Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.

Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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Erpressung,§§ 2 ..

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Erpressung,§§ 253, 255

  • Prüfung

  • (P) Vermögensverfügung erforderlich?

    • BGH: nichterforderlich

      • Vis absoluta und vis compulsiva möglich

        • Erpressung auch bei Wegnahme
      • Arg.: Kriminalpolitische Erwägung, gleiches Strafmaß

      • Arg.: vis absoluta schlimmer als vis compulsiva

      • Arg.: Wortlaut

      • Con.: Inkonsequenz bei der Dreieckserpressung

        • Vgl. rechts
    • H.M. Literatur:erforderlich

      • Nur vis compulsiva denkbar

        • Erpressung nur bei Weggabe
      • Arg.: vis absoluta (z.B. Einsperren) oft weniger gefährlich

      • Arg.: sonst praktisch kein Anwendungsbereich § 249

      • Unterlaufung der Priveligierung der § 248b, 289, wenn § 253 immer (+)

      • Verhältnis wie bei § 242 :LT::RT: § 263

      • Arg.: generelles Delikt kann nicht auf spezielles Delikt verweisen

  • Verhältniszu § 249

    • BGH

      • Raub + räuberische Erpressung

      • § 249 als Spezialfall verdrängt den § 255

      • Wenn § 249 aus anderen Gründen scheitert, entfällt die Abgrenzung

        • Also z.B.: A schmeißt Taxifahrer aus dem Taxi, um Spriitztour zu machen :RT: § 255 nach BGH
      • Abgrenzung objektiv

        • Wegnahme vs. Weggabe
      • Arg.: Literatur kommt zu Wertungswidersprüchen

        • Vis absoluta wird privilegiert
    • Lit.

      • Raub und räuberische Erpressung schließen sich aus

        • Vermögensverfügung :RT: Einverständnis :RT: § 249 ()
      • Abgrenzung nach innererWillensrichtung des Opfers

        • Objektv egal
        • Opfer denkt: ich hab eh keine Chance :RT: Raub
        • Opfer denkt: Restwahlmöglichkeit :RT: Räuberische Erpressung
          • Insb. wenn nur Opfer weiß, wo Beute :RT: 'Schlüsselstellung'
        • Beim Versuch
          • Täter denkt, dass Opfer denkt, dass kein Chance
      • Arg.: Systematisch § 249 steht vor § 253, kann daher kein Spezialfall sein

    • Besonders relevant, wenn vis absoulta (+)und § 249 aus anderen Gründen scheitert

      • Z.B.: Taxifahrer niederschlagen, um Spritztour zu machen, Zueignungsabsicht ()

        • § 248b
      • Z.B.: Niederschlagen, um eigene Sache zurückzunehmen, fremd ()

        • § 289
      • Z.B.: Forderungserpressung: Sache ()


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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