Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.

Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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Objektive Zurechnung

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Objektive Zurechnung

  • Grundlagen

    • BGH prüft keineobj. Zurechnung

    • Zweck: Abgrenzung verschiedener Verantwortungsbereiche

    • Inkorporation vielerfrüher vertretener Theorie

      • Geringfügigkeitsgrundsatz

      • Lehre vom sozialadäquaten Verhalten

      • Relevanztheorie

      • Lehre von der adäquaten Kausalität

    • Kritik

      • Unklare Superlehre

      • Wilderung bei

        • Rechtfertigung
        • TäterschaftundTeilnahme
        • Probleme bei Resubjektivierung
  • Erfolg ist obj.zurechenbar, wenn

    • Schaffung / Erhöhung einerrechtlich missbilligten Gefahr

      • Untersagung durch geltende Normen/nach jew. TB gebotener Rechtsgüterschutz überwiegt die Handlungsfreiheit des Bürgers auch unterEinbeziehung des sozialen Nutzens (obj.undexpost)

      • Erlaubtes Risiko

        • Keine zwar primär riskante Verhaltensweise, die aufgrund dessozialen Nutzens auf generelle gesellschaftliche Akzeptanz trifft
      • Ausschlussfallgruppen

        • H. M.: Inanspruchnahme sozialadäquater Handlungen
          • Z.B.: ordnungsgem. Zweikampf im Sport
          • A.A.: Lösung über Einwilligung
        • Vertrauensgrundsatz
          • Z.B.: Heranfahren an Kreuzung mit moderater Geschwindigkeit
        • H.M.: Fehlende Beherrschbarkeit
          • Z.B.: Erbonkelfall
          • Versuch?
            • H. M.: ()
          • A.A.: Zurechnung (+) bei Sonderwissen
        • Risikoverringerung
          • Nur wenn Rechtsgüter desselben Opfers, andernfalls § 34
          • Z.B.: Abmilderung eines Schlages
          • H.M.: (+), sofern nichtgänzlich neues Risiko =anderer Kausalverlauf
          • Konkurrenz zuRechtfertigungsgründen
            • E. A.: Stets (+), Auflösung zugunsten der Rechtfertigungsgründe
              • Arg.: Vorrang Gesetz vor wertender Lehre
              • Arg.: Abgrenzungsschwierigkeiten zu neuem Risiko
        • HIVFälle
          • Arg.: hohe Aufklärung beim Opfer
          • Arg.: geringe Ansteckungsgefahr in Europa
    • Die sich im konkretenErfolg verwirklicht hat

      • Bei wertender Betrachtung handelt es sich um ein Werkdes Tätersundnicht allein des Zufalls/Opfers/eines 3.

      • Ausschlussfallgruppen

        • Völlig atypische Kausalverläufe
          • Verwirklichung des allgm. Lebensrisikos/Zufalls,nicht der gesetzten/erhöhten Gefahr
        • Vorsätzl. Dazwischentreten freiverwantwortlicher 3.
          • Ausgangspunkt: Verantwortungsgrundsatz, d.h. Einstandspflicht prinzipiell nur für Folgen eingenen Handelns
            • Zurechnung (), es sei denn
              • Vorangegangenes Verhalten hat Drittverhalten spezifisch begünstigt/provoziert
              • Verantwortungsübertragung durch spezielle Normen
          • Anschlussbehandlungen
            • H.L.: Differenzierung nach Verschuldensgrad
            • A.A.: Entscheiden, ob sich Ausgangsgefahr noch realisiert hat
            • BGH: strenger
              • Ursächlichkeit (+), selbst wenn später Handelnder den selbenErfolg herbeiführt, sofern Täterhandeln Bedingung für Eingreifen
              • Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf irrelevant, sofern inerhalb derGrenzen allgm. Lebenserfahrenundkein andere Bewertung gerechtfertigt
              • BGH: Rücklichtfall
            • Übernahmeprinzip?
              • E. A.: (+)
                • Arg.: Keine Berücksichtigung hypothetischer Ersatzursachen
                • Arg.:Sonst Rechtlosstellung der Opfer, da an ihnenkein Erfolgsunrecht mehr begangen werden kann
        • Vor allem bei Fahrlässigkeit relevante Fallgruppen
          • Fehlen des Schutzzweckzusammenhangs
            • Grundlage: Schutzzweckauslegung, Schutzbereichder Norm endet, wo Rechtsgüter des anderen anfangen
          • H.M.: Einwand des Rechtmäßigen Alternativverhaltens
            • Erfolg hätte auch bei Beachtung der geltendenAnforderungen eintreten können
            • BGH: Ziegenhaarfall
          • Eigenverantwortliche Selbstgefährdung


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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