Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

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Hypothek,§ 1113 ff.

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Hypothek,§ 1113 ff.

  • Übertragung,§ 398, 1154, 1153

    • Abtretungder Forderung, § 398

      • Hypothek folgt der Forderung (§ 1153),wird also selbst gar nicht übertragen

        • Cessio legis
      • Forderung ()

        • § 1138
          • Forderung wird als 'Schiff' nur fingiert
            • Kein gutgläubig Erwerb der Forderung selbst möglich
          • Akzessorietät wird zugunsten der Verkehrsfähigkeit durchbrochen
          • § 892 (ggf. + § 1155)
            • Forderungsentkleideter Erwerb
        • Folgeproblem:Mitreißtheorie vs.Trennungstheorie
          • (P) Forderung steht B zu, Hypothek D. Es droht Doppelbelastung fürschuldner(= E)
          • Sonderfall: wenn Forderung nicht () sondern nur Drittem zusteht
          • Mitreißtheorie: D erhält auch Forderung(aus Billigkeit)
            • Arg.: Akzessorietät
            • Con.: contra legem, nach § 1138 wird Forderung nicht erworben
            • Con.: D bekommt mehr als er verdient 'Geschenk des Himmels'
          • H.M.: Trennungstheorie
    • Formgem. § 1154

      • 'Die Dienerin zwingt der Herrin ihre Form auf'

      • #

        • Schriftl. Abtretung + Übergabe desbundesratiefs
        • Bzw. formlose Abtretung + Eintragung (§§ 1154 III, 873) bei Buchhypothek
    • Berechtigung

      • 3 Konstellationen:Zweiterwerb vomNichtberechtigten

      • Beibundesratiefhypothek

        • Bief an sich entspricht nicht Grundbuch
        • Aber § 1155:bundesratief+ not. Beglaubigungentspricht Grundbuch
          • = § 892
          • Deshalb macht es in der Praxis jeder
          • Ununterbroche Kette von not. begl. Übertragungen
            • Wobei die letze (die, die Zedent betrifft) gerade nicht § 128 bedarf
          • (P) gefälschtenotariell beglaubigte Abtretung
            • E.A.: gutgläubig Erwerb möglich
              • Arg.: allein Anschein ist tauglicher Rechtscheinsträger
            • H.M.: keingutgläubig Erwerb
              • Arg.: selbst gefäschlte GBEintragung kann trotz höherer Publizität keinen gutgläubig Erwerb ermöglichen
              • Arg.: guter Glaube an Existenz eine Rechscheinträgers nicht geschützt
              • Vgl. Scheingeheißerwerb
  • Grundlagen

    • Unterscheide

      • Verkehrshypothek, § 1116 II

        • #
          • Briefhypothek, § 1117
          • Buchhypothek, § 1116 II
        • Akzessorietät: § 1153 II
      • Sicherungshypothek, § 1184

        • Streng akzessorisch (nurForderung, nicht Eintragung)
          • Wie Bürgschaft
          • '... nach der Forderung'
          • §§ 1138, 1156 nicht anwendbar (§ 1185 II)
        • Nur als Buchhypothek
    • Folgen der Zahlung (Regress)

    • Einreden und Einwendungen

  • Entstehung,§§ 873,1116 I, 1117

  • Erlöschen

    • Gründe: §§ 1181, 1183

    • Die Hypothek erlischt nicht mit Erlöschen der Forderung,sondern wandelt sich zur Eigentümergrundschuld

    • Hypothek erlischt nichtmit Löschung im GB

      • Arg.: rein formaler Akt

      • Aber: konkludenter Aufhebungsvertrag (§ 875)

  • Folgen

    • § 1147 Anspr. auf Duldungder Zwangsvollstreckung

      • Man kann aus der Hypothek nie Zahlung verlangen

    • Der Eigentümermuss nicht aufHypothek zahlen

      • Er kann esaber, § 1142

        • Kein Recht auf Teilzahlungen/ Aufrechnung mit Forderungenungleicher Höhe, § 266 BGB
          • Arg.: erheblicher Mehraufwand, wenn gläubigerjedes mal,wenn Teil gezahlt zum Notar / Grundbuchamt muss (§ 1145)
          • Aber ok ist: Aufrechnung mit kleinerer Forderung bei Begleichung der Differenz
        • Bei Aufrechnung: Ausnahme von § 387
          • Fehlende Gleichartigkeit (Duldung vs Zahlung) wird über § 1142 II überwunden
      • Aus der Forderung selbst natürlich schon

      • Vgl. Pfandrecht: der gläubigerhat keinen Erfüllungsanspruch gegen E


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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