Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Subventionsrecht
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Subventionsrecht
Weitere (P) derZulässigkeit
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
2 StufenTheorie
- #
- 1.Stufe ('Ob') ÖR
- 2. Stufe ('Wie') ÖR/ ZR
- Con.: Aufsplitterung eines einheitlichen Sachverhalts
- Con.: Erschwerung des Rechtsschutzes, 'Rechtswegspaltung'
- Arg.: Grundrechtsschutz
- #
Nicht maßgeblich ist die 2StufenTheorie beisog. 'verlorenen Zuschüssen'
- Anders als bei Darlehen gibt es kein zivilR Verältnis sonderneinmaligen VA der dann durch Auszahlung erfüllt wird
Klagebefugnis
(P) subj. Recht ausSozialstaatsprinzip?
- H.M.: nein, nur Staatszielbestimmung
(P) Klagebefugnis beiDrittanfechtungsklage
- Vgl. rechts
Art. 108 III AEUV
Europarecht
Voraussetzungen
Subvention
- Siehe unten
Rechtzeitige Anmeldungbei Kommission gem. Art. 108 III
Keine Wettbewerbsverzerrunggem. Art. 107 AEUV
Folgen beiVerstoß
Rechtswidrigkeitder Subvention
Generell
- Äquivalenz: innerstaatl. Begrenzung gilt diskriminierungsfrei für in und ausländische Wettbewerber
- Effektivität: innerstaatl. Begrenzung darf dem europaRDurchführungsverbot für nicht genehmigte Beihilfennicht die Effektivität nehmen
Konkret
- Beteiligtenfähigkeitvon EU Ausländern
- Natürliche Personen: Art. 7 EGBGB
- (P) jur. Personen
- Klagebefugnis
- Europarechtskonf. Auslegung der Schutznormtheorie
- Führt letztendlich zur franz. Interessentenklage
- + subj. Recht aus Art. 108 III AEUV
- S.o.
- Keine Heilung durch nachträglich Anmeldung,weil das Zweck des Art. 108 III unterlaufen würde
- Kein schutzwürdiges Vertrauen in § 48 II, weil nur Regelfall normiert
- Ermessensreduktion auf Null gem. Art. 4 III EUV
- Europarechtskonforme Auslegung, des § 48 IV, so dass Jahresfrist nicht gilt
- (P) VO als RGLzur Rücknahmev. Subventionen
- Insb. wenn nicht durch VA gewährt (also §§ 48 / 49 VwVfG nicht greifen )
- H.M.: keine RGL
- Arg.: das Verfahren richtet sich nach nat. Recht
- (P) Nichtigkeit vonöR Veträgen, dieSubvention festsetzen
- E.A.: analoge Anwendung des § 58 I
- Vertoß gegen Beteiligung v. Drittbetroffenen
- A.A.: analoge Anwendung des § 58 II
- Verstoß gegen Beteiligung v. Behörde
- A.A.: Anwendung von § 59 iVm § 134 BGB
- Wobei § 107 AEUV als Verbotsgesetz gelten
- E.A.: analoge Anwendung des § 58 I
- Beteiligtenfähigkeitvon EU Ausländern
Subvention
Geber, Nehmer, Zweck, Gegenstandohne marktmäßige Gegenleistung
'market economy test'hätte ein priv. Investor entsprechend agiert?
Auch: verlorener Zuschuss
Ausnahme im EuropaR: Kostenausgleichfür gemeinwirtschaftliche Aufgaben
'AltmarkTrans'Entscheidung EuGH
- Es liegt keine Subvention iSd Art. 107 AEUV vor
- Arg.: Gegenleistung für Leistungen der Gemeinwirtschaftlichkeit
- Arg.: daher tatsächlich kein finanzieller Vorteil
Sog.: AltmarkTransKriterien
- Gemeinwirtschaftlichkeitder Aufgabe
- Quasi öffentliche Aufgaben
- Z.B.: Zuschüsse zur Tierkörperbeseitigung
- Neutralität desAusgleichs
- Objektivität
- Transparenz
- Unterscheidung zu privatwirtsch. Aufgaben
- Festlegung im Vorhinein
- Erforderlichkeit des Ausgleichs
- Erforderlichkeit des Ausgleichs in gl. Höheauch für ein durchschn. Unternehmen
- Gemeinwirtschaftlichkeitder Aufgabe
Klausurkonstellationen
Unternehmen begehrt Subvention
Aus konkr. Gesetz
- Dfferenzierung: Ermessen / gebundene Verwaltung
- Im Zweifel: Emessen
- Arg.: Finanz und Budgethoheit der Behörde
- Im Zweifel: Emessen
- U.U.: Ermessensreduzierung auf Null durch Art. 3 GG, bei gängiger Vergabepraxis
- Dfferenzierung: Ermessen / gebundene Verwaltung
Aus Rahmenplan
Aus Haushaltsplan
- Kein subj. Recht, keineAnspruchsgrundlage
- Grunds. rein interne Wirkung
- Aber iVm Art.3 GG bei Vergabepraxis
- IRd Klagebefugnis diskutieren
- Grunds. rein interne Wirkung
- (P) Vorbehalt des Gesetzes,Rgläubigererforderlich?
