Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.

Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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Der Haftbefehl

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Der Haftbefehl (§§ 112 ff.)

  • DringenderTatverdacht

    • Gegeben, wenn Wahrscheinlichkeit groß ist, dassBeschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Tat ist

    • Unterscheidung zu hinreichendem Tatverdacht: keineWahrscheinlichkeit der Verurteilung vorausgesetzt

    • Unterscheidung zu Anfangsverdacht, der für Aufnahme Ermittlungsverfahren erforderlich ist: Intensität des Verdachtsgrades

  • Prüfung

    • DringenderTatverdacht

    • BesondererHaftgrund

      • Flucht, § 112 II Nr.1

      • Fluchtgefahr, § 112 II Nr.2

      • Verdunklungsgefahr, § 112 II Nr.3

      • Wiederholungsgefahr, § 112a I Nr.2

        • Subsidiär, § 112a II
      • (Vorliegen bestimmter Tatbestände)

        • Von BVerfG (BVerfGE 19, 342) fürunvereinbar mit dem Übermaßverbot erklärt
          • Verfassungskonforme Auslegung
    • Verhältnismäßigkeit

    • Haftbefehlsantragdurch die StA

  • Rechtsschutz

    • Haftbeschwerde § 304

      • Beim Haftrichter einzulegen

      • Kein Devolutiveffekt, soweit Haftrichter abhilft

      • Sonst Entscheidung durch Beschwerdegericht

    • Haftprüfungsverfahren § 117

      • Haftrichter entscheidet nach mündl. Verhandlung § 126

      • Gegen Entscheidung ist Beschwerde nach § 304 möglich

    • Unterschiede

      • Haftbeschwerde ist subsidiär, § 117 II

      • Haftprüfung nur wenn Betroffener bereits in Haft ist

      • Haftprüfungsverfahren kann beliebig oft wiederholt werden


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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