Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

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Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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§ 315b, § 315c, ..

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§ 315b, § 315c,Straßenverkehrsdelikte

  • § 315b

    • Grundlagen

      • Eingriffe von außen

        • Arg.: Gesetzgeber hat strafR relevante Maßnahmen abschließend in den 7 Todsünden gem. c) abschließend geregelt
      • Konkretes Gefährdungsdelikt

      • Nicht einwilligungsfähig, weil auch Allgemeinheit geschützt

      • Nach h.M.: keineigenh. Delikt

        • Im Ggs. zu § 315c
        • Arg.: Worlaut dort 'führt', hier 'beeinträchtigt'
      • Anwendung ausnahmsweiseauch im Straßenverkehr

        • H.M.: beiPervertierung
          • Schädigungsvorsatz
          • Vosatz bzgl. Gefahr reicht nicht
          • Arg.: es liegt kein Fahrfehler mehr vor
        • Z.B. bei provozierten Auffahrunfällen
      • Qualifikation§ 315b III möglich

        • § 315b III
          • Absicht Unglücksfall herbeizuführen
          • Schwere Gesundheitsschäden
        • Absicht Unglücksfall herbeizuführen
        • Schwere Gesundheitsschäden
        • Verweis auf § 315
          • Anders als bei § 315c
    • Obj. TB

      • Tathandlung

        • Zerstören oder Beschädigenvon Anlagen oder Fahrzeugen
          • Nur, wenn Gefährdung nicht in Zerstörung an sich liegt
            • Z.B. () bei Beschädigung des Tatwerkzeugs
          • Gefährdung muss also Beschädigung / Zerstörung zeitlich vorausgehen
        • Hindernissebereiten
          • Jeder Vorgang, der geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu beeinträchtigen
          • H.M.: Hindernissbereitung muss Zweck und nicht nur Folgeerscheinung sein
        • ähnliche, gleich gefährl. Eingriffe
          • Hier ist die Pervertierung zu subsumieren
      • Dadurch Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs (= Auswirkung des Eingriffs im faktisch öffentlichem Verkehrsraum) und dadurch

      • Gefährdung

        • Leib und Lebenanderer Menschen
          • Vgl. § 315c
        • Differenzierung beifremden Sachen
          • BedeutenderSchaden
            • BGH: tel. Reduktion: Sache von bedeutendem Wertmuss bedeutender Schaden (750 :EURO:) gedroht haben
              • BGH: 750 :EURO:
            • A.A.: 1300 :EURO: wiein § 69 II Nr. 3
              • Con.: untersch. Schutzrichtung § 142 schützt zivilR SE Interessen (daher zus. Kosten d. Geltendmachung, Abschleppen), § 315b/c die Allgemeinheit
  • § 315c

    • Grundlagen

    • Prüfung

      • Obj. TB

        • Führen eines KFZ imöff. Straßenverkehr
        • Tathandlung
          • Trunkenheit / Drogen
          • Eine der 7 Totsündenund grob verkehrswidrig
            • Grob verkehrswidrig bedeutet ein besondersschwerer Vertstoß gegen die Verkehrsregeln
            • Rücksichtslosigkeit im subj. TB prüfen!
        • Gefährdung
          • Konkrete Gefahr bedeutet, dass Eintritt / Ausbleiben der Verletzung nur noch vom Zufall abhängt
            • BeinaheUnfall
          • #
            • Rechtsüter anderer:Leib und Leben
              • Normale Beifahrer (+)
              • (P) teilnehmender Beifahrer
                • Inzidente Prüfung
                • Streit nur relevant, wenn sonstkeine Gefährdungsobjekte
                • H.M.:nein
                  • Arg.: der Teilnehmer begründet sonst seine eigene Strafbarkeit
                  • Oder: rechtfertigende Einwilligung des Teilnehmers
                    • Siehe unten
                  • Arg.: Wortlaut 'anderer'
                • A.A.: ja
                  • Arg.: kein rechtsfreier Raum zwischen Straftätern
                  • Arg.: Keine Einschränkung im Wortlaut
                • Vgl. § 306b II Nr.2, § 306c
              • Beginn der Gefährdungbei Trunkenheitsfahrt
                • BGH alt.: Beginn der Fahrt stellt schon Gefährdung d. Insassen dar
                • BGH neu.:normaleFormel (s.o.)
                  • Arg.: sonst Verwechslung von quantitiverGefahr mit qualitativer Gefahr (viel abstrakte Gefahr ist nicht allein desshalb konkret)
            • Sachenvon bed. Wert
              • Leasing / Mietwagen des Täters
                • H.M.: nein
                  • Arg.: Tatwerkzeug kann nicht Tatobjekt sein
                • A.A.: ja
                  • Arg.: auch Recht des Eigentümers schützenswert
              • Bedeutender Wert: vgl. rechts
      • Subj. TB

        • Vorsatz bzgl. aller obj. Merkmale
        • Nur bei Variante2 prüfen:
          • Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen oderaus Gleichgültigkeit über seine Verkehrspflichten hinwegsetzt
      • RWK


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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