Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.

Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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Gläubigermehrheit

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Gläubigermehrheit

  • Grundlagen

  • Arten

    • Teilgläubiger§ 420

      • Entstehung

        • Regelfall bei teilbaren Leistungen
        • Jedoch () wenn durch Rechtsverhältnis der gläubigeruntereinander gemeinsamer Zweck verfolgt wird
      • Weitgehend unabhängig, aber

        • § 351 Rücktritt nur für/gegen alle
        • § 320 I 2 Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners bis zur Bewirkung der vollständigen Gegenleistung
    • Gesamtgläubiger§ 428

      • Entstehung

        • Vertrag
        • Gesetz, z.B: § 2151 III
      • S kann sich aussuchen an wenn er leistet § 429 für Wirkung

    • Gläubigergemeinschaft, § 432

      • #

        • Gesamthandsgemeinschaft
        • Bruchteilsgemeinschaft
      • S muss an alle gemeinschaftlich leisten

        • Leistung an einen der gläubigerführt wegen fehlender Empfangszuständigkeit (§ 362) nicht zur Erfüllung
      • = Mitgläubiger


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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