Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

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Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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Rücktritt, § 24 ..

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Rücktritt, § 24

  • Voraussetzungen

    • Kein fehlgeschlagener Versuch

      • Täter kann nach seiner Vorstellung Erfolg nicht mehr mit bereits eingesetzten/zur Hand liegenden Mitteln ohne zeitliche Zäsiur vollendenn

      • Reichweite des Fehlschlagsmehraktiger Geschehensabläufe

        • E.A.: Einzelaktstheorie
          • Jeder fehlgeschlagene Einzelaktführt zum fehlg. Versuch (+)
          • Vgl. Tatplantheorie (links)
        • H.M.: Gesamtbetrachtungslehre
          • Absehen von letzter Handlung, auch Absehen vonerst vor Ort erkannter Begehungsweise:fehlgeschlagen dann ()
            • Vgl. Lehre vom Rücktrittshorizont (links)
          • Kriterien für einheitliches Geschehen
            • Unmittelbarer Fortgang des Geschehens
            • Keine wesentliche Abweichung der Ausführungshandlung
            • Keine wesentliche Erhöhung des Unrechtsgehalts
            • Nicht wesentlich mehr kriminelle Energie
          • Arg.: Opferschutz
      • Unerkannt untauglicher Versuch

        • = Täter erkennt gar nicht, dass weiteresHandeln von vornherein untauglich ist
        • Rücktritt möglich
      • Beim unechtenUnterlassungsdelikt

        • Wenn der Täter davon ausgeht, dass der Erfolgnicht mehr eintreten kann; trotz weiteren Unterlassens
    • Rücktrittshandlung

      • § 24 I: ein Täter, oder nurein ausführender Täter

        • Unbeendeter Versuch:Aufgeben der weiterenTatausführung (S.1, 1. Alt)
          • Aufgeben
            • Mentalreservation
              • = Innerer Vorbehalt, entsprechende Tat in Zukunft wieder begehen zu wollen
              • H. M.: Innerer Vorbehalt irrelevant
              • A. A.: Rücktritt unmöglich
                • Con.: Kollision mit TBbetzg von § 24 I
                • Con.: Verstoß gegen Art. 103 II GG
            • Zeitliches Verschieben
              • H.M.: Aufgabe der konkreten Tatals einheitlicher Lebensvorgang
                • Arg.: Neue Handlung u. U. selbstständig strafbar
                • Arg.: Opferschutzgewährleistung
              • A. A.: Endgültiges Abstandnehmen vom Gesamtplan
                • Arg.: Strafunwürdigkeit nurso begründet
                • Con.: Wortlaut verlangt keinendgültiges Abstandnehmen
            • Nicht bloße vorübergehendes Innehalten/kurzfristige Aufschieben
          • Ausbleiben des Erfolgs
        • Beendeter Versuch: Erfolg verhindern (S.1, 2. Alt)
          • Ausbleiben des Erfolgs
          • Verhinderung
            • = Willentlich in Gang gesetzte Kausalkette muss wenigstens mitursächlich für Ausbleiben der Vollendung sein
            • Scheinrücktritte
              • = Rettungshandlung, die so angelegt ist, dass sie eigentlicht erfolglos bleiben soll
            • Durch 3. veranlasste Rettung
              • H. M.: Ja, wenn durch Täter veranlasstundtauglich
                • Arg.: Opferschutz
              • Ledigliche Duldung der Rettung
          • Zurechnungszusammenhang
            • Mindestens Kausalität erforderlich
            • Obj. Zurechnung?
              • H. M.: Erforderlich
                • Arg.: Opferschutz
                • Arg.: Systematischer Umkehrschluss aus § 24 I S.2
              • E. A.: Reine Kausalität ausreichend
                • Con.: Strafausschluss sollnicht vom Zufall abhängen
              • A. A.: Optimale Rettungsbemühungen
                • Arg.: Parallele zu § 24 I S.2
        • 'Vollendeter Rücktritt'Verhinderung ohne Zutun (S. 2)
          • Ernsthaftes Bemühen
          • Auch: Untauglicher Versuch
          • (Zurechenbare) Vollendung unabhängig vonRettungsbemühungen des Täters ausgeblieben
            • Tatsächliches Ausbleiben
            • Nicht zurechenbarer Erfolgseintritt
          • Ernsthaftes Bemühen um Rettung
            • = Ausschöpfung aller aktuell aus Tätersichtbestehenden Verhinderungsoptionen
            • Auch (+), wenn subj. verkannter obj. untauglicher Versuch
            • Durch 3. veranlasste Rettung
              • H. M.: Ja, wenn durch Täter veranlasst, tauglichundTäter sich vergewissert
                • Arg.: Opferschutz
              • Ledigliche Duldung der Rettung
        • Abgrenzung (un)beendeter Versuch?
      • § 24 II: mehrere Täter

    • Freiwilligkeit

      • = Auf autonomer, nicht durch zwingende Hinderungsgründe veranlasste Entscheidung

      • H. M.: Täter noch Herr seiner SinnePsychologisches Verständnis

        • Aus Tätersicht autonome Entscheidung'Ich könnte noch, aber ich will nicht mehr' (Frank'sche Formel)
          • Gewissensbisse, Reue, Scham, Mitleidmit dem Opfer können maßgeblich sein
        • Aus Tätersicht heteronome Motive'Ich könnte nicht, selbst wenn ich wollte'
          • = wenn äußere Umstände sich soändern, dass innerer Zwang entsteht
          • Mitretterrfälle: X ruft Notarzt um von ihm vergiftetenA zu retten, der rettet die ebenf. vergiftete B mit
        • Arg.: Motiv unerheblich, solange Gegenentschluss
      • H. L.: Täter erweist sich als ungefährlichnormative Gegenansicht

        • Arg.: Rücktritt nur möglich, wenn Strafzweck erfüllt, dabei Motive entscheidend
        • Con.: Verstoß gegen Art. 103 II GG
      • (P) bloße Angstvor Entdeckung

        • BGH: Indiz für Unfreiwilligkeit aberkein zwingendes Ergebnis
        • Entscheidend ist , ob sich Täter durch Entdeckung an weiterer Tatausführung gehindert sieht
    • Rücktrittsvorsatz?

      • E. A.: Nicht erforderlich

      • A. A.: Erforderlich

        • Con.: Probleme können bereits inFreiwilligkeit angesprochen werden
  • Grundlagen

    • Zweck: Ausgleich der Vorverlagerung durch unm. Ansetzen

    • Begründung

      • H. M.: Kompensiert Erschütterung der RechtsgemeinschaftStrafzwecktheorie/Kehrseite der Eindruckstheorie

      • E. A.: Straferlass Anreiz zur Umkehr/OoferschutzTheorie der goldenenbundesratücke

      • A. A.: Verdiente Belohnung für freiwillige TatumkehrVerdienstlichkeitstheorie

      • Klausur: Argumentationspotential

    • Rechtsnatur

      • H. M.: Strafaufhebungsgrund

      • A. A.: Schuldaufhebungsgrund

    • Klausur:

      • Nur bei versuchten Delikten

        • Nach Vollendung: ggf. tätige Reue( §§ 306 e, 142 IV, 320 II)
      • Wie viele Täter?

      • Standort: Nach der Schuld

      • Individuelle Prüfung, da persönlicher Strafaufhebungsgrund

      • Deliktsbezogenheit


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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