Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
actio libera in causa
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Actio libera in causa (alic)
Gründe für die Erschaffung der Alic
Schuldunfähigkeit (§ 20) bei Haupttat
Vollrausch (§ 323a) hat zu geringen Strafrahmen
§ 222 ohne alic möglich
Streitstand
A.A.: Ausnahme vom KoinzidenzPrinzipAusnahmeModell
Voraussetzung: Doppelvorsatz auf BetrinkenundTathandlung
Arg.: Teleologische Reduktion von § 20 nötig, da Herbeiführung der Schuldunfähoigket rechtsmissbräuchlich
Con.: Verstoß gegen Art. 103 II GG
Con.: Verstoß gegen Wortlaut von§ 20 'bei Begehung der Tat'
H.M.: Tatbestandslösung Vorverlagerungstheorie
= Versuchsbeginn liegt bereits in Herbeiführung des Zustands der Schuldunfähigkeit
- Berauschung=Tathandlung
- Geht aber nur, wenn Tathandlung wie in § 212 nicht konkretiesiert
- Z.B. nicht in § 315c Führen des Fahrzeugs
- Versuchsbeginn: ab erstem Schluck
- Berauschung=Tathandlung
Arg.: Unmittelbares Ansetzen (+), da Herbeiführung der Schuldunfähigkeit entscheidene Ursache für späteres Geschehen
Con: Stilisiert straflose Vorbereitungshandlung zum Versuch
Con.: Keine Anwendungsmöglichkeit bei Tätigkeitsdelikten,da tatbestandliche Handlung letztlich wieder das Betrinken ist
Unteransatz: Lösung über mittelbare TäterschaftWerkzeugtheorie
- Arg.: Haftungsstruktur wie bei mittelbarer Täterschaft durch IchSpaltung
- Con.: IchSpaltung ist StrafR fremd
- Con.: § 103 II GG
- Täter ist kein 'anderer' iSd § 25 Abs.1 Alt.2
- Neue Prüfung: Töten durch mittelb. Täterschaft
Neue Prüfung: Töten durch Betrinken
Deshalb nur vorsätzliche alic strafbar
H. L.: Ablehnung der Rechtsfigur insgesamtUnvereinbarkeitstheorie
Streng: Tathandlung= GesamtheitAusdehnungs Modell (weglassen)
Con.: Verstoß gegen Art. 103 II GG
Con.: Versuchsbeginn wird viel zu weit nach vorne verlagert
Grundlagen
Vorgehensweise in der Klausur
Prüfung der Rauschtat selber
- Zuerst: Auf Schuldebene über § 20 Problem der Alic aufwerfen
- Dann: Ausnahmemodell behandelnundablehnen
Dann: Prüfung der actio praecedens (SichBetrinken)
- TatbestandsModelundUnteransatz aufgrund der offenen TBFormulierung aufwerfenundablehnen
Bei Ablehnung des TatbestandModells:ggf. strafbare Fahrlässigkeitstat prüfen
Schließlich: ggf. Prüfung von § 323a
Prüfung der vorsätzlichen Alic
Objektiv
- Sich Berauschen
- Ausführung der Tat in diesem Zustand
- Folge (P) obj.Zurechnung
- Atypischer Kausalverlauf
- Aber bei vors. alic kein Problem
- Folge (P) obj.Zurechnung
Subjektiv: Doppelvorsatz
- Mind. Eventualvorsatz bezgl. SichBerauschens
- Mind. Eventualvorsatz bezgl. konkreter Rauschtat
- Vorsatzwechsel: unstreitig nur § 323a
- Folge (P) Verwechslung des Opferswährend Trunknheit
- BGH: Error in persona nur beachtlich,wenn ganz andere Tat begannen wird
- Deshalb idR nur aberratio ictus, da im relevantenZeitpunk (Betrinken) Vorsatz auf verfehlte Person gerichtet :RT: keine Konkretisierung auf gesehenen Menschen
- H. L.: Beachtlich gem. § 16 I S.1, da Werkzeug fehlgeht
- Con.: zu pauschal
- BGH: Error in persona nur beachtlich,wenn ganz andere Tat begannen wird
Fahrlässige Alic?
Ausgangspunkt: Andere Problemlage,da in Vergangenheit offenes Delikt
H. M.: Entbehrlich zur Strafbarkeitsbegründung
- Arg.: Keine Versuchsparallele
A. A.: Nötig zur Vorsorge gen Überdehnung der allgm. FLKGrds.,indem Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetztens übertragen wird
Klausur: genau Prüfung der FHLVoraussetzungen
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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