Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Raub Qualifikationen &sec ..
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Raub Qualifikationen §§ 250, 251
250 I
Nr. 1a: Waffe, gefährl.Werkzeug mitnehmen
Objektive Gefählichkeit
(P) gefährlichesWerkzeug
- BGH.: K.O. Tropfen sind nicht gegenständlich unddamit vom Wortlaut des Werkzeugs ausgeschlossen
- Siehe Diebstahl
Nr. 1b: sonstigesWerkzeug mitnehmen
Siehe Diebstahl
Tel. Reduzierung:Täuschung nicht rein verbal
- Arg.: massive Strafrahmenverschiebung
- Arg.: hier stünde sonst das Täuschungselement (nicht Bedrohung) im Vordergrund
- D.h. die Scheinwaffe muss zumindest echt aussehen. Spielzeug in der Tasche reicht nicht
Z.B: echt wirkende Scheinwaffe
- Aber nicht obj. ungefährl. Werkzeuge :RT: Labellorechtsprechung
Nr.1c: Gefahr
Durch die Tat
In die konkrete Gefahr
- Eintritt der Schädigung natürlich auch
Einer schweren Gesundheitsschädigung
Nr. 2: Bande
250 II
Nr.1: Waffe, gefähl.Werkzeug verwenden
Drohen reicht (+)
Bloßes Sehen des Opfers nicht ()
Verwenden inBeendigungsphase
- Vgläubigerlinks
Hier kann wie bei § 224 wieder aufkonkrete Verwendung abgestellt werden
- Z.B.: Fesseln mit straff angezogenem Kabelbinder
- Sog. zweigeteilterWerkzeugbegriff
- Anders als oben (rein abstrakt)
- Con.: gleicher Wortlaut, Abstellen auf Verwendung scheitert bei Drohungsalternative
Nr.2: Bande + Waffemitnehmen
Nr.3: schwereMisshandlung / Todesgefahr
Eingriff in körperl. Intgegrität und erhebliche Folgen für Gesundheit oder erhebliche Schmerzen
H.M.: normale Quali
- Täterbundesrataucht also vollen Vorsatz (§ 15) nicht nur Fahrlässigkeit (§ 18)
(P) Misshandlung (insb. Waffen)in Beendigungsphase, Abgr. § 252
- Vgl. § 251 links
§ 251, TodesfolgeErfolgsqualifikation
Natur
Erfolgsqualifikation, § 18, § 11 II
Vorsatz + grobe (!) Fahrlässigkeit
Fallbearbeitung
- Wenn Tötungsvorsatz
- Nach § 211/212 auf jeden Fall mitprüfen
- Wenn nicht
- Wenn Tötungsvorsatz
Prüfung
Eintritt derschweren Folge
Kausalität
Spezifischer Gefahrenzusammenhang
- Tod durch Wegnahme, Verfolgung ()
- Tod durch nicht finaleVerletzungshandlung
- Z.B.: Einstechen nach missglücktem Raubversuch
- H.M.: (+) wenn enger Zusammenhang
- (P) Anwendung tödl.Nötigungsmittel inBeendigungsphase
- BGH alt: kein Problem§ 249 iVm § 251 (+)
- Arg.: gleiche Gefahr beim 'Fluchtweg freischießen'
- Arg.: Strafbarkeitslücken, wg. Besitzserhaltungsabsicht in § 252
- Arg.: Verjährung gem. § 78a auch an Beendigung geknüpft
- Con.: die für Raubtaten typische finale Verknüpfung wird aufgelöst
- RAFFall
- BGH:§§ 253, 255, 251 nur b.Besitzerhaltungsabsicht
- Übertragung des Absichtselements aus § 252
- Arg.: Vermeidung von Wertungswidersprüchen, wenn Vortat = Erpressung, weil § 252 nur auf Raub / Diebstahl Anwendung findet
- Con.: beim fehlg. Versuch gibt es gar keine Beute
- KinokassenEnscheidung
- Lit.: nur § 252 iVm § 251
- Arg.: Wortlaut, 'bei der Tat' bzw. 'durch den Raub' erfasst Beendigungsphase schon nicht
- Arg.: Tatgeschehen § 249 mit Wegnahme abgeschlossen
- Arg.: Verwischung der Grenze zu § 252
- Versuch
- BGH: was normalerweiseVollendung ist, ist beimVersuch der Fehlschlag
- Dann stellt sich Abgrenzungsproblem weiterhin
- Arg.: wertungsmäßig ist Phase nach (versuchter) Vermögensveschiebung maßgeblich
- A.A.: Fehlschlag entspricht Beendigung
- Arg.: Konstellation, wo nach Fehlschag noch in Beuteerhaltungsabsicht gehandelt wird, praktisch ausgeschlossen
- Arg.: denn Definitionsmerkmal des Fehlschlags ist gerade, dass T nicht mehr mit Beute rechnet
- BGH: was normalerweiseVollendung ist, ist beimVersuch der Fehlschlag
- BGH alt: kein Problem§ 249 iVm § 251 (+)
Mind. grobeFahrlässigkeit
- Leichtfertigkeit
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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