Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Einwilligung
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Einwilligung
Prüfung
Einwilligungssachverhalt
Form
- H. M.: Mind. konkludente ErklärungWillenserklärungstheorie
- Arg.: Gewährleistung von Rechtssicherheit
- A. A.: Bildung eines zustimmenden inneren Willens genügtWillensrichtungstheorie
- Arg.: Gleichstellung mit Einverständnis
- Arg.: Rechtsschutzbedürfnis entfällt bereitsmit Bildung des innerem Willens
- Con.: Erhebliche Beweisschwierigkeiten
- IdR kein Zugang erforderlich
- H. M.: Mind. konkludente ErklärungWillenserklärungstheorie
Zeit
- Vor/während der zu rechtfertigenden Handlung
- Sonderfall: Vor Erfolgseintritt, aber nach Versuchsbeginn
- Ausschluss Vollendungs, nicht aber Versuchsstrafbarkeit
- Sonderfall: Vor Erfolgseintritt, aber nach Versuchsbeginn
- Kein Widerruf
- Vor/während der zu rechtfertigenden Handlung
Umfang: Verletzungsgescheheninsbes. Art und Weise
- Vorsatzdelikte: HandlungundErfolg
- Fahrlässigkeitsdelikt
- H. M.: Risikoeinwilligung/Gefährdung ausreichend
- Ausgeschlossen bei§ 228, Sittenwidrigkeit
- Sterbehilfe
- BGH: antizipierte Einwilligung ausreichend
- Arg.: BGH spricht nicht explizit von mutmaßlicher Einwilligung
- Con.: Eigentl. Bezug zur konkreten Behandlungssituation gefordert
- BGH: antizipierte Einwilligung ausreichend
Wirksamkeitsvoraussetzungen
Prinzipielle Disponibilität
- Person:
- RGTräger
- Grds.: legetimierte Vertreter
- Existenzielle Eingriffe?
- RG
- Disponibel: IndividualRG
- Partiell disponibel: IndividualRG mit obj. Einwilligungsschranke
- Indisponibel: AllgemeinRG
- Kumulativer RGSchutz
- = TB schützt sowohl Individual, als auch AllgemeinRG
- H. M.: Differenzierung
- Verletzung eines der RG allein unrechtsbegründend:RT: Unwirksamkeit der Einwilligung mangels Disponibilität
- Tatunrecht nur durch kumulative Beeinträchtigung begründet:RT: Entfall des vom TB vorausgesetzen Unrechts
- Person:
Einwilligungsfähigkeit
- Maßstab
- H. M.: tatäschliche EinsichtsundUrteilsfähigkeit erforderlich
- Arg.: Kein Widerspruch, da Strafrecht nur ultimaratio
- E. A.: Differenzierung bei Vermögensdelikten
- Erwachsene: grds. normale Fähigkeiten unterstellen
- KinderundJugendliche: Alterundbeschriebenes Vorverhalten
- Irrationalität kein Kriterium
- A. A.: Geschäftsfähigkeit erforderlich
- Arg.: Einheit der Rechtsordnungwas zivilrechtl.verboten ist, kann nicht strafrechtl. erlaubt sein
- Con.: Einwilligung ist keine WE gem. §§ 107 ff. BGB
- Con.: Feste Altersgrenzen für Strafwürdigkeit ungeeignet
- H. M.: tatäschliche EinsichtsundUrteilsfähigkeit erforderlich
- Gesetzlicher Vertreter entscheidend, wenn EinsichtsundUrteilsfähigkeit ()
- Maßstab
Frei von beachtlichen Willensmängeln
- Ernstlich, freiwillig
- Irrtümer
- H. M.: Beachtlichkeit (+), nur bei rechtsgutsbezogenen IrrtümernTheorie von der Bedeutungskenntnis
- = Irrtum, der 'ob', Art, Umfang, Gefährlichkeit der RgVerletzung betrifft
- Arg.: Kein Dispositions, sondernlediglich RGSchutz
- Arg.: Unbeachtlichkeit von Motivirrtümern, daim StrafR rechtsgutsbezogener Autonomiebegriff vorherrscht
- E. A.: Irrtum nur beachtlich, wenn dem Täter/Dritten zurechenbar/dem Opfer zurechenbar, aber Täter aufklärungspflicht hatZurechenbarkeitstheorie
- A. A.: Jeder Irrtum ist beachtlichTheorie der Willensmängelfreiheit
- Arg.: Absolute Wahrung der Selbstbestimmung
- H. M.: Beachtlichkeit (+), nur bei rechtsgutsbezogenen IrrtümernTheorie von der Bedeutungskenntnis
- KlausurGrundformel: Beachtlich ist jeder rechtsgutsbezogene IrrtumundinfolgeTäuschung/nicht erfüllten Aufklärungspflicht dem Täter zurechenbare Irrtum
Keine obj. Einwilligungsschranken
- Tötung auf Verlangen, § 216
- Verbot aktiver Sterbehilfe
- Fall Putz: Lockerung für einvernehmlicheBehandlungsabbrüche durch positives Tun
- Rspr.: Ausstrahlungswirkung auf § 228
- Verbot aktiver Sterbehilfe
- Sittenwidrigkeit der Tat, § 228
- Heute Rspr.: AusmaßundGewicht der drohenden RGVerletzung (exante)
- Grenze jedenfalls, wenn durch KVHandlungkonkrete Todesgefahr geschaffen wurde
- Arg.: ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers
- Grenze jedenfalls, wenn durch KVHandlungkonkrete Todesgefahr geschaffen wurde
- Ehemals Rspr.: Verstoß gegen Anstandsgefühl aller billigundgerecht Denkenden
- Heute Rspr.: AusmaßundGewicht der drohenden RGVerletzung (exante)
- Tötung auf Verlangen, § 216
Täterhandelnaufgrund derEinwilligung
Täter muss in Kenntnis der Einwilligung handeln
- RF bei Unkenntnis
Irrige Annahme der Einwiliigung
Grundlagen
TBausschließendesEinverständnis
Rechtsnatur
H. M.: Rechtfertigungsgrund
- Arg.: Auf TBEbene abstrakte Interessenbetrachtung nötig
- Irrtum über tatsächlich. Voraussetzungen: ETBI
A. A.: Unrechtsausschluss bereits im TB
- Arg.: Keine sinnvolle Loslösung vom tatbestandlichen Schutz individueller Freiheit
- Arg.: Legitimationsgrund geht überbloßen Rechtfertigungsgrund hinaus
- Con.: § 228 thematisiert nur Rechtfertigungim Zusammenhang mit Einwilligung
- Irrtum über tasächl. Voraussetzung: Tatumstandsirrtum gem. § 16 I S.1
Klausur: klassischer Aufbau empfehlenswert
MutmaßlicheundhypothetischeEinwilligung
Problemfelder Einwilligung
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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