Mittäterschaft, § 25 II StGB Schema
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  • Mittäterschaft, § 25 II StGB

    • Schema § 25 II StGB :

      Prüfung

      1. obj. TB

        des § 25 II StGB des § 25 StGB des § 25

        1. Gemeinschaftlicher Tatplan/ Tatentschluss

        2. Gemeinschaftliche Tatausführung/TBsverwirklichung

        3. Sonstige täterschaftsqualifizierende Umstände

          • Sonderdelikte
          • Garantenstellung
      2. subj. TB

        des § 25 II StGB   des § 25 StGB des § 25

        1. Vorsatz bezgl. aller obj.

          Tatumstände, einschließlich Täterschaft

          • (gesetzl. nicht

            geregelter) Exzess

            • = Beteiligter geht über gemeinsamen

              Tatentschluss (=Zurechnungsgrenze) hinaus

            • fremder Vorsatz wird niemals zugerechnet

          • Konkludente

            Tatplanerweiterung

            • Abgrenzung

              zum Exzess

              • BGH: Nicht jede Abweichung vom urspr. Plan begründet

                Exzess. In Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige

                Abläufe werden idR vom Willen aller Beteiligten erfasst

        2. Besondere subj. Merkmale

    • Probleme

      • Scheinmittäterschaft

        Irrtum über die Mittäterschaft

        • Lit.: keine Zurechnung

          § 30 II StGB 3. Var.

          • Arg.: unm. Ansetzen ist objektiv zu bestimmen, also (-)

          • Türklingel Fall

        • Zurechnung (+)

          auch bei Vollendung

          • A und B überfielen aufgr. gemeinsamen Plans den O. Während A den O in Schach hielt, suchte B Geld,

            was er auch fand. A sagte er aber, er habe nichts gefunden. A und B verließen daraufhin den Tatort

          • Arg.: im Zeitpunkt der Wegnahme noch Zueignungsabsicht

          • Arg.: Hintergehung entspricht dem Fall, dass Angeklagter selbst sich von

            der Tat mental distanziert ? § 24 StGB durch bloßes Aufgeben nach Vollendung (-)

          • con.: Mittäterschaft setzt gemeinsamen Tatplan voraus

        • beim Versuch reicht vermeintliche

          Mittäterschaft aus, um Tatbeiträge

          (= unmittelbares Ansetzen) zuzurechnen

          • e.A.: nein

            • Arg.: Wortlaut § 25 II StGB ?gemeinschaftlich?; schuldlos Handelnder (ETBI) ist kein Beteiligter

          • h.M.: ja

            • Arg.: Opferschutz

      • Zurechnung des Tötungesetzliche Schuldverhältnisseersuchs

        an sich selbst 'friendly fire'

        • h.M.: auch für selbst Betroffenen untauglicher Versuch, da nur Handlungsunrecht zugerechnet

        • a. A.: außerhalb des gemeinschaftlichen Tatplans, also keine Zurechnung

      • Fremde Ausnutzung

        eigener Tatvorbereitungen

        • BGH: Keine Tatzurechnung zu A, da andere Tat begangen wurde

        • ein Mittäter setzt iRd gemeinsamen Tatplans an(Gesamtlsg.)

        • sonst denkbar: konkludente Einwilligung, bei Abweichung

      • Sukzessive Mittäterschaft

        • mittäterschaftbegründender Eintritt in eine bereits begonnene Tatausführung ist problemlos möglich

        • (P) Inwieweit kann einem nachträglich hinzukommenden Täter bereits verwirklichtes Tatunrecht (insb. vor seinem Eintritt verwirklichter Erschwerungsgrund) zugerechnet werden?

          • Neuer Knoten
    • Grundlagen

      • = Bewußtesundgewolltes Zusammenwirken bei der Tat

        aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses

        • gemeinsamer Tatplan

          • Kenntnis von den wesentlichen Grundzügen der Tat und (konklundentes) Einvernehmen über die Begehungsweise
        • gemeinschaftliche Tatausührung

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