- Ermittlungsverfahren
Einleitung des
Verfahrens
Möglichkeiten der
Ingangsetzung
Strafanzeige gem. § 158 I S. 1 StPO Alt. 1 i.V.m. § 160 I StPO 1. Alt.
Strafantrag gem. § 158 I S. 1 StPO Alt. 2 i.V.m. § 160 I StPO 1. Alt.
Strafantrag bei Antragsdelikten, § 158 II i.V.m. § 77 ff. StGB
absolute Antragsdelikte
relative Antragsdelikte
bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Intresses ist Antrag enbehrlich
polizeiliche Ermittlung
Vorliegen eines (§ 152 II StPO )
Anfangesetzliche Schuldverhältnisseerdachts
kriminalistische Erfahrungen lassen es für möglich erscheinen,
dass eine verfolgbare Straftat vorliegt (zureichende tatsächliche Anhaltpunkte)
Entscheidungs-
möglichkeit der StA
Ermessens-bzw. Opportunitätseinstellung v.a. wegen Geringfügigkeit, §§ 153 ff. StPO in jeder Lage des Verfahrens
- nur wenn 170 II (-), diese ist sonst vorrangig
Einstellung nach § 170 II StPO wegen fehlender Verurteilungswahrscheinlichkeit
vorläufige Verfahrenseinstellung
Aufenthalt des Beschuldigten nicht bekannt, § 154f StPO
Klärung zivil- und verwaltungsrechtlicher Vorfragen, § 154d StPO
Beantragung eines Strafbefehls, §§ 407 StPO ff
nur möglich bei
Verfahren vor dem Amtsgericht
Vergehen iSd. § 12 II StPO
nur bestimmte RF festsetzbar, § 407 II StPO
Geldstrafe
Fahrverbot
Entziehung der Fahrerlaubnis
Freiheitsstrafe bis 1 Jahr mit Bewährung
Vorteile
kostengünstig
schneller Verfahrensabschluss
Angeklagte hat Gewissheit über die zu erwartende Strage
Angeklagte muss nicht in öffentliche Verhandlung
Inhalt
entspricht im Wesentlichen der Anklage, vgl. § 409 I StPO 1 Nr. 1-5
setzt aber zusätliche RF fest, § 407 II StPO
Prüfung des Antrags durch das Gericht
ohne vorherige Anhörung des Angeschuldigten, § 407 III StPO
Erlass des Strafbefehls, wenn keine Bedenken bestehen
sonst
Ablehnung des Erlasses (kein hinreichender Tatverdacht)
Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung
bei Einspruch gegen den Strafbefehl, Hauptverhandlung ohne das StA Klage nachreichen muss
Erhebung der öffentlichen Klage nach § 170 I StPO
überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit (= hinreichender Tatverdacht), §§ 170 I StPO , 203
- Wahrscheinlichkeit der Verurteilung in HV mit vollgültigen Beweisen
keine Verfahrenshindernisse
Strafanträge
Verjährung
doppelte Rechtshängigkeit
Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten
Strafmündigkeit des Angeklagten
deutsche Gerichtsbarkeit + Anwendbarkeit dt. Strafrecht
Einreichen einer Anklageschrift
Inhalt gem. § 200 StPO
Funktion
Umgrenzungsfunktion
bestimmt Prozessgegenstand
allein von StA bestimmt
Anklagegrundsatz, §§ 151, 155 I StPO
Gericht darf Lebenssachverhalt, den die StA nicht anklagt, auch nicht aburteilen
Tat im prozessualen Sinne, § 264 StPO
geschichlicher Vorgang
nach natürlicher Lebensanschauung sinnvolle Einheit
Aufspaltung in mehrere Einheiten unnatürlich
Informationsfunktion
Information des Gerichts und des Angeschuldigten
Angaben zum: Tatverdächtigem, Tatort, Tatzeit, Tathandlung
Organe der Strafrechts-
pflege: grds. ja
Offizialprinzip, § 152 II StPO
Einschreiten bei allen verfolgbaren Straftaten, Akkusationsgrundsatz, § 151 StPO
Kenntniserlangung
als Privatperson
e.A.: immer Ermittlungspflicht, § 160 StPO
Arg.: Ermittlungsbeamter ist immer im Dienst
a.A.: gänzliches Absehen von § 160 StPO
Arg.: Schutz der Privatsphäre des Ermittlers
h.M.: Differenzierung nach Schwere
der Straftat => bei schweren Straf-
taten Zwang zum Tätigwerden
BGH: 'Belange der Öffentlichkeit in besonderem Maße berührt'
con.: zu unscharf, drohende Strafbarkeit aus §258a StGB
Lit.: Maßstab des § 138 StGB
a.A: Verbrechen, § 12 StGB
arg: Gewaltmonopol des Staates, hier kein Untätigbleiben mehrBeweiserhebung
Ermittlungs- / Untersuchunsgrundsatz,
§§ 163 I StPO iVm. § 160 I StPO -III
freie Gestaltung des Ermittlungesetzliche Schuldverhältnisseerfahrens
Sachverhalt vollständig ermitteln
an Anträge + Erklärungen nicht gebunden
Möglichkeiten
Genralklausel: § 161, 163 StPO
§ 58 II StPO Gegenüberstellung
§ 136a StPO ist über § 163a III StPO auch hier anwendbar
Einrichtung von Kontrollstellen, § 111 StPO
Schleppnetzfahndung, § 163d StPO
polizeiliche Beobachtung, § 163e StPO
Lichtbilder und Fingerabdrücke, § 81b StPO
Rasterfahndung, §§ 98a, 98b StPO
Durchsuchung der Wohnung des Verdächtigen, § 102 StPO
Untersuchung des Verdächtigen, § 102 StPO
Durchsuchung bei anderen Personen, § 103 StPO
ausgeschlossene
Gegenstände im § 97 StPO
nur RM bei Eröffnung des Tatvorwurfs
vgl. 163b I 1, 163a IV 1
Lichtbildfahndung, § 131b StPO
Feststellung Personalien, 111 OWiG
Rechtsschutz
bei richterl. Anordnung der Maßnahme als solche
Beschwerde, § 304 I StPO
- geht zu nächsthöherem Gericht
bei Maßnahmen der
StA oder Hilfsbeamten oder wenn es um Art und Weise der Durchführung einer Maßnahme geht
Antrag auf richterliche Entscheidung, § 98 II StPO 2 bei Beschlagnahme
- geht zu Prozessgericht
§ 98 II StPO 2 analog bei Erledigung, sonstigen Maßnahmen
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