Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Strafbare Vorebereitung g ..
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Strafbare Vorebereitunggem. §§ 31 f.
Versuchte Anstiftung,§ 30 I
Voraussetzungen
Vorprüfung: Keine Strafbarkeitwegen vollendeter Anstiftung
Tatbestand
- Tatentschluss bezgl.
- Vorsätzlicher rechtswidriger Haupttat
- Grobe Konkretisierung nötig
- H. M.: nach Tätervorstellung Verbrechen
- (P) Zurechnung von täterbezogenen Merkmalen nach § 28 II analog
- Keine direkte Anwendbarkeit, weil gescheiterter Anstifter kein Beteiligter iSd § 28 II ist
- Aber: vergleichbare Situation, Analogie solange zugunsten des versuchten Anstifters
- Bestimmen
- Vorsätzlicher rechtswidriger Haupttat
- Obj. TB
- = Unmittelbares Ansetzen zum Bestimmen
- Zugangserfordernis
- H. M.: ()
- Arg.: Schon mit AufdenWegbringen istTatabsicht obj. nach Aussen getreten
- A. A.: (+)
- Arg.: Ohne 'Kontakt' keine ausreichende Gefrährlichkeit
- H. M.: ()
- Ggf. Akzessorietätsdurchbrechung gem. § 28 II
- Tatentschluss bezgl.
Rechtswidrigkeit
Schuld
Ggf. Rücktritt gem. § 31
- Zu § 24 parallele Auslegung
- Erfolgreiche Tatabwendung
- Untätigkeit genügt, wenn Tat nach Vorstellungdes Beteiligten nicht verwirklicht werden kann
- Freiwilligkeit
- Erfolgreiche Tatabwendung
- Beachte § 31 I Nr. 1, II
- Zu § 24 parallele Auslegung
Grob unverständiger Versuch iSd. §§ 30 I S.3, 23
Strafbare Vorbereitung,§ 30 II
Voraussetzungen
Tatbestand
- Obj. TB
- Tathandlung
- Var. 1: Sich bereit erklären
- = Ernst gemeinte Kundgabe der Bereitwilligkeit zur Begehung einesVerbrechens ggü. einem anderen/ zu Anstiftung zu diesem Verbrechen
- Zugangserfordernis
- H. M.: ()
- Arg.: Schon mit AufdenWegbringen istTatabsicht obj. nach Aussen getreten
- A. A.: (+)
- Arg.: Ohne 'Kontakt' keine ausreichende Gefrährlichkeit
- H. M.: ()
- Var. 2: Annahme des Erbietens eines Anderen
- = Ernsthafte Zustimmung zum Erbieten
- H. M.: Unabhängig von Ernstlichkeit des SichErbietens
- Var. 3: Verabredung
- = Ernst gemeinte Willensübereinstimmung von mind. 2 Personen, an Verwirklichungeines in Grundzügen im Wesentlichen bestimmten Verbrechens mittäterschaftlichmitzuwirken/einen anderen gemeinsam zu ihrer Ausführung anstiften zu wollen
- H. M.: Mittäterschaftserfordernis
- Arg. Zur Restriktion nötig, da auch versuchteBeihilfe zum Verbrechen straflos
- H. M.: Mitwirkung nur zum Schein nicht ausreichend
- Var. 1: Sich bereit erklären
- Begehung/Anstiftung zu einem konkretisierten Verbrechen
- Tathandlung
- Subj. TB
- Obj. TB
Rechtswidrigkeit
Schuld
Rücktritt?
- Var 1: § 31 I Nr.2: Aufgeben der Tat
- Var. 2: § 31 I Nr.3: Verhinderung der Tat
- Var. 3: § 31 I Nr.3: Verhinderung der Tat
Grundlagen
Anwendung in Klausur, wenn:
Beteiligte zum Ausdruckbundesratingen, dass sie Verbrechen begehen wollen
Anvisiertes Verbrechen wurde weder in vollem Umfang vollendet, noch versucht
Strafgrund
§ 30 I: Gefährlichkeit des Ingangsetzens einesselbstständigenundunberherrschbaren Kausalverlaufs
§ 30 II: Besondere Gefährlichkeit einer durch Äußerungeigener Tatabsichten möglichen Gruppendynamik
Ausgleich der erheblichen Vorverlagerung derStrafbarkeit durch Rücktrittsregelungen in § 31
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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