Zurechnung bei Täterschaft und Teilnahme, § 28 I StGB , II Schema
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  • Zurechnung bei Täterschaft und Teilnahme, § 28 I StGB , II

    • Zurechnung

    • Besondere Fälle

      • Sonderpflichten

        • echte Sonderdelikte

        • unechte Sonderdelikte

        • Wie mit der eigentlich doppelt angeordneten Strafmilderung aus §§ 27, 28 I StGB umgehen?

          • e.A.:
          • selbe Frage bei tat- und täterbezogen in § 26, 28 I StGB
      • Überschießende Innentendenzen

        • DIe überschießende Innentendenz (Absicht) beschreibt das nicht verwirklichte Unrecht.
          Der Teilnehmer, der um diese weiß, wirkt an jenem Unrecht mit
          → Tatbezogen, §§ 26, 27 StGB

      • Mordmerkmale

        • Klassikerstreit

        • Je nach Definition können Merkmale der zweiten Gruppe auch täterbezogen sein

          • zB Grausam durch die gefühllose und unbarmherzige Gesinnung ein besonderer Schuldmerkmal
          • zB Heimtücke wäre beim Vertrauensbruch ein Merkmal iSd § 28 StGB . II
      • Garantenpflichten

        • ist die Garantenstellung tat- oder täterbezogen?

    • gesetzliche

      Umsetzung

      • für Vorsatzdelikte

        • Täter

          § 25 StGB

          • = Täter hat unmittelbare Handlungsherrschaft inne

          • Nur eine Person handelt

          • Zusammenwirken mehrerer Personen, aber

            jede verwirklicht obj. TB in eigener Person

            des § 28 StGB des § 28
          • Mehrere Personen handeln gänzlich unabhängig

            voneinander, verwirklichen Erfolg aber gemeinsam

            1. Absichern, dass kein Kausalitäts-/Zu-

              rechnungsproblem übersehen wurde

            2. Absicher, dass keine Form der Mittäter-/

              mittelbarer Täterschaft vorliegt

            3. Beim 2. mögl. Täter kurz im obj. TB festhalten, dass unabhängig voneinander

              ausgeführtenTatverwirklichung nicht unmöglich ist (Nebentäterschaft

              des § 28 StGB des § 28
        • Teilnehmer

          §§ 26, 27 StGB

          • Limitierte akzessorisch über

            die Tat eines Anderen begrün-

            dete (subsidiäre) Teilnahme

            • Allgmein: Nur vorsätzliche rechtsw. Haupttat erforderlich

            • Zusätzlich: ggf. TB-Verschiebung nach

              § 28 II StGB bei bes. persönl. TBM gem. § 14 StGB

              • § 28 I StGB Strafbegründend (Rspr § 211): Kenntnis des Teilnehmers vorausgesetzt,

                aber falls TBM bei Teilnehmer (-) nur Milderung;

                für sich genommen in Klausur nie anzuwenden

              • § 28 II StGB Strafschärfend (hL § 211): Anwendung nur, wenn Teilnehmer TBM

                selbst aufweist,undzwar auch wenn es Täter fehlt = ggf. TB-Verschiebung

              • Prüfungsort: Prüfung unter 3. nach OTBundSTB

          • Schuldfrage höchstpersönlich, § 29 StGB

            • Kann dazu führen, dass anderer mittelbarer Täter ist

        • Ggf. weitere Akzessorietätslockerung

          § 28 II StGB

      • für Fahrlässigkeitsdelikte

        gilt Einheitstäterbegriff

        • = Jeder, der Erfolg fahrlässig herbeiführt ist Täter

    • Grundgedanken

      • Abschichtung strafrechtl. Verant-

        wortlichkeit bei Beteiligung Mehrerer

        • Kein Einheitstäterbegriff, der Differen-

          zierung in Strafzumessung ermöglicht

      • begründete Zurechnung

        arbeitsteiliger Strafbegehung

        • Keine Entlastung auf Anhieb, wenn ein Tatbeteiligter

          Straftat nicht (vollständig) in eigener Person verwirklicht

    • Klausur:

      • TäterschaftundTeilnahme durchdenken

      • Mehrere Beteiligte nur bei mangelnder Unterscheidbarkeit

        undeinheitlicher rechtl. Beurteilung gemeinsam prüfen

      • Tatnächsten

        zuerst prüfen

        • Täter vor Teilnehmer

        • Mehrere Beteiligte nur bei mangelnder Unterscheidbarkeit

          undeinheitlicher rechtl. Beurteilung gemeinsam prüfen

        • Immer konkrete Täterschafts-/Teilnahmeform prüfen

        • Täterschaft für konkreten TB prüfen

        • Zurechnungsinstitute ( § 25 II StGB ) nur bei Bedarf

        • Ggf. BT-Einschränkung der Möglichkeit

          täterschaftlichen Tatbegehung beachten

          • Zusätzliche Täterschaftskriterien durch Sonder-undPflichtdelikte

          • Eigenhändige Delikte schließen Zurechnung aus

          • Keine Zurechnung tatprägender Absichten

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