Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.

Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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Inhalt von Schuldverh&aum ..

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Inhalt von Schuldverhältnissen

  • SchV = Sonderverbindung zwischen zwei oder mehreren Personen,kraft derer der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung zu fordern berechtigt ist, § 241 I BGB

  • Pflichten

    • Allgemeine Leistungspflicht § 241 I 1

    • Leistung nach Treu und Glauben § 242

      • Treupflichten

      • Schutzpflichten

      • Aufklärungspflichten

      • Mitwirkungspflichten

  • Obliegenheiten

    • Keine einklagbare Pflicht, sondern Verhaltensanforderung im eigenen Interesse!(bringt rechtliche Nachteile) Bsp. § 377 I HGB Untersuchungspflicht

  • Leistungsgegenstand

    • Stückschuld

      • Konkretindividuell

    • Gattungsschuld, § 243

      • Meist bei vertretbaren Sachen iSd § 91

      • Beschränkte Gattungsschuld = Vorratsschuld

        • Bei Verminderung des Vorrats und mehreren Gl. ist der Sch.zur anteilsmäßigen Kürzung der Forderungen berechtigt und verpflichtet
      • Konzentration/KonkretisierungUmwandlung in Stückschuld § 243 II BGB

        • So anbieten, dass es nur nocham Gläubiger liegt,die Sache anzunehmen
        • Beim Kauf: mangelhafte Sache eigentlich keine Konkretisierunges sei denn Käufer nimmt an
    • Wahlschuld § 262 ff.

      • Bei der Wahlschuld werden mehrere verschiedene Lstgen wahlweise geschuldet,die Gattungsschuld bezieht sich auf eine von mehreren gleichartigen Lstgen

        • Bspw.: Rücknahme einer Sache gegen Gutschrift:Wahlrecht des Gutschriftinhabers über alternativ zubewirkende Gegenstände aus dem Warenlager des Verkäufers
    • Ersetzungbefugnis(facultus alternativa)

    • Geldschuld

      • IdR Geldsummenschuld(= Gl. trägt Risiko der Geldentwertung

        • Ausnahmsweise: Geldwertschuld(= richtet sich auf den in Geld zu berechnenden Werteines Gegenstandes/Vermögensanteils); z.B. SE nach § 249 II
      • Konkretisierung erst bei Übergabe,§ 270 I

        • Banküberweisung ist nach h.M. nur Leistung an Erfüllungs statt, § 364 I
        • P: Leistungsort
          • Bisher: 'qualifizierte Schickschuld': Sch. trägt Verlustgefahr bei Übermittlung, nicht Verzögerungsgefahr
          • Neu: ZVerzugsRL: Rechtzeitigkeit richtet sich nach Erhalt des Betrags :RT:bundesratingschuldBesonderheit: Nach § 270 IV ist der Gerichtsstand iSd § 29 ZPO Wohnsitz des Schuldners
      • Automatische Übernahme desBeschaffungsrisiko (§ 276 I 1)

        • 'Geld hat man zu haben'
        • Unmöglichkeit kann nicht eintreten
  • Leistungszeit § 271

    • Fälligkeit

      • Gläubiger kann die Leistung verlangen, § 271

      • Schuldnerverzug

    • Erfüllbarkeit

      • Schuldner darf leisten, Gläubiger muss annehnen

      • Annahmeverzug

    • Fixgeschäfte

      • Absolutes Fixgeschäft'steht und fällt'

      • Relatives Fixgeschäftwichtig, aber nicht wesentlich

        • Im BGB: nur Pflichtverletzung
          • Schadensersatz, § 286
          • Rücktritt nach § 323 Ikeine Frist § 323 II Nr. 2
        • Im Handelsrecht: SE statt derLeistung (§ 376)
  • Leistungsort, § 269

    • Begriffe

      • Erfüllungsort

        • = Leistungsort in §§ 447,448,644 II / Erfüllungserfolg tritt ein
      • Leistungsort

        • = wo die Leistungshandlung durch Schuldner vorzunehmen ist
      • Erfolgsort

        • = wo der Leistungserfolg iSv § 362 eintritt
    • Arten, Bestimmungen, § 269

    • Bedeutung

  • Art und Weise der Leistung

    • Teilleistung, § 266

    • Leistung durch Dritte, § 267

      • Persönliche Leistungspflicht

        • § 267 ()


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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