Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Zurechnung bei Täter ..
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Zurechnung bei Täterschaft und Teilnahme, § 28 I, II
Gesetzliche Umsetzung
Für Vorsatzdelikte
Täter § 25
- = Täter hat unmittelbare Handlungsherrschaft inne
- Nur eine Person handelt
- Keine Erwähnung von § 25 II
- Zusammenwirken mehrerer Personen, aberjede verwirklicht obj. TB in eigener Person
- Tatnächsten ohne § 25 II prüfen
- Erwähnung von § 25 II erst danach
- Mehrere Personen handeln gänzlich unabhängigvoneinander, verwirklichen Erfolg aber gemeinsam
- Absichern, dass kein Kausalitäts/Zurechnungsproblem übersehen wurde
- Absicher, dass keine Form der Mittäter/mittelbarer Täterschaft vorliegt
- Beim 2. mögl. Täter kurz im obj. TB festhalten, dass unabhängig voneinanderausgeführtenTatverwirklichung nicht unmöglich ist (Nebentäterschaft
Teilnehmer§§ 26, 27
- Limitierte akzessorisch über die Tat einesAnderen begründete (subsidiäre) Teilnahme
- Allgmein: Nur vorsätzliche rechtsw. Haupttat erforderlich
- Zusätzlich: ggf. TBVerschiebung nach § 28 II bei bes. persönl. TBM gem. § 14
- § 28 I StGB Strafbegründend (Rspr § 211): Kenntnis des Teilnehmers vorausgesetzt,aber falls TBM bei Teilnehmer () nur Milderung;für sich genommen in Klausur nie anzuwenden
- § 28 II StGB Strafschärfend (hL § 211): Anwendung nur, wenn Teilnehmer TBMselbst aufweist,undzwar auch wenn es Täter fehlt = ggf. TBVerschiebung
- Prüfungsort: Prüfung unter 3. nach OTBundSTB
- Schuldfrage höchstpersönlich, § 29
- Kann dazu führen, dass anderer mittelbarer Täter ist
- Limitierte akzessorisch über die Tat einesAnderen begründete (subsidiäre) Teilnahme
Ggf. weitere Akzessorietätslockerung§ 28 II
(P) AbgenzungTäter / Teilnehmer
Für Fahrlässigkeitsdelikte gilt Einheitstäterbegriff
= Jeder, der Erfolg fahrlässig herbeiführt ist Täter
Grundgedanken
Abschichtung strafrechtl. Verantwortlichkeit bei Beteiligung Mehrerer
Kein Einheitstäterbegriff, der Differenzierung in Strafzumessung ermöglicht
Begründete Zurechnung arbeitsteiliger Strafbegehung
Keine Entlastung auf Anhieb, wenn ein TatbeteiligterStraftat nicht (vollständig) in eigener Person verwirklicht
Begründungsmodelle
AT
BGH: Abgrenzung auf subj. Ebene anhand Willen zur Tatgemischt subjobj. Theorie
- Indizien:
- Interesse am Taterfolg
- Umfang der Tatbeteiligung
- Tatherrschaft
- Indizien:
A. A.: rein obj. anhand TatausführungshandlungTatherrschaftslehre (unterschiedl. Ausprägungen)
- = Vom Vorsatz umfasstes planvoll lenkendes/mitgestaltendes IndenHändenHalten des tatbestandl. Geschehensablaufsunddamit Zentralgestalt
- Teilnehmer fördert Geschehen lediglich als Randfigur
- Fallgruppen
- Handlungsherrschaft§ 25 I Var. 1
- Willens/Wissens/Organisationsherrschaft§ 25 I Var. 2
- Funktionale Handlungsherrschaft§ 25 II
Ehemals.: rein subj. anahnd GesinnungAnimusTheorie (nur historisches Wissen)
Klausur:
TäterschaftundTeilnahme durchdenken
