Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.

Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

Editor starten
Werbung:

Zurechnung bei Täter ..

Klick um in voller Größe anzuzeigen

Zurechnung bei Täterschaft und Teilnahme, § 28 I, II

  • Gesetzliche Umsetzung

    • Für Vorsatzdelikte

      • Täter § 25

        • = Täter hat unmittelbare Handlungsherrschaft inne
        • Nur eine Person handelt
          • Keine Erwähnung von § 25 II
        • Zusammenwirken mehrerer Personen, aberjede verwirklicht obj. TB in eigener Person
          • Tatnächsten ohne § 25 II prüfen
          • Erwähnung von § 25 II erst danach
        • Mehrere Personen handeln gänzlich unabhängigvoneinander, verwirklichen Erfolg aber gemeinsam
          • Absichern, dass kein Kausalitäts/Zurechnungsproblem übersehen wurde
          • Absicher, dass keine Form der Mittäter/mittelbarer Täterschaft vorliegt
          • Beim 2. mögl. Täter kurz im obj. TB festhalten, dass unabhängig voneinanderausgeführtenTatverwirklichung nicht unmöglich ist (Nebentäterschaft
      • Teilnehmer§§ 26, 27

        • Limitierte akzessorisch über die Tat einesAnderen begründete (subsidiäre) Teilnahme
          • Allgmein: Nur vorsätzliche rechtsw. Haupttat erforderlich
          • Zusätzlich: ggf. TBVerschiebung nach § 28 II bei bes. persönl. TBM gem. § 14
            • § 28 I StGB Strafbegründend (Rspr § 211): Kenntnis des Teilnehmers vorausgesetzt,aber falls TBM bei Teilnehmer () nur Milderung;für sich genommen in Klausur nie anzuwenden
            • § 28 II StGB Strafschärfend (hL § 211): Anwendung nur, wenn Teilnehmer TBMselbst aufweist,undzwar auch wenn es Täter fehlt = ggf. TBVerschiebung
            • Prüfungsort: Prüfung unter 3. nach OTBundSTB
        • Schuldfrage höchstpersönlich, § 29
          • Kann dazu führen, dass anderer mittelbarer Täter ist
      • Ggf. weitere Akzessorietätslockerung§ 28 II

      • (P) AbgenzungTäter / Teilnehmer

    • Für Fahrlässigkeitsdelikte gilt Einheitstäterbegriff

      • = Jeder, der Erfolg fahrlässig herbeiführt ist Täter

  • Grundgedanken

    • Abschichtung strafrechtl. Verantwortlichkeit bei Beteiligung Mehrerer

      • Kein Einheitstäterbegriff, der Differenzierung in Strafzumessung ermöglicht

    • Begründete Zurechnung arbeitsteiliger Strafbegehung

      • Keine Entlastung auf Anhieb, wenn ein TatbeteiligterStraftat nicht (vollständig) in eigener Person verwirklicht

  • Begründungsmodelle

    • AT

      • BGH: Abgrenzung auf subj. Ebene anhand Willen zur Tatgemischt subjobj. Theorie

        • Indizien:
          • Interesse am Taterfolg
          • Umfang der Tatbeteiligung
          • Tatherrschaft
      • A. A.: rein obj. anhand TatausführungshandlungTatherrschaftslehre (unterschiedl. Ausprägungen)

        • = Vom Vorsatz umfasstes planvoll lenkendes/mitgestaltendes IndenHändenHalten des tatbestandl. Geschehensablaufsunddamit Zentralgestalt
        • Teilnehmer fördert Geschehen lediglich als Randfigur
        • Fallgruppen
          • Handlungsherrschaft§ 25 I Var. 1
          • Willens/Wissens/Organisationsherrschaft§ 25 I Var. 2
          • Funktionale Handlungsherrschaft§ 25 II
      • Ehemals.: rein subj. anahnd GesinnungAnimusTheorie (nur historisches Wissen)

  • Klausur:

    • TäterschaftundTeilnahme durchdenken

    • Mehrere Beteiligte nur bei mangelnder Unterscheidbarkeitundeinheitlicher rechtl. Beurteilung gemeinsam prüfen

    • Grds.: Täter vor Teilnehmer

    • Tatnächsten zuerst prüfen

      • Täter vor Teilnehmer

      • Mehrere Beteiligte nur bei mangelnder Unterscheidbarkeitundeinheitlicher rechtl. Beurteilung gemeinsam prüfen

      • Täterschaft für konkreten TB prüfen

      • Immer konkrete Täterschafts/Teilnahmeform prüfen

      • Zurechnungsinstitute ( § 25 II) nur bei Bedarf

      • Immer konkrete Täterschafts/Teilnahmeform prüfen

      • Täterschaft für konkreten TB prüfen

      • Zurechnungsinstitute ( § 25 II) nur bei Bedarf

      • Ggf. BTEinschränkung der Möglichkeittäterschaftlichen Tatbegehung beachten

        • Zusätzliche Täterschaftskriterien durch SonderundPflichtdelikte
        • Eigenhändige Delikte schließen Zurechnung aus
        • Keine Zurechnung tatprägender Absichten
    • Prüfungsstandort: Im obj. TB

  • Zurechnung


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
Start

Content on this page requires a newer version of Adobe Flash Player.

Get Adobe Flash player

Mindmap teilen: Zurechnung bei Täterschaft und Teilnahme, § 28 I, II