Schadensrecht Schema
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  • Schadensrecht

    • Schema: Schaden entstanden?

      • Definition
        Schaden ist jede unfreiwillige Einbuße an rechtlich geschützten Gütern

      • #

        1. Differenzschaden, § 249 BGB (echter Vermögensschaden)

          • Definition
            Vergleich der Ist-Lage mit hypothetischer Lage ohne schädigendes Ereignis
          • bei vergeblichen Aufwendungen: sie wären in jedem Fall getätigt geworden, § 249 BGB (-)
          • Schaden = drohende Inanspruchnahme durch einen Dritten
        2. Kommerzialisierung (von Nutzungsausfall)

          • hier ist konkret kein (bezifferbarer) Schaden entstanden, nur abstrakt
          • eigentlich also kein Vermögensschaden! siehe unten → 253
          • nicht für Unternehmer abstrakter Berechnung schon nach § 252 BGB )
          • grundsätzlich kein Ersatz für Nutzungsausfall
            • Arg.: Nutzungsmöglichkeit nur nach hinten verschoben
          • unter bestimmten Vrss. ersatzfähig
            1. Nutzungswille
              • Fühlbarkeit
            2. Nutzungsfähigkeit
            3. Wesenliches Wirtschaftgut des täglichen Lebens
              • Beispiel
                DSL-Anschluss
                • Beispiel
                  L und L 2013, 250
              • Beispiel
                Auto, Haus
        3. normativer Schaden

          • Beispiel
            C verletzt B im Straßenverkehr, der bei A arbeitet B hat keinen Schaden wegen Arbeitsunfähigkeit, weil Anspruch gegen A aus § 6 EFZG
          • Beispiel
            § 843 IV BGB : C verletzt Kind, Kind hat schon Anspruch gegen Eltern aus Unterhalt
            • Beispiel
              schützt Eltern, können Abtretung von Anspr. des K gegen C verlangen, § 255 BGB
          • reine Billigkeitskorrektur
    • entgangener Gewinn, § 252 BGB

      • Wahrscheinlichkeit für Gewinn idR nur bei Unternehmern

      • Verbot der Überkompensation

        • Ersatz der Wertdifferenz (gutes Geschäft) und entgangener Gewinn können nicht nebeneiner geltend gemacht werden

        • Beispiel
          V verkauft K Bild für 1500 €, dessen obj. Wert = 2000 €. K verkauft an D für 3000 weiter, aber V liefert nicht → K kann nicht 1500 € engangenen Gewinn + 500 € Wertdifferenz geltend machen

    • Nichtvermögensschaden, § 253 BGB

      • nur bestimmte, abschließend aufgezählte Rechtsgüter

        • bei Verletzung der Ehre, Schmerzensgeld (-), § 253 BGB

        • Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion

      • Schmerzengeld über 253 II

      • Entgangene Nutzungsmögflichkeit

        • Kommerzialisierungsgedanke: Entgangene Nutzungesetzliche Schuldverhältnisseorteile können in Entgelt umgerechnet werden

        • Verobjektivierter Schaden (Eintrittskarte)

        • fühlbaren Beeinträchtigung (Auto, Wohnung)

      • Schockschaden

        • nur bei tatsächlicher Behandlung (pathologischer Zustand)

      • Notwendige Besuchskosten

        • wenn medizinisch indiziert

      • Kein Affektionsinteresse

      • § 651f II BGB , nutzlose Urlaubszeit

        • grds. nicht!

        • aber verfassungskonforme Auslegung bei schwersten Verletzungen

          • Beispiel
            Bezeichnung als 'ausgemolkene Ziege'
    • Schadenshöhe

      • Vorrang der Naturalrestitution 249 I, 251 II

        • Geschädigte kann

          • Sache reparieren lassen und vom Schädiger den angefallen Betrag verlangen
        • Wahlrecht 249 II 1

          • Den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag (ohne Reparatur)
          • ohne USt, 249 II 2
      • Schadenskompensation

    • Kausalität

      1. Äquivalenz

        • Jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non)