- Kein subj. Recht, keineAnspruchsgrundlage
Aus FBA
- Z.B.: Behörde hat auf Homepage falsche Angaben zu den Voraussetzungen der Förderung gemacht
- HessVGH:Anspruch ()
- Arg.: FBA kann immer nur vorherigen Zustand wiederherstellen,der hier aber vorher wie nacher = keine Subvention war
- Arg.: derartige Herstellung v. hypothetischen Zustand gibt es nur imSozialrecht, was hier aber mangels Vergelichbarkeit nicht analog gilt
Aufhebung d. Bewilligungsbescheids
Subjektives Recht ergibt sich schon aus Subventionsbescheid und nicht erst aus Art. 2 GG
StatthafteKlageart?
(P) VABefugnis(mat. Problem)
- Wurde Beihilfe durch VAoder öR Vertrag gewährt?
Ggf. Klagehäufung (§ 44 VwGO) und Prüfung von 2 VA: Kostenbescheid und konkludente Aufhebung des Gewährungsbescheids
Konkurrenten
NegativeKokurrentenklage
- (P) Klagebefugnis beiDrittanfechtungsklage
- Floskel: In Ermangelung einfachgesetzlicher Ausgestaltung des Subventionsrechtsmüssen die Lücken im Rechtsschutz richterrechtlich durch Heranziehung dernormexternen Wirkung Grundrechte geschlossen werden.
- Subj. Recht aus Art. 12liegt nur dann vor, wenn
- Konkurrenzverhältnis
- Empfindliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs / Existenzbedrohung
- Statthafte Klageart
- (P) Klagebefugnis beiDrittanfechtungsklage
PositiveKonkurrentenklage
VerdrängendeKonkurrentenklage
- (P) statthafteKlageart
- E.A.: Verpflichtungsklageals Versagungsgegenklage
- Hier würde RSB fehlen, weil ja nichts mehr da ist, was vergeben werden kann
- Sonst Begründetheit (), weil Unmöglichkeit
- Arg.: hierbundesrataucht man den Empfänger der Subvention nicht zu kennen
- A.A.: Anfechtungsklage
- (P) rein tatsächliche Wirkung der Gewährung an Konkurrenten
- Entspricht nicht dem Klageinteresse, da dann Platz / Mittel frei, aber kein eigenes Recht
- Con.: der Konkurrent ist in der Praxis selten bekannt,dann Anfechtungsklage wegen Unbestimmtheit unzulässig
- A.A.: kombinierte Anfechtungs und Verfplichtungsklage
- Obj. Klagehäufung, § 44 WvGO
- Bzw. § 123 + Anfechtungswiderspruchoder Anfechtungsklage, nicht § 80 V
- Bei Widerspruch kein § 44, weilHauptsacheverfahren != Vorverfahren
- BVerwG: eine Verpfl.klage gerichtet auf neue Bescheidung
- Arg.: bei mehreren Konkurrenten (z.B.: Marktstellplatz) müsste bei Kombinationslösung jede einzelne Genehmigung angefochten werden :RT: unzumutbar, Art. 19 IV
- Daher: bei Erfolg der Neubescheidungklage ist Behörde aus Rechtsstaatsgesichtspunkten verpflichtet, Aufhebung beim Komkurrenten vorzunhemen (§§ 48 / 49 VwVfG)
- Vgl. Baurecht
- E.A.: Verpflichtungsklageals Versagungsgegenklage
- (P) statthafteKlageart
Subventionsgesetzwird verabschiedet
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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