Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Erpressung,§§ 2 ..
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Erpressung,§§ 253, 255
Prüfung
Obj. TB
Nötigungsmittel
Nötigungserfolg
- Handlung, Duldung, Unterlassen
(Vermögensverfügung)
- Vermögensverfügung ist Dulden, Handeln oder Unterlassen,das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt
- Sehr streitigob notwendig
- Aber nur auswälzen, wennkeine Vermögensverfügung
- Siehe links
- (P) Dreieckserpressung
- Vgl. Dreiecksbetrug
- Z.B.: genötigter Bankangestellter verfügt über Vermögen der Bank
- Folge(P): wann mussNäheVH vorliegen
- BGH: Genötigter hat sich spätestens im Zeiptunkt des Nötigungserfolgs schützend vor den Geschädigten gestellt
- Auch die Rspr. fordert NäheVH, obwohl sieