Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.

Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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Schadensrecht

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Schadensrecht

  • Kausalität

    • Äquivalenz

      • StraßenbahnfallVorhalteschäden werden nach h.M.ersetzt nach Gedanken aus § 254 II

    • Adäquanz

      • Vorschädigung (+)

        • Z.B.: Glasknochenfall
    • Schutzzweckder Norm

      • Zurechnung desZweitschädigers

        • Muss verletzender Autofahrer für Fehler des Arztes einstehen?
        • Herausforderungsfälle
          • Objektive und subjektiveHerausforderungslage
            • Abschleppen lassen nach Parken aufPrivatgrundstück :RT: Lage aus § 859
          • Angemessenheit
          • Herausforderungsspezifisches Risiko verwirklicht
            • Abgrenzung zum allgemeinen Lebensrisiko
            • Sogar bei Vorsatz Dritter möglich (Geldtransporterfall)
      • Vorteilsanrechnung

        • Prüfung
          • Innerer Zusammenhang desVorteils zur Schädigungshandlung
          • Keine Unbilligkeit für Gl
            • Wertende Betrachtung im Einzelfall
          • Keine unbillige Entl. für S
            • Wertende Betrachtung im Einzelfall
        • Fallgruppen
          • Versicherungsleistungen/andere erkaufte Vorteile(Entgeltfortzahlung Arbeitgeber) ()
            • Versicherung und Schädiger sind unechte Gesamtschuldner
          • Leistungen Dritter(Spenden etc.) ()
            • Außer § 267
              • Oder § 242
            • Insb. () Leistungen der Eltern ggü ihrem Kind (§ 843 IV)
          • Eigene Handlungendes Geschädigten
            • Wenn über § 254 II 1 hinaus ()
          • Abzug'Neu für Alt'
            • Grunds. muss man keine gebrauchten Sachen akzeptieren:RT: aber Kriterium ist immer Zumutbarkeit im Einzelfall
              • Arg.: der Geschädigte wird zwar bessergestellt, aber ihm wird auchNeuanschaffung aufgewungen, die er sonst nicht getätigt hätte
            • Existenz eines Gebrauchtmarktes kann Kriterium sein
            • Z.B: bei Autos meistens Abzug zumutbar
      • Reserveursachen

        • Für Objektschädenunbeachlich
          • Z.B.: Fensterscheibe wär nach Fußball auch durch Erdbeben zerstört worden
          • Voller Schaden tritt sofort ein
          • Arg.: einmal entstandene Schadensposition können nicht wieder entfallen
        • Für Vermögensfolgeschäden beachlich
          • Z.B.: durch Unfall kann Handelsvertreter Auto nicht nutzen, dann gibt es später auch kein Benzin mehr im Land
          • Schaden tritt erst sukzessive ein
      • Rechtmäßiges Alternativverhalten

        • ArchitektenfallStehlender Architekt muss nach Kündigung nicht für Nachfolgersuche zahlen
        • Rückfahrtkosten
  • Schadenberechnung

    • H.M.: Differenztheorie

      • Schaden ist nur Differenz aus Leistung und Gegenleistung, weil Gl. nicht mehr zur Gegenleistung verpfl.

      • Arg.: bei § 281 könnt gläubigerja auf Leistung bestehen und nicht SE statt der Leistung geltend machen

    • E.A.: Wahlrecht zurSurrogationstheorie

      • Schadensbetrag ersetzt den urspr. Leistungsgegenstand,unabhängig davon bleibt Gl. zur Gegenleistung verpflichtet

      • Oft sinnlos

        • Weil Rücktritt besser
        • Vor Schuldrechtsreform waren SE und Rücktritt nicht kombinierbar
      • Aber sinnvoll, wenn Interesse am Loswerden bei Tauschverträgen

      • Aber sinnvoll, wenn schon Anzahlung oder Bezahlung

    • Nur bei Unm. / Nichtl.

  • Schadenentstanden?

    • Schaden ist jede unfreiwillige Einbußean rechtlich geschützten Gütern

      • Herausforderungsfälle: Aufwendungen könnentrotz Freiwilligkeit in best. Fällen Schaden sein

    • Arten

      • Differenzschaden, § 249

        • Vergleich der Ist Lage mit hypothetischerLage ohne schädigendes Ereignis
        • Bei vergeblichen Aufwendungen: sie wärenin jedem Fall getätigt geworden, § 249 ()
        • (P) Reperaturkostenvs. Neubeschaffung
          • Einerseits spricht § 249 von Erforderlichkeit also immernur günstigere Methode sog. 'Wirtschaftlichtkeitspostulat'
          • Andererseits ist auch Integritätsinteresse (= vertrauter Gegenstand) zu schützen, daher: Integritätszuschlag :RT: bis 130 % d. Wiederbeschaffungswerts
      • NormativerSchaden

        • C verletzt B im Straßenverkehr, der bei A arbeitetB hat keinen Schaden wegen Arbeitsunfähigkeit, weil Anspruch gegen A aus § 6 EFZG
        • § 843 IV: C verletzt Kind, Kind hat schonAnspruch gegen Eltern aus Unterhalt
          • Schützt Eltern, können Abtretung vonAnspr. des K gegen C velangen, § 255
        • Reine Billigkeitskorrektur
      • Kommerzialisierung

        • A.A.: kein Ersatz für Nutzungsausfall
          • Arg.: Nutzungsmöglichkeit nur nach hinten verschoben
        • BGH: unter best.Vrss. ersatzfähig
          • Ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtsch.Lebensfühhrung von zentralster Bedeutung
            • = Autound Haus
          • Fühlbarkeit
            • = Benutzungswille
        • Kommerzialisierung vonFreizeit nach § 651f 2 analog
          • H.M.. nein
            • Ausnahmevorschrift, nicht analogiefähig
        • Nicht für Unternehmer(wegen abstrakter Berechnung § 252)
  • EntgangenerGewinn, § 252

  • Nichtvermögensschaden, § 253

    • Nur bestimmte(aufgez.) RG

      • APR

        • Grds. nicht!
        • (P) aber verfassungskonforme Auslegung bei schwersten Verletzungen
          • 'Ausgemolkene Ziege'
      • Bei Verletzung der Ehre, Schmerzensgeld (), § 253

    • § 651f II, nutzlose Urlaubzeit

    • § 21 AGG

  • Mitverschulden, § 254


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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