Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
§ 816 I S.1 - Verf&u ..
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§ 816 I S.1 Verfügung eines Nichtberechtigten
Prüfung
Erlangtes Etwas
Insb. Verkaufserklös, § 433 II
Sonderfall: erlangtes Etwas bei Hypothekenbestellung
- Anspruch auseigentümer besitzer verhältnis analog
- IdR ist der Verfügende gerade gutgläubig
- (P) was ist erlangtesEtwas iRd § 816 I ?
- H.M.: Darlehensvaluta
- Der Berechtigte kann vom Verfügenden Darlehensvaluta verlangen
- Verfügender kann im Gegenzug Befreiung v. pers. Schuld aus § 488 verlangen
- A.A.: nur zusätzl.Sicherheit für Darlehen
- = Wert der niedrigeren Zinsen (Risikoabschlag)
- Arg.: was soll der Berechtigte mit einem Darlehen?
- H.M.: Darlehensvaluta
- Anspruch auseigentümer besitzer verhältnis analog
Verfügung
Verfügung ist jedes Rechtsgeschäft, das die Rechtslage unmittelbar ändertindem es ein bestehendes Recht überträgt, aufhebt, inhaltlich ändert oder belastet
(P) Vermietung= Verfügung ?
- Abs. h.M.: keineAnalogiefähigkeit
- Arg.: nicht vergleichbar, keine Lücke
- Angemaßte Eigengeschäftsführung
- Eigentümer besitzer verhältnis des unrechtmäßigen Eigenbesitzers
- Miete ist anders als Kündigung nicht dauerhaft und daher keine Verfügung
- Vgl.: § 883, wo h.M.: (+)
- Vgl. § 2040
- Arg.: nicht vergleichbar, keine Lücke
- Abs. h.M.: keineAnalogiefähigkeit
(P) Einziehung einerForderung = Verfügung
- H.M.: nein
- Arg.: sonst würde immer wenn § 816 II greift auch I greifen: II wäre dann überflüssig
- Z.B.: nach einer Forderungspfändung
- H.M.: nein
(P) §§ 946 ff.anlogiefähig?
- H.M: Analogiefähigkeit (+)
- Arg.: rein zufällig ob erst übereignetund dann eingebaut oder umgekehrt
- Con.: ist eigentlich contra legem!
- H.M: Analogiefähigkeit (+)
Sperrwirkung § 812 I 1 2.Alt: Vorang der Leistungsbeziehung!
Eines Nichtberechtigten
Auch nicht ermächtigt vom Berechtigten
- Genehmigung nach § 185 I ()
Stellvertretung: es kommt auf Vertretenen an
Kommissionär: es kommt auf Kommissionär (Vertreter) an
Wirksamkeit
§§ 932 ff.
- §§ 892 ff.
§ 2366
§ 366 HGB
§ 185
- Insb. § 185 II 1. Var. konkludent durch Herausverlangen des Erlöses oder Verklagen
- Problematisch an dieser von der h.M. favorisierten Lösung ist, das mit der Genehmigung das Geschäft eigentlich nicht mehr alseines eines Nichtberechtigten anzusehen ist (exTunc wirkung des§ 185 II 1. Var. BGB.
- Bezieht sich nur auf Rechtsfolge
- Sonst wäre Prüfungspunkt 3 ()
- (P) Genehmigung wg.§ 946 ff. unmöglich
- Wenn der Erwerber des Diebes schon durch Verarbeitung Eigentum erlangt hat, hat E keine Verfügungsbefignis mehr
- Genehmigung des urspr.Eigentümers trotzdem ok,Analogie contra legem
- Variante desJungbullenfalls
- Arg.: gleiche Interessenlage
- Insb. § 185 II 1. Var. konkludent durch Herausverlangen des Erlöses oder Verklagen
Wenn ()
Grundlagen
Folge
Abzugsfähigkeit des an Vorderdermann des Nichtberechtigtengezahlten Kaufpreises, § 818 II
BGH: nein
- Arg.: Zahlung an Vordermann ist nicht kausale Folge, sondern Ursache der Bereicherung des Nichtberechtigten
Arg.: § 816 tritt an die Stelle des § 985, dem Nichtberechtige ebenfalls den seinerseitsgezahlten § 433 II nicht hätte entgegensetzen können (keine Verwendung, § 994)
Arg.: dem Nichtberechtigten ist es eher als E zuzumuten, gegen Vordermann vorzugehen (§ 435) weil er ihn schon kennt
Herausgabe von obj. Wert oderErlös bei Überwertverkauf?
M.M.: nur obj. Wert
H.M.: tatsächlicher Erlös
- Arg.: Wortlaut, § 816 als Spezialvorschrift zur Eingriffskondiktion
- Arg.: bei Vereitelung obligatorischer Ansprüche wird auch mittels § 285 Gewinn abgeschöpft
- Arg.: Berechtigter trägt Risiko von Unterwertverkauf, also soll er um umgekehrten Fall profitieren
Vgl.: aufgedr. Bereicherung, § 818 II
Herausgabepflicht desDritten, § 816 I S.2
Bei Unentgeltlichkeit
Analoge Anwendung auffehlenden Rechtsgrund?
- H.M.: nein
- Arg.: Direktkondiktion nur in Ausnahmen (§ 822), Einredeverlust!
- A.A.: ja
- Arg.: in beiden Fällen schuldet man keine Gegenleistung
- Vgl. § 988 im eigentümer besitzer verhältnis
- H.M.: nein
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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