Mehrere Beteiligte nur bei mangelnder Unterscheidbarkeitundeinheitlicher rechtl. Beurteilung gemeinsam prüfen
Grds.: Täter vor Teilnehmer
Tatnächsten zuerst prüfen
Täter vor Teilnehmer
Mehrere Beteiligte nur bei mangelnder Unterscheidbarkeitundeinheitlicher rechtl. Beurteilung gemeinsam prüfen
Täterschaft für konkreten TB prüfen
Immer konkrete Täterschafts/Teilnahmeform prüfen
Zurechnungsinstitute ( § 25 II) nur bei Bedarf
Immer konkrete Täterschafts/Teilnahmeform prüfen
Täterschaft für konkreten TB prüfen
Zurechnungsinstitute ( § 25 II) nur bei Bedarf
Ggf. BTEinschränkung der Möglichkeittäterschaftlichen Tatbegehung beachten
- Zusätzliche Täterschaftskriterien durch SonderundPflichtdelikte
- Eigenhändige Delikte schließen Zurechnung aus
- Keine Zurechnung tatprägender Absichten
Prüfungsstandort: Im obj. TB
Zurechnung
Objektive TBMauch obj. Qualis
Mittäter, TeilnehmerZurechnung gem. § 25 II, 26, 27 wenn eigener Vorsatz (+)
- Z.B.: A droht, B nimmt weg iRd § 249
- Z.B.: A hat beim Raub Waffe dabei, was B weiß
- Z.B.: Anstifter weiß, dass Täter heimtückisch töten wird
- (P) Exzess eines Mittäters
- Auch: konkludente Erweiterung des Tatplans
Täterbezogene TBM= strafbegründenepersönliche Mermale § 28 I
Z.B.: Bereicherungsabssicht (§ 263)
Subj. Mordmerkmale (1. + 3. Gruppe) nach BGH Meinung
Garantenstellung (§ 13)
Echte Sonderdelikte
- §§ 331, 339
- = es gibt keine GrundTB für Jedermann
Mittäterkeine Zurechnung
- Z.B.: A und B klauen Handy, schlagen C auf Flucht nieder, A soll Handy behalten:RT: B hat keine eig. Besitzhaltungsabsicht, Zurechnung (), daher bei ihm § 252 ()
- Generell keine Zurechnung von subj. / täterbezogenen Merkmalen beim Mittäter
Anstiftung § 26, Beihilfe § 27möglich, aber Milderung, § 28 I
- Man kann zum Diebstahl anstiften oder beihelfen, ohne eigene (Dritt) Aneignungsabsicht zu haben
- Aber dannMilderung, § 28 I
- Sonderfall: gekreuzte Mordmerkmale
- BGH: Verdient keine Privilegierung,wenn eigenes subj. Mordmerkmal
- Sonderfall: gekreuzte Mordmerkmale
Täterbez. Qualis= strafschärfende persönl.Merkmale § 28 II
Mittäter und TeilnehmerPrivilegierung gem. § 28 II
- Z.B.: A und B töten X, nur B handelt aus Habgier
- Z.B.: Anstiftung zu Körperverletzung im Amt (§ 340) ist nur Grunddelikt § 223
Bandenmitgliedschaft (§ 244 I Nr.2), Anvertrautsein (§ 246 II)
Subj. Mordmerkmale (1. + 3. Gruppe) nach Lit. Meinung
Unechte Sonderdelikte
- § 258a, 340 (Amtsträgerschaft)
Täterbez. Regelbeispiele
Anwendungdes § 28 II analog
- H.M.: ja, Privilegierung des § 28 II (+)
- Arg.: Tatbestandsähnlichkeit
Analogie zugunsten des Täters im Strafrecht immer möglich (Art. 103 GG)
Z.B. nur die anderen Täter stehlen gewerbsmäßig (§ 243 2. Nr. 3)
Tatbez. Regelbeispiele
Werden analog§ 25 II zugerechnet
Z.B.: sonstige Alternativen des § 243
ErfolgsqualisiSd § 18
Mittäterjederbundesrataucht Fahrlässigkeit
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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