Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.

Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

Editor starten
Werbung:

Gutgläubiger Erwerb, ..

Klick um in voller Größe anzuzeigen

Gutgläubiger Erwerb, § 932 ff.

  • Grundlagen

    • Prüfung

    • (P) Rückerwerb desNichtberechtigten

      • Weiterveräußerung des gutl. Erwerbers an Dritte geht immer

      • Wertungsprobleme entstehen nur beim Rückerwerb (selbes RechtsVH)

      • 3 Fallgruppen

        • Hin und Herübereignung
        • § 323 oder §§ 119, 142
        • SiÜ
          • Arg.: ist nur vorläufiger Natur
      • E.A.: Rückfall anurspr. Eigenümer

        • Arg.: Wertungsaspekte
        • 1) Knüpfung des Eigentumserwerbsan schuldR Wirksamkeit (§ 139)
        • 2) Geschäft für den, den es angeht
          • Entgegenstehender Wille wird fingiert (§ 242)
        • 3) analoge Anwendungdes § 158 II 2.Hs
          • Zwischenübereignung ist zwar keine Bedingung
          • Aber Arg.:bundesratingt Gedanken zum Ausdr., dass Ausgangszust. eintritt, wenn vorüberg. Zust. aufgeh.
      • A.A.: Rückerwerbkomplett wirksam

        • Arg.: Rechtserwerb des gutgläubig Erwerbers ist vollständig
        • Arg.: dogmatisch ist Rückfall nicht konstruierbar
        • Arg.: der urspr. E hat ausreichenden schuldR Anspruch aus SA
  • § 932bei § 929

    • Guter Glaube reicht

      • Übergeben wirdhier ohnehin schon

        • Beim gutgläubig Erwerb kurzer Hand (§ 932 I 2) mussBesitz aber direkt vom Veräußerer erlangt worden sein
    • Sonderfall: gutgläubigGeheißerwerb

      • (P) reicht allein Besitzverschaffungsmacht als Gutglaubensträger?

      • E.A.: nein

        • Arg.: nicht gleichwertig zur Rechtsscheinswirkung des tats. Besitzes
      • H.M.: ja

        • Folge(P) ScheingeheißwerwerbWillensmängel der Geheißperson
          • Hemdenlieferungsfall
            • Hemdenhersteller A ist in wirtsch. Schwierigkeiten. B übernimmt daher die Sanieriung undschließt mit C ohne Offenlegung seiner Stellung einen KV + einigt sich auf Übereignung von Hemden.A (=Scheingeheißperson) liefert daraufhin an C. C zahlt aber an B. Kann A von C Rückgabe verlangen?
          • #
            • BGH: unbeachlich,Erwerb möglich
              • Arg.: Vergleich zu § 935
              • Arg.: Rechtsscheinträger ist die obj. Verschaffungsmacht, nicht subj. Einstellung
              • Arg.: § 133, 157
              • Im Beispielsfall dann aber zum. Herausgabe des Keufpreises von B über § 816
            • Lit.: hier kein gutgläubigErwerb möglich
              • Arg.: kein Schutz des guten Glaubens an Weisungen
          • Vgl.: (P) Zahlung des E an scheinbaren Hypothekar /GSInhaber (§ 1142) wenn notarielle Abtretung gefälscht
  • §§ 929 S.1, 931, 934 BGB

    • Prüfung

      • A. §§ 929 S.1, 931, 934 Var.1 BGB(Der Veräußerer ist im Besitz der Sache)

        • I. Grundtatbestand der §§ 929 S.1, 931 BGB
        • II. Mittelbarer Besitz des Veräußerers (= rechtfertigende Besitzlage)
        • III. Guter Glaube, § 932 II BGB
        • IV. Kein § 935 BGB
      • B. §§ 929 S.1, 931, 934 Var.2 BGB(Der Veräußerer war kein Besitzer)

        • I. Grundtatbestand der §§ 929 S.1, 931 BGB
          • (P) Da der Veräußerer in dieser Variante nichtmittelbarer Besitzer ist, kann es vorkommendas er weder einen Vertraglichen noch einen gesetzlichen Herausgabeanspruch gegen den Dritten hat. Die Abtretung i.S.d. § 931 kann alsoins leere gehen. Soweit die anderen Vorraussetzungen dieser Variante aber erfüllt sind, hindert das einen ggE. gleichwohl nicht. Somit kann auch ein 'angeblicher/vermeitlicher' Herausgabeanspruch abgetreten werden.
            • Grundlage für den Rechtsschein ist hier nichtdie durch die Abtretung erfolgte Verschaffungdes mittelbaren Besitzes (§870), sondern die auf die Besitzverschaffungsmacht des Veräußerers zurückzuführende erlangung des un oder mittebaren Eigenbesitzes.
        • II. Erwerb des Besitzes von Dritten (rechtfertigende Besitzlage)


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
Start

Content on this page requires a newer version of Adobe Flash Player.

Get Adobe Flash player

Mindmap teilen: Gutgläubiger Erwerb, § 932 ff.