        • Vorhalteschäden

          • Straßenbahnfall: Vorhalteschäden werden nach h.M. ersetzt
          • auch: Ladendetektiv (der eigentlich schon vor dem jew. Diebstahl Kosten verursacht hat)
          • Arg.: Gedanke des § 254 BGB - Geringhaltung von Schäden
      2. Adäquanz

        • Vorschädigung (+)

          • Beispiel
            Glasknochenfall
        • Definition
          Jede Bedingung, die im Allgemeinen und nich nur unter ganz besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet war

        • Beispiel
          X hatte 1937 bei einem Verkehrsunfall ein Bein verloren; so konnte er 1945 den rettenden Bunker nicht mehr erreichen und wurde daher getötet

      3. Schutzzweck der Norm

        • Zurechnung des Zweitschädigers

        • Vorteilsanrechnung § 242 BGB

            1. innerer Zusammenhang des Vorteils zur Schädigungshandlung
            2. keine Unbilligkeit für Gl
              • wertende Betrachtung im Einzelfall
            3. keine unbillige Entl. für S
              • wertende Betrachtung im Einzelfall
          • Fallgruppen
            • Versicherungsleistungen/andere erkaufte Vorteile (Entgeltfortzahlung Arbeitgeber) (-)
              • Versicherung und Schädiger sind unechte Gesamtschuldner
            • Leistungen Dritter (Spenden etc.) (-)
            • Eigene Handlungen des Geschädigten
            • Abzug 'Neu für Alt'
              • grunds. muss man keine gebrauchten Sachen akzeptieren → aber Kriterium ist immer Zumutbarkeit im Einzelfall
                • Arg.: der Geschädigte wird zwar bessergestellt, aber ihm wird auch Neuanschaffung aufgezwungen, die er sonst nicht getätigt hätte
              • Existenz eines Gebrauchtmarktes kann Kriterium sein
              • Beispiel
                z.B: bei Autos meistens Abzug zumutbar
        • Reserveursachen

          • für Objektschäden unbeachlich
            • Beispiel
              Fensterscheibe wäre nach Fußball auch durch Erdbeben zerstört worden
            • voller Schaden tritt sofort ein
            • Arg.: einmal entstandene Schadensposition können nicht wieder entfallen
          • für Vermögensfolgeschäden beachtlich
            • Beispiel
              durch Unfall kann Handelsvertreter Auto nicht nutzen, später gibt es dann kein Benzin mehr im Land
            • Schaden tritt erst sukzessive ein
        • rechtmäßiges Alternativverhalten

          • Architektenfall Pflichtwidrig nicht wie vereinbart zum Projektbeginn erschienener Architekt muss nicht für die Kosten der Nachfolgersuche (Anzeige) zahlen
          • Beispiel
            der auf Schadensersatz verklagte Arzt macht geltend, der Patient hätte dem Eingriff auch nach Aufklärung zugestimmt
          • Beispiel
            Rückfahrtkosten vom Ort des Vertragschlusses
          • h.M.: keine Ersatzpflicht
            • Arg.: Die Kosten wären in jedem Fall angefallen
            • Arg.: Pflichtwidrigkeitszusammenhang (-), da verletzte Pflicht nicht vor dieser Art von Schäden schützen sol
    • Schadenberechnung: Wahlrecht

      • Differenzlösung

        • Schaden ist nur Differenz aus Leistung und Gegenleistung, weil Gl. nicht mehr zur Gegenleistung verpfl.

          • ohne dass Rücktrittsklärung notwendig wäre
        • Zwang, diese Berechnungsmethode zu wählen?

          • h.M.: nein, Wahlrecht
            • Arg.: keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber mit SchuldR-Reform hier die Rechte des Gl. verkürzen wollte
          • a.A.: ja
      • Surrogationslösung

        • Schadensbetrag ersetzt den urspr. Leistungsgegenstand, unabhängig davon bleibt Gl. zur Gegenleistung verpflichtet

        • Sinn

          • oft sinnlos
            • weil Rücktritt besser
            • vor Schuldrechtsreform waren SE und Rücktritt nicht kombinierbar
          • aber sinnvoll, wenn Interesse am Loswerden bei Austauschverträgen
          • aber sinnvoll, wenn schon Anzahlung oder Bezahlung
      • nur bei Unmöglichkeit / Nichtleistung

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