Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.

Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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Einwilligung

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Einwilligung

  • Prüfung

    • Einwilligungssachverhalt

      • Form

        • H. M.: Mind. konkludente ErklärungWillenserklärungstheorie
          • Arg.: Gewährleistung von Rechtssicherheit
        • A. A.: Bildung eines zustimmenden inneren Willens genügtWillensrichtungstheorie
          • Arg.: Gleichstellung mit Einverständnis
          • Arg.: Rechtsschutzbedürfnis entfällt bereitsmit Bildung des innerem Willens
          • Con.: Erhebliche Beweisschwierigkeiten
        • IdR kein Zugang erforderlich
      • Zeit

        • Vor/während der zu rechtfertigenden Handlung
          • Sonderfall: Vor Erfolgseintritt, aber nach Versuchsbeginn
            • Ausschluss Vollendungs, nicht aber Versuchsstrafbarkeit
        • Kein Widerruf
      • Umfang: Verletzungsgescheheninsbes. Art und Weise

        • Vorsatzdelikte: HandlungundErfolg
        • Fahrlässigkeitsdelikt
        • Sterbehilfe
          • BGH: antizipierte Einwilligung ausreichend
            • Arg.: BGH spricht nicht explizit von mutmaßlicher Einwilligung
            • Con.: Eigentl. Bezug zur konkreten Behandlungssituation gefordert
    • Wirksamkeitsvoraussetzungen

      • Prinzipielle Disponibilität

        • Person:
          • RGTräger
          • Grds.: legetimierte Vertreter
            • Existenzielle Eingriffe?
        • RG
          • Disponibel: IndividualRG
          • Partiell disponibel: IndividualRG mit obj. Einwilligungsschranke
          • Indisponibel: AllgemeinRG
          • Kumulativer RGSchutz
            • = TB schützt sowohl Individual, als auch AllgemeinRG
            • H. M.: Differenzierung
              • Verletzung eines der RG allein unrechtsbegründend:RT: Unwirksamkeit der Einwilligung mangels Disponibilität
              • Tatunrecht nur durch kumulative Beeinträchtigung begründet:RT: Entfall des vom TB vorausgesetzen Unrechts
      • Einwilligungsfähigkeit

        • Maßstab
          • H. M.: tatäschliche EinsichtsundUrteilsfähigkeit erforderlich
            • Arg.: Kein Widerspruch, da Strafrecht nur ultimaratio
          • E. A.: Differenzierung bei Vermögensdelikten
            • Erwachsene: grds. normale Fähigkeiten unterstellen
            • KinderundJugendliche: Alterundbeschriebenes Vorverhalten
            • Irrationalität kein Kriterium
          • A. A.: Geschäftsfähigkeit erforderlich
            • Arg.: Einheit der Rechtsordnungwas zivilrechtl.verboten ist, kann nicht strafrechtl. erlaubt sein
            • Con.: Einwilligung ist keine WE gem. §§ 107 ff. BGB
            • Con.: Feste Altersgrenzen für Strafwürdigkeit ungeeignet
        • Gesetzlicher Vertreter entscheidend, wenn EinsichtsundUrteilsfähigkeit ()
      • Frei von beachtlichen Willensmängeln

        • Ernstlich, freiwillig
        • Irrtümer
          • H. M.: Beachtlichkeit (+), nur bei rechtsgutsbezogenen IrrtümernTheorie von der Bedeutungskenntnis
            • = Irrtum, der 'ob', Art, Umfang, Gefährlichkeit der RgVerletzung betrifft
            • Arg.: Kein Dispositions, sondernlediglich RGSchutz
            • Arg.: Unbeachtlichkeit von Motivirrtümern, daim StrafR rechtsgutsbezogener Autonomiebegriff vorherrscht
          • E. A.: Irrtum nur beachtlich, wenn dem Täter/Dritten zurechenbar/dem Opfer zurechenbar, aber Täter aufklärungspflicht hatZurechenbarkeitstheorie
          • A. A.: Jeder Irrtum ist beachtlichTheorie der Willensmängelfreiheit
            • Arg.: Absolute Wahrung der Selbstbestimmung
        • KlausurGrundformel: Beachtlich ist jeder rechtsgutsbezogene IrrtumundinfolgeTäuschung/nicht erfüllten Aufklärungspflicht dem Täter zurechenbare Irrtum
      • Keine obj. Einwilligungsschranken

        • Tötung auf Verlangen, § 216
          • Verbot aktiver Sterbehilfe
            • Fall Putz: Lockerung für einvernehmlicheBehandlungsabbrüche durch positives Tun
          • Rspr.: Ausstrahlungswirkung auf § 228
        • Sittenwidrigkeit der Tat, § 228
          • Heute Rspr.: AusmaßundGewicht der drohenden RGVerletzung (exante)
            • Grenze jedenfalls, wenn durch KVHandlungkonkrete Todesgefahr geschaffen wurde
              • Arg.: ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers
          • Ehemals Rspr.: Verstoß gegen Anstandsgefühl aller billigundgerecht Denkenden
    • Täterhandelnaufgrund derEinwilligung

  • Grundlagen

  • MutmaßlicheundhypothetischeEinwilligung

  • Problemfelder Einwilligung


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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