Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
rechtfertigender Notstand ..
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Rechtfertigender Notstand, § 34
Grundlagen
Begründung
H. M.: allgemeine und zu begrenzende Solidaritätspflichtnach Prinzip des überwiegenden Interesses
Folgen der ausnahmsweisen Auferlegung von Duldungs/Aufopferungspflichtzur Wahrung der Freiheit der Büger einer Rechtsordnung
Streng verstandene Erforderlichkeit
Abwägungsklausel
Klarstellende Angemessenheitsklausel
Klausur
Prüfungsreihenfolge
- §§ 228, 904 BGB = leges speciales?
- Zuerst: h. M.: §§ 228,904 BGB als leges speciales bei Sachnotstand
- Arg.: Speziellere Normen
- Arg.: Historisch ältere Normen
- A. A.: Wertungen aus §§ 228,904 BGB inGesamtabwägung von § 34 StGB einbeziehen
- Arg.: Allgemeine strafrechtl. Regelung des gesamten Problems
- Arg.:bundesrateiterer Ansatz inInteressenabwägung bei § 34
- Zuerst: h. M.: §§ 228,904 BGB als leges speciales bei Sachnotstand
- Zudem: § 35 gedanklich mitprüfen: nicht alles unter § 34 fassen
- Aber: Keinesfalls Entscheidung zw. § 34 und § 35 offenlassen
- §§ 228, 904 BGB = leges speciales?
Argumentation mit Normhintergrund
- Abstützung auf bloße Solidarität
- Bezugnahme auf personale Schranken aus § 34 S.2
Voraussetzungen
Notstandslage
Gefahr
- = Zustand, dessen Weiterentwicklung Eintritt/Intensivierung eines Schadensfür ein geschütztes rechtliches Interesse ernstlich befürchten lässt
- Grad der Schadensneigung: über allgm. Lebensrisiko hinausgehende Wahrscheinlichkeit
- Gefahrenquelle grds. irrelevant
- Perspektive
- H. M.: objektivierte exanteSicht
- Umfang der Objektivierung
- E. A.: zuständiger Fachmann/SachkundigerEingeschränkt objektive Theorie
- Arg.: Objektivierung ohne Verlassen desRahmens menschl. Beurteilungsfähigkeit
- A. A.: Einbeziehung aller GegenwartserkenntnisseStrengobjektive Theorie
- Arg.: Höchstmöglichebjekivierung erforderlich
- Con.: Unangemessene Täterbenachteiligung
- E. A.: zuständiger Fachmann/SachkundigerEingeschränkt objektive Theorie
- Arg.: Gefahrbegriff birgt bereitsprognostisches Moment
- Arg.: Abwägung bietet Raum für Eingrenzung
- Umfang der Objektivierung
- A. A.: expostSicht
- Arg.: Gleichlauf mit § 32
- Arg.: Regeln zum ETBI ausreichend
- Berücksichtigung vonn Sonderwissen
- H. M.: (+)
- A. A.: ()
- H. M.: objektivierte exanteSicht
- Anscheinsgefahr
- E. A.: Erfasst
- A. A.: Nicht erfasst
- Arg.: Wortlaut knüpft antatsächliche Gefahr an
- Arg.: Anschein rechtfertigkeinen RGEingriff
Notstandsfähiges Rechtsgut
- = Grds. jedes von der Rechtsordnung annerkannte RG
- Schutzbedürftikeit (), wenn Preisgabe des RG durch RGInhaber
- Aufzählung aus § 34 unstreitig nicht abschließend
- Schutzbedürftikeit (), wenn Preisgabe des RG durch RGInhaber
- Grds.: Erweiterung auf 3.sog. Notstandshilfe
- Keine Möglichkeit der aufgedrängten Nothilfe
- Arg.: Notstand, anders als Notwehrnicht überindividualistisch begründet
- Arg.: Wortlaut
- Keine Möglichkeit der aufgedrängten Nothilfe
- Staatliche Rechtsgüter
- H. M.: Schutz grds. (+)
- Arg.: Wortlaut 'anderes RG'
- H. M.: Schutz grds. (+)
- Handeln von Staatsorganen
- Konkurrenz zur mutmaßlichen Einwilligung,wenn Eingriff in RG von demjenigigen vondem Schaden abgewendet werden soll
- H. M.: Nicht erfasst
- A. A.: Adaption von § 34 iSd. mutmaßlichen Einwilligungdurch Berücksichtigung der Präferenzen des Betroffenen
- Con.: Verformung der obj. Abwägung
- = Grds. jedes von der Rechtsordnung annerkannte RG
Gegenwärtigkeit
- = wenn die RGBedrohung bei natürlicher Weiterentwicklungin allernächster Zeit in einen Schaden umschlagen kann(Augenblicksgefahr)/Dauergefahr vorliegt/Zeitpunkt der letzten/sichersten Abwehrchance eingetreten ist
- Dauergefahr
- = gefahrbedrohender Zustand dauer über längeren Zeitraum anundkann jederzeit in Schaden umschlagen,auch wenn Möglichkeit besteht, dass Schadenseintritt noch lange Zeit auf sich warten lässt
- Gegenwärtig (+), wenn wirksame Abwendungnur durch unverzügliches Handeln erfolgen kann
- G.h.M.: (+)
- Spannerfall
- = gefahrbedrohender Zustand dauer über längeren Zeitraum anundkann jederzeit in Schaden umschlagen,auch wenn Möglichkeit besteht, dass Schadenseintritt noch lange Zeit auf sich warten lässt
- Haustyrannenfälle
Notstandshandlung
Strikte Erforderlichkeit
- Geeignetheit
- = Jede Handlung, die nach obj. exanteSicht die Gefahrabwenden,verzögern/wenigstens abschwchen kann
- Relativ mildestes Mittel
- = Geringste Beeinträchtigung der Interessen des unbeteiligten Drittenim Verhältnis zu anderen verfügbaren, gleich geeigneten Mitteln
- Unterschiede zu § 32: unstreitig mildere gleichgeeignete Mittel
- Flucht/Ausweichen
- Inanspruchnahme obrigkeitlicher Hilfe
- Klausur: insbes. bei Haustyrannenfälle Grundvermutung für existente Staatshilfe
- Geeignetheit
Interessenabwägung einschließlich Angemessenheit
- Umfassende Interessenabwägung zw. beeinträchtigtemundgeretteten Interessen,betroffenen RGundGrad,ArtundUrpsrung der drohenden Gefahren, dieein wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses ergeben muss
- Ausmaß des Überwiegens
- E. A.: Erhebliches Überwiegen
- Arg.: BeschränkungsbedürftigeSolidaritätsverpflichtung
- A.A.: Wesentliches Überwiegen
- Arg.: Wortlaut § 34
- E. A.: Erhebliches Überwiegen
- Ausmaß des Überwiegens
- Maststab: enger als § 32
- Defensivnotstandshandlung
- Beeinträchtigung auch bei Gleich oder Geringerwertigkeit zulässig
- Umfassende Interessenabwägung zw. beeinträchtigtemundgeretteten Interessen,betroffenen RGundGrad,ArtundUrpsrung der drohenden Gefahren, dieein wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses ergeben muss
Subj. Rechtfertigungselement
Erforderlichkeit/Ausgestaltung/Rechtsfolgen
Ohne Kenntnis
Zusätzlich pflichtgemäße Prüfung der obj. Voraussetzungen?
- Heute: Nein
- Arg.: Kein Grund zur Benachteiligungwenn obj. alle Voraussetzungen vorliegen
- Arg.: Trennung von Fragen der Rechtfertigungunddes Irrtums
- Früher: Ja
- Arg.: Absicherung, dass solidarisch Verpflichteten nichtüber Gebühr durch Irrtümer des Täters belastet wird
- Arg.: Verhinderung, dass ETIB zu früh greift
- Heute: Nein
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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