Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Eigentumserwerb, § 9 ..
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Eigentumserwerb, § 929, Konstitute
§ 929 S.1
Einigung
Angebot und Annahme, § 145, § 147
- Im Zweifel Zubehör nicht erfasst (nur mitverkauft, § 311c), Umkehrschluss § 926 I S.2
Zurechnung §§ 164 ff.
Minderjährige
§ 105 a 'Taschengeld' vonvollj. Geschäftsunfähigen
- E.A.: Geschäftsunfähiger kann vollst. Eigentum verschaffen
- Arg.: § 105a muss auch dingl. wirken, sonst Zweck ausgehebelt
- A.A.: allein der Bereicherungsanspr d. Geschäftsunfähigen ist ()
- Con.: unbillig für Gesch.partner, wenn er keinen Anspruch hat
- E.A.: Geschäftsunfähiger kann vollst. Eigentum verschaffen
Bestimmtheitsgrundsatz
- Bestimmtheitsgrundsatz: ein obj. Beobachter soll allein aus der Kenntnis derKriterien der Vereinbarung beurteilen können, wann, was übertragen wird
- Aber auch Raumsicherung, Liste der Einzelteile
Übergabe
Völlige Besitzaufgabe des Veräußerers
Besitzerwerbdes Erwerbers
- Auch: durch Besitzdiener (§ 855) / durch Besitzmittler (§ 868)
- (P) Durchgangserwerb / Direkterwerb bei Einschaltung Dritter
- Gewahrsamslockerung(offener Besitz, § 854 II)
- Holz im Wald
- Besitzverschaffung ausnmsw. anfechtbar
- Geheißerwerb: Veräußerer/Erwerber veranlasstGeheißperson die Sache zu übergeben/anzunehmen.
- Übergabe an Dritten
- Übergabe durch Dritten
- Kombination der beiden Fälle
Auf Veranlassung von V
Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe
H.M.: Vor Übergabefrei widerrufbar
- Arg. Wortlaut, 'einig sind'
- Arg.: Umkehrschluss aus § 873 II
- Wird eine vorweggenommene Erklärung unwirksam, wenn sich Geschäftsfähigkeit des V ändert?
- H.A. Einigung bleibt bestehen, da es gemäß § 130 auf die Wirksamkeit der Willenerklärung keinen Einfluss hat.
- § 1205,1206: Beim Pfandrecht muss der Sicherungsnehmer/Pfandnehmer zwingend den Besitz an der Sachehaben. (So entwas wie 930 existiert nicht)
- H.A. Einigung bleibt bestehen, da es gemäß § 130 auf die Wirksamkeit der Willenerklärung keinen Einfluss hat.
A.A.: § 145 BGB
Berechtigung
§ 185
§§ 932, 933, 934
Kraft Gesetz: § 1242I, 1243 BGB; 2205 BGB; § 80 I InsO
Keine Verbote
§ 929 S.2brevi manu traditio
Besitzdes Erwerbers
Veräußererkeinerlei besitzrechtliche Beziehung mehr zur Sache
Bei unmittelbaren Besitz nie § 929 S.2Bsp: Übertragung an eine Hausangestellte (Besitzdiener) des Fahrrads, das diese bisher benutzt hat.
§§ 929 S.1, 930mittelbarer Besitz, § 868
Übergabesurrogat: Vereinbarung vonBMV, § 868
(P) antizipiertesBesitzkonstitut
- A übereignet B alle Waren in seinem Lager einschl.aller zukünftiger Zugänge, A soll für sie für B verwahren
- Widerruf durch Veräußerer jederzeit möglich
- Jedoch nicht geheim (§ 116)
- H.M.: keine zus. Individualisierung notwendig
- Arg.: Publizität in § 930 bewusst eingschränkt
- A.A.: Ausführungshandlung notwendig
- Arg.: Publizität
Besitzdes Veräußerers
§ 871 gestufter mittelbarer Besitz es reicht wiederum mittelb. Besitz
Z.B.: V übereignet C sein Boot, das gerade beim D auf einer Ausstellung ist. Er (V)wolle es deshalb noch 2 Wochen lang mieten :RT: Übereignung nach § 930, nicht § 931
§§ 929 S.1, 931Fremdbesitz
Abtretung, § 398des Herausgabeanspr.
Abtretungvon § 985
- H.M.: nein, Herausgabeanspruch ist untrennbar mit dem Eigentum verbunden
- Problem stellt sich nicht, wenn auch § 812 vorliegt (Regelfall)
Abgrenzung zur Kündigung desalten BMV und Neuvereinbarung
- Vorteil dort: kein Einwendungsübergang (§ 404)
- Vorteil hier: keine Mitwirkung des Besitzer nötig
Sonderfall: Veräußerer hat weder Besitz noch Herausgabeanspruch
- H.M.: hier reicht bloße Einigung
- Arg.: Verlgeich zur besitzl. Sache
- M.M.: hier ausnmsw. Abtretung v. § 985
- H.M.: hier reicht bloße Einigung
Dritter hatBesitz
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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