Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.

Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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Mittäterschaft, &sec ..

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Mittäterschaft, § 25 II

  • Prüfung

    • Obj. TB

      • Eigene Tatbeiträge des Geprüften

      • Verwirklichung restl. TBM durch andere Person

      • Zurechnung fremder Beiträge, § 25 II

        • Gemeinsamer Tatenschluss
          • =(Ausdrückliches/konkludentes) Einvernehmen über bewußtes arbeitsteiligesZusammenwirken zur Begehung einer hinreichend konkretisierten Straftat
          • Nicht ausreichend: Einpassungsbeschluss eines Einzelnen
          • SukzessiveMittäterschaft
            • = Jemand greift in KenntnisundBilligung des von anderem begonnenen Handelns in Geschehen ein, sich mit anderenvor Tatbeendigung zu gemeinschaftlichen weiteren Ausführung verbindetundwesentlichen Tatbeiträge erbringt
            • BGH: möglich
              • Dolus subsequens
                • Arg.: es geht um endgültige RG Beeinträchtigung
                • Con.: § 16 sagt, Vorsatz muss bei Begehung der Tat vorliegen
                  • Verlangt allerdings nicht unbedingt bei Anbeginn
                • Einwilligung in denverbrecherischen Gesamtplan
              • BGH LundL2008, 31
                • Keine generelle Abkehr von der sukz. Mittäterschaft, aber Einräumung,dass zumindest bei KV nach Beendigung keine Zurechnung mehr
            • Lit.: unmöglich
              • Arg.: er hat keine Tatherrschaft, weil kein Hemmen / Ablaufen (schon vollendet)
            • Voraussetzungen
              • Keine Tatbeendigung
              • Kommunikative Herstelung einer einvernehmlichen Tatfortführung
              • Leistung wesentlicher Tatbeiträge
              • Kein abgeschlossenes Tatgeschehen
              • Kein abgeschlossenes TatgeschehenGrenze
                • H. M.: Bis zur TatbeendigungBeendigungstheorie
                  • Arg.: Deliktsphase dauert bis zur mat. Beendigung an
                  • Arg.: Gesetz bezeichnet mit Vollendung nur mat. Mindestmaß des zur TBErfüllung notwendigen Unrechts
                  • Con.: Beendigungsphase zu unbestimmt
                  • Con.: Verstoß gegen Art. 103 II GG
                • A. A.: Bis zur TatvollendungVollendungstheorie
                  • Arg.: Mangels tatbestandsmäßiger Handlungkeine TBVerwirklichung mehr
                  • Arg.: Tatentschluss unmöglich.da Tat bereits begangen
        • Gemeinschatliche Tatausführung
          • Ausgangspunkt: Auch Mittäter muss Zentralgestalt des Tatgeschehens sein:RT:infolge eigenen wesentlichen objektiven Tatbeitrages funktionelle Tatherrschaft
            • Roxin: wesentlicher Beitrag im AusführungsstadiumStrenge Tatherrschaftslehre
              • Arg.: Verweis auf Bezug zu der am TB gemessenen Tatverwirklichung
              • Arg.: Tatherrschaft sollte wirklich aktuelle Steuerungsmacht bedeuten
              • Arg.: Erfoderliche Abgrenzung zur Anstiftung
            • H. L.: wesentlichen Tatbeitrag, der in Vorbereitung liegenkann, solange Tatausführung wesentlich mitbestimmtweite Tatherrschaftslehre
              • Arg.: Tatprägendes Gewicht der Planung
              • Arg.: Große Bedeutung der Vorbereitung
              • Arg. ad absurdum, gerade Chefkann Täterschaft stets vermeiden
            • BGH: Tatbeteiligter, der nicht bloß fremdes Tun fördert, sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderenundumgekehrt will über wertende Beurteilung nach gesamten von seiner Vorstellung umfassten Umständensubj. Theorie auf obj.tatbestandlicher Grundlage
              • Con.: Kriterium des Täterwillens ist zu belegen
              • Con.: Abgrnezung beliebig aufgrund der KriterienVielzahl
              • Con.: Angesichts obj. Abgrenzbarkeit, subj. Kriterien unnötig
              • Con.: Keine Wertung losgelöst vom TB erlaubt
              • Con.: Kriterium des Eigeninteresses versagt bei DrittbegünstigungsTB
          • Tatbeitrag nur imVorbereitungsstadium
            • Nach Animustheorie unproblematisch
              • Beitrag gleich in welchem Stadium
            • Tatherrschaftslehre: großer Beitrag bei Vorbereitung gleicht Minus bei Ausführung aus
              • Buzzword:funktionelle Tatherrschaft
            • Strenge Tatherrschaftslehre: Mitwikrungim Ausführungsstadium notwendig
              • Arg.: Grenzen zur Teilnahme verwischen sonst
                • Stafbarkeitslücken so zu schließen
              • Ausnhahme: bei Verbindung per Telefon
      • Sonstige Täterschaftsqualifizierende Umstände

    • Subj. TB

      • Vorsatz bezgl. aller obj. Tatumstände, einschließlich Täterschaft

        • Exzess
          • = Beteiligter geht über gemeinsamen Tatentschluss (=Zurechnungsgrenze) hinausundbegeht damit insoweit nicht zurechenbare Tat
        • Konkludente Tatplanerweiterung
          • Abgrenzungzum Exzess
            • BGH: Nicht jede Abweichung vom urspr. Plan begründetExzess. In Schwere und Gefährlichkeit gleichwertigeAbläufe werden idR vom Willen aller Beteiligten erfasst
      • Besondere subj. Merkmale

    • Ggf. TBVerschiebung gem. § 28 II

    • RW und Schuld

  • Probleme

    • Irrtum über dieMittäterschaft

      • BGH: vermeintliche Mittäterschaft reichtbeim Versuch (§ 22) aus, um Tatbeiträge(= unmittelbares Ansetzen) zuzurechnen

      • H.M.: keine Zurechnung, § 30 II 3. Var.

        • Arg.: unm. Ansetzen ist objektiv zu bestimmen, also ()
        • Türklingel Fall
      • Folge(P) gemeinschaftl. Körperverletzung, § 224 Nr.4

        • E.A.: nein
          • Arg.: schuldlos Handelnder (ETBI) ist kein Beteiligter
        • H.M.: ja
          • Arg.: Opfersicht
    • Zurechnung des Tötungsversuchs an sich selbstFriendly fire

      • H.M.: auch für selbst Betroffenen untauglicher Versuch, da nur Handlungsunrecht zugerechnet

      • A. A.: außerhalb des gemeinschaftlichen Tatplans, also keine Zurechnung

    • Fremde Ausnutzung eigener Tatvorbereitungen

      • BGH: Keine Tatzurechnung zu A, da andere Tat begangen wurde

    • UnmittelbaresAnsetzen

      • Ein Mittäter setzt iRd gemeinsamen Tatplans an

      • Sonst denkbar: konkludente Einwilligung, bei Abweichung

  • Grundlagen

    • = Bewußtesundgewolltes Zusammenwirken bei der Tataufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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