.: Selbstersteigerung von verstrickter Sache, an der aber kein PfandR bestand (Befreiung von § 817 II)
Ersparnis vonAufwendungen
- BGH: ja .
- Flugreisenfall
- H.M.: nein
- Arg.: Problem der Rechtsfolge § 818
- Arg.: kein Bedürfnis, erlangt wird Gebrauchsmöglichkeit
- Vorgelagertes (P) § 988 analog
- BGH: ja .
Durch Leistung odersonstige Weise
Leistung ist die bewusste, zweckgerichteteMehrung fremden Vermögens (obj. Empfänger)
- Doppelte Finalität
MeinungsstreitLeistung = WE?
- H.M.: keine WE: Minderjähriger kann leisten
- M.M.: WE, aber rechtlich neutral, daher kann Minderjähriger leisten (§ 165)
(P) allgemeines Leistungsbewusstsein Straßenbahn vs. Flugreisenfall
Grundsatz der NLKSubsidiarität
Auf Kosten(nur bei NLK)
- Der Anspruchsgegner erlangt dann auf Kosten des Anspruchstellers,wenn er in den Zuweisungsgehalt des fremden Rechts eingegreift
- Wem steht die wirtschaftliche Verwertung zu?
- Z.B. nicht: Untermietfall die Untervermietung ist nicht dem Vermieter zugewiesen
- Arg.: Merkmal legt gläubigerundschuldnerfest, weil es ja keine Leistung gibt
- Der Anspruchsgegner erlangt dann auf Kosten des Anspruchstellers,wenn er in den Zuweisungsgehalt des fremden Rechts eingegreift
Ohne Rechtsgrund
Oder dauerhafteEinrede, § 813
- Z.B.: E hat bei forderungsentkleideter Hypothek versehentlich an Inhaber der Forderung gezahlt
- Z.B.: abstraktes Schuldanerkenntnis
Abgrenzung zu anderen kondiktionen
Jeder Anspruch, auch Bereicherungsansprüche
Auch verjährte Ansprüche sind noch = Rechtsgrund (§ 214)
Berechtigte GoA = Rechtsgrund
Pfändungspfandrecht = Rechtsgrund
Folgen
Herausgabe
Erweiterungenvon Abs. 1
- Nutzungen
- Nur die tats. gozegenen Nutzungen
- Ausnahmsweise auch die nicht gezogenen, nach § 819, 818 IV, 292 I, 987 II
- Surrogate
- Grundsätzlich nur für ges. Surrogate
- Nutzungen
§ 818 IIWertersatz
- Wert ist grunds. objektiv zu bestimmen
- (P) aufgedrängteBereicherung
- BGH: voller Wertersatz, aber Beseitigungsanspruch§§ 1004, 823 iVm 249 als Einrede über § 242 oder Abwend. d. zur Verfügungsstellenden, § 1001 S.2 analog
- Con.: versagt, wenn RWKbzw. Verschulden ()
- Lit.: ausnahmsweise subj. Wert maßgeblich
- E.A.: Anwendung von § 817 2 auch auf NLK
- BGH: voller Wertersatz, aber Beseitigungsanspruch§§ 1004, 823 iVm 249 als Einrede über § 242 oder Abwend. d. zur Verfügungsstellenden, § 1001 S.2 analog
§ 818 IIIEntreicherung
Jede kausale Vermögensminderung
Z.B.: Luxusaufwendungen
Z.B.: Verwendungen auf Sache, Zahlungen an Leistenden
Kein §§ 818 IV, 819Haftungsverschärfung
Sichere Kenntnis der Nichtigkeitoder Rechtshängigkeit
Dann HAFTUNG § 292allg. Vorschriften
Zurechnung fremder Bösgläubigkeit
- Bei LK gem. § 166 analog, bei NLK nur nach § 831 analog
- (P) bei Minderjährigen
- (P) bei Gesellschafternohne Vertretungsmacht
- Z.B.: OHG hat zwei gesamtvertretungsberechtigte G.fter A und B. A nimmt allein Darlehenauf und verjubelt das Geld nach Auszahlung an die OHG. OHG verweigert Zahlung (§ 177 I)
- H.M.: Kenntnis des bösgl. G.fters wird OHG zugerechnet, § 166
- Arg.: Wortlaut § 166
- A.A.: keine Zurechnung nach § 166
- Arg.: sonst Unterlaufung der beschr. Vertretungsmacht
- Aber trotzdem; Haftung der OHG nach §§ 31, 823 II, 263 StGB
- (P) beim falsus procurator, der aber Kontovollmacht hat
- BGH: Zurechnung des Wissensdes f.p. über § 166 analog
- Arg.: es kommt nicht auf konkretes Vertretungsverhältnis an, sondern Betrauung mit best. Angelegenheiten
- H.M.: keine Zurechnung
- Arg.: Wertung des §§ 177 I, 179
- BGH: Zurechnung des Wissensdes f.p. über § 166 analog
Saldotheorie
Ausschluss
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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