Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.

Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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§ 134, gesetzliches ..

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§ 134, gesetzliches Verbot

  • Prüfung

    • Gesetzliches Verbot,iSd Art. 2 EGBGB

      • Objektiver TB genügt, nur bei Strafgesetzen auch der subj.

    • Direktes Verbot deszivilrechtlichen Erfolgs

      • Vergleichstechnik

        • Direkt verboten in § 1 II Nr.5 SchwarzarbeitsG
        • Nicht: Ladenschlussgesetz, arg.: bloße Ordnungsvorschrift
      • Frage: wäre es mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar, wenn diedurch Rechtsgeschäft getroffene Regelung hingenommen wird und bestehen bleibt

      • Auch Umgehungsgeschäfte werden erfasst

  • § 817 S.2, Entsprechung imBereicherungsrecht

    • Nach Gesetz: § 817 S.2: der Schwarzarbeiter bekommt nichts

    • Ggf. teleologische Reduktion

  • Fallgruppen

    • Rechte bei schlechter Arbeit beiSchwarzarbeit

      • § 1 II Nr.5 SchwarzarbeitsG, Handwerksrolle

        • Direktes Verbot des zivillrechtlichen Erfolgs
      • Vertragl. Gewährleistungsrechte: ()

        • § 134
      • (P) CIC imnicht. Vertrag

        • H.M.: nein
        • Arg.: keine Pflichtverletzung bei Vertragsschluss (in contrahendo)
        • Arg.: keine Umgehung der legisl. Absicht
      • (P) GoA imnicht. Vertrag

        • BGH: ja
          • Haftung für fehlerhafte Rechtsberatung des Steurberaters
        • A.A.: nein
          • Bereicherungsrecht ist für nichtige Verträge
      • § 812 I iVm§ 817 S.1

        • § 134 = ohne rechtl. Grund
        • Kein Ausschluss § 814
          • Auf § 817 S.1 nicht anwendbar
          • Keine pos. Kenntnis der Folge = Rechtswidrigkeit (Umstände reichen nicht)
        • § 817 S.2
          • Eigentlich (+) :RT: LK aus §§ 812 I 1 1.Alt, 817 1 ausgeschlossen
          • Aber Einschränkung d. Vorschrift über § 242 aus Billigkeit
        • § 818 III
          • Z.B.: Schwarzmaler malt schlecht, Empfänger sagt er ist entreichert, weil wertlos
          • § 819 II: Der Empfänger verstößt auch gegen § 134, daher veschärfte Haftung, Gegenanspruch §§ 292, 989, 990
          • Im Beispiel oben nur bzgl. Arbeitsleistung, Entreicherung wegen Farben (+)
            • §§ 819 II iVm 292, 989, 990 steht nicht entgegen, da kein Schaden!
    • Steuerhinterzieung

      • Nichtigkeit gem. § 134 der 'OhneRechnungAbrede'

      • Dann Auslegung ob Gesamtnichtigkeit gem. § 139

        • Nur dann () wenn sonst Vertrag zu gleichen Konditionen abgeschlossen
      • Mittlerweile ebenfalls von SchwArbG erfasst

    • Verkauf von Radarwarngeräten

      • § 23 I b StVO will nur das Betreiben verbietem, nicht Verkaufserfolg

      • KV ist daher nicht nach § 134 nichtig

    • Vermietung von Grundstücken, für diees aber keine beh. Genehmigung gibt


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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