Rechtsscheinshaftung: Anscheinsvollmacht, Duldungsvollmacht Schema
5989
  • Rechtsscheinshaftung: Anscheinsvollmacht, Duldungsvollmacht

    • Duldungsvollmacht

      1. Wissen

        • Die Zurechenbarkeit des Rechtsscheintatbestandes setzt voraus, dass der Vertretene das Verhalten des von ihm nicht

          bevollmächtigten Vertreters


          kannte und 


          nicht dagegen eingeschritten ist, obwohl ihm das möglich gewesen wäre

        • Abgrenzung

          konkludente Vollmacht

          • = Wissen und Wollen

          • Duldungesetzliche Schuldverhältnisseollmacht = nur Wissen

      2. Gutgläubigkeit

        d. Geschäftspartners = Rechtsschein der Bevollmächtigung 

        • Geschäftspartner muss nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte aus dem Verhalten des Vertreters auf eine Bevollmächtigung durch den Vertretenen schließen können

        • Neuer Knoten

    • Anscheinsvollmacht

      • Schema:

        Prüfung

        1. fahrlässiges

          Nichtwissen

          • Der Vertretene kennt das Handeln des Scheinvertreters nicht, hätte es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen müssen.'

        2. Gutgläubigkeit

          d. Geschäftspartners = Rechtsschein der Bevollmächtigung

          • Geschäftspartner kann nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte aus dem Verhalten des Vertreters auf die Bevollmächtigung schließen
          • Zusatzvoraussetzung: Gewisse Häufigkeit und Dauer des Auftretens
      • (P) Rechts-

        folge

        • h.M.: Wirksamkeit,

          positives Interesse

        • a.A. (Medicus): CIC,

          bloß neg. Interesse

          • Arg.: Verschulden und Wirksamkeit sind unterschiedliche Kategorien

          • fahrlässiges Verhalten stellt keine Willenserklärung dar, vgl. h.m. zur abhandengekommenen WE

          • Arg.: Berücksichtigung, dass anders als bei §§ 171, 172 BGB nur Fahrlässigkeit

      • Anerkennung der Rechtsfigur

        • Lit. vereinzelt: generell nicht anzuerkennen

          • schuldhaftes Verhalten d. Vertretenen kann nicht mit WE gleichgesetzt werden
          • c.i.c. n. §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB geeignetere Rechtsfolge
        • vermittelnde Ansicht: Anerkennung nur im Handelsverkehr

          • erhöhtes Bedürfnis nach Rechtssicherheit
        • BGH u. h.L.: generell anzuerkennen

          • Wertung d. §§ 170 bis 173 BGB: Erfüllungsanspruch bei Vorliegen bestimmter Rechtsscheinstatbestände
          • keine sachliche Rechtfertigung für Unterscheidung zw. Kaufleuten und sonstigen am Wirtschaftsleben teilnehmenden Personen
    • weitere

    • Grundlagen

      Rechtsscheinshaftung

      • für den Rechtsschein von Erklärungen kommt

        es immer auf die Zurechenbarkeit an

      • Zurechenbarkeit in Form von: Wissen (Duldungsvollmacht),

        Wissenkönnen (Anscheinsvollmacht), Weggabe einer Urkunde

      • Schema: Rechtsscheintatbestand

        • I. Tatbestand

          1. objektiver Rechtsscheintatbestand
            • Anhaltspunkte, die auf Bestehen einer Vollmacht hindeuten (§§ 133, 157 BGB)
          2. Zurechenbarkeit des Rechtsscheins
            • Geschäftsfähigkeit für Zurechenbarkeit erforderlich
            • Kenntnis (Duldungesetzliche Schuldverhältnisseollmacht)
            • Fahrlässige Unkenntnis (Anscheinsvollmacht)
          3. Kausalität des Rechtsscheins für Disposition
          4. Gutgläubigkeit des Dritten (§ 173 BGB)
        • II. Rechtsfolge

          • Verpflichtung des Vertretenen (§§ 164 I, III BGB)
        • Streit: Verzicht der Berufung auf Bestehen der Rechtsscheinsvollmacht

          • Kein Wahrecht des Dritten (BGH)
            • Arg.: Rechtsscheinvollmacht ist echte Vollmacht
              • Gegner hat kein berechtigtes Interesse an Haftung
                aus § 179 BGB , wenn er Erfüllung verlangen kann
            • Haftung gg. Vertreter ist subsidiär ( § 179 BGB)
              • Verweigerung der Genehmigung notwendig
          • Wahlrecht des Dritten
            • Rechtsschein dient allein dem Verkehrsschutz
            • Ansonsten trägt Dritter das Prozessrisiko gg. falsche Person vorzugehen
    • Probleme

        • hM keine Anfechtung vom Rechtsschein selbst

          • Keine Anfechtung wegen reinem Irrtum über bevollmächtigte Wirkung
          • Arg.: Systematik: Kein Vorliegen einer WE
          • Rechtsschein soll gerade zur positiven Bindung führen
        • Ausnahme: Auch tatsächlich erteilte Vollmacht wäre anfechtbar

          • Dann der Fall, wenn zusätzlicher Irrtum neben bloßen Rechtsschein vorliegt
          • ansonsten: stärkere Bindung als bei erteilter Vollmacht
        • Geschäftsherr schaltet falsus procurator willentlich in Vertragesetzliche Schuldverhältnisseerhandlungen ein

        • eigenes Verschulden des Geschäftsherrn?

          • z.B.: Stempel / Briefpapier herumliegen lassen (str)

        • e.A.: nein, nur bei Verschulden, das über

          die Vortäuschung der VTM hinausgeht

          • Arg.: sonst Unterlaufung des Stellvertretungsrechts, wenn

            trotz Stellvertretung (-) Haftung des Hintermanns

          • Arg.: Gesetzeswortlaut, Zurechnung des Verschuldens des f.p.

          • Arg.: kein genereller Vorrang des Stellvertretungsrechts normiert

          • Vertragspartner trägt Insolvenzrisiko des f.p.

          • Ratio § 31 BGB : Haftung nur dort, wo kein anderer haftet

        • Canaris: (-) wenn c.i.c. Haftung Erfüllung gleichkommt

      • (P) Grenze im Recht der

        unerlaubten Handlungen

        • m.m: (-)

        • h.m:(+)

          • §§ 177 BGB ff sollen nur vor vertraglicher Bindung schützen

          • man lässt sich nicht im Vertrauen auf den Rechtsschein überfahren
Rechtsscheinshaftung: Anscheinsvollmacht, Duldungsvollmacht Schema

Bewerte diese Mindmap:

{{percent}}%
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10

Tags:

#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura
Mindmap teilen: Rechtsscheinshaftung: Anscheinsvollmacht, Duldungsvollmacht