Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
mittelbare Täterscha ..
Klick um in voller Größe anzuzeigen
Mittelbare Täterschaft,§ 25 I 2.Alt
Probleme im subj. TB
Irrtum über Tatherrschaft(Irrtum des Hintermanns)
Vermeintlich vorsätzl. Werkzeug
- Objektiv
- Tatherrschaft (+)
- Subjektiv
- Subjektiv ist wieder Anstiftervorsatz gegeben, aber diesmal keine rechtsw. Haupttat, daher versuchte Anstiftung, § 30 I
- Vgl. § 271
- Objektiv
Vermeintlichgutgläubig Werkzeug
- Objektiv
- Tatherrschaftslehre
- Tatherrschaft (), Anstiftung
- Animus Theorie
- Tatherrschaft (+), § 25 I 2. Alt
- Tatherrschaftslehre
- Subjektiv
- Subjektiv hatte T Vorsatz zur mittelb. Täterschaft: wird aberwahlweise umgedeutet: entweder § 26 (+) o. versuchte mittelb. Täterschaft
- Objektiv
Vermeintlich schuldhaftes Werkzeug
- Objektiv
- Tatherrschaft (+)
- Subjektiv
- Subjektiv liegt nur Anstiftervorsatz vor, als Minus zum Vorsatz zur mittelb. Täterschaft: vollendete Anstiftung, § 26 (+)
- Objektiv
Vermeintlich schuldloses Werkzeug
- Objektiv
- Tatherrschaft (), Anstiftung
- Subjektiv
- Subjektiv hatte T Vorsatz zur mittelb. Täterschaft: aber daAnstiftervorsatz = Minus dazu: vollendete Anstiftung, § 26 (+)
- Objektiv
Anstiftung in Kenntnis der bewirktenTatherrschaft bei vorsätzlicherundrw. Tat
E. A.: Infolge limitierter Akzessorietät:RT: vollendet Anstiftung
- Arg.: In tatherrschaftlicher Begehungliegt als Minus auch die Anstiftung
Anstiftung in irriger Annahme desvorsätzlichen Handelns des Tatmittlers
Allenfalls versuchte Anstiftung gem. § 30 I
Auswirkungerror in persona d. Werkeugsauf den Hintermann
H.M.: Differenzierung
- Wenn Individualisierungüberlassen: error in persona
- Konkretisierung ()
- Daher unbeachtlich
- Arg.: immanentes Risiko eines menschl. Werkzeugs, kein Zufall wie bei aberratio ictus
- BGH: 'Streubreite des gesehenen Risikos'
- Konkretisierung ()
- Wenn Indvidualisierungselber: aberratio ictus
- Konkretisierung (+)
- Daher beachtlich, § 16 (+), nur Fahrl. + Vesuch
- Wenn Individualisierungüberlassen: error in persona
M.M.: stets beachtlich:aberratio ictus Lösung
- Fahrlässigkeit schlägt sich durch
- Vergleich zum fehlgehenden mechanischen Werkzeug
- Arg.: Anstiftervorsatz / Vorsatz mittelb. Täter zu sein fehlt für konkreten Erfolg
A.A.: stets unbeachtlich(error in persona Lösung)
- Arg.: immanentes Risiko eines menschl. Werkzeugs (bzw. der Anstiftung), kein Zufall wie bei aberratio ictus
- Arg.: Akzessorietät, 'gleich einem Täter'
- Aber bei ganz unwahrsch. Fällen: Irrtum über Kausalverlauf
- Con: Blutbadargument
Gleiche Problematik bei § 26
Grundlagen
Begehung 'durch einen anderen'
= Hintermann begeht Tat duch Steuerungshandlung,die kausal zur TBVerwirklichung durch Täter führt
Prüfung
Strafbarkeit des Tatnächsten
- Sonstige Vrss + Defektbeim Werkzeug
- Keine eigenhändigen Delikte
- Z.B.: Amtsträgerschaft
- NICHT VERGESSEN:Strafbarkeit d. Werkzeugswegen Fahrlässigkeit
- Sonstige Vrss + Defektbeim Werkzeug
Strafbarkeit des mittelbaren Täters
- Objektiver TB
- Kausaler Tatbeitrag durch Steuerungshandlung
- Keine eigene unmittelbare Ausführungshandlung
- Täterschaftliche Begehung
- Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme
- Ausgangspunkt: Grundformel
- Pürfung in Anlehnung an die 3 Grundfallgruppen
- Argumentation anhand von:
- Defizit des Vordermanns
- Ggü. Anstiftung gesteigerte Steuerungsmöglichkeit
- Ggf. Stellungnahme zum Verantwortungsprinzip,falls zwar kein Defizit, aber Steuerungsmöglichkeit
- Subjektiver TB
- Vorsatz bzgl. Haupttat
- Vorsatz bzgl. Tatherrschaft
- Und allen Merkmalen der Haupttat
- Nach Rspr. reicht Täterwillen
- Sonstige subj. Merkmale
- Ggf. TBVerschiebung gem. § 28 II
- RW
- Schuld
- Objektiver TB
Fallgruppen
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
![]() |
![]() |
||||
|
|||||
![]() |
![]() |














