Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Gutglaubenserwerb gem. &s ..
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Gutglaubenserwerb gem. § 366 I
Grundlagen
BGB schützt nur Glauben an Eigentum und Fehlen der Rechte Dritter
Erweiterung um Glauben an Verfügungsmacht (§ 185)
Insb. bei Weiterveräußerung vonWaren unter Eigentumsvorbehalt
Waren werden fast immer unter eigentumsvorbehalt verkauft, daher Gutgläubigkeit bzgl. Eigentum regelmäßig ()
Aber Gutläubigkeit bzgl. Verfügungsmacht trotzdem möglich
Analoge Anw. bei Gutgläubigkeit bzgl. Vertretungsmacht (Einigung)
H.M.: nichtanwendbar
- Arg.: Ausnahmecharakter des § 366
- Arg.: Schutzwürdigkeit (), weil Erkundigungsmöglichkeit
- Arg.: § 366 ist auf schuldR Ebene eh nicht anwendbar, daher dingläubigerEinigung nicht kondiktionsfest
- Arg.: Handeln im eigenem Namen ist mit Handeln im fremden Namen nicht vergleichbar
M.M.: anwendbar
- Arg.: unpräzise Verwendung der Begriffe in § 54, § 49I
- Arg.: Schutzwürdigkeit gleich, wenn in eigenem oder fremden Namen veräußert
Immer innerhalb §§ 929 ff., 932 ff. prüfen
Feststellen:fehlende Berechtigung
- Kein Eigentümer
- Keine Verfügungsmacht (§ 185)
Prüfung
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Anwendbarkeit
- Veräußerer istKaufmann
- Reicht Rechtscheinskaufmann?
- H.M.: nein
- Arg.: weil Wirkung Dritten trifft
- Z.B.: § 15 I
- H.M.: nein
- Beidseitig gem. § 343 nicht erforderlich
- Reicht Rechtscheinskaufmann?
- I.R.d. Handelsgewerbes
- Nur bewegliche Sachen
- Veräußerer istKaufmann
Gutgläubigkeitbzgl. Berechtigung (§ 185)
Dann § 929 weiterprüfen
Verfügungsverbote
§ 935
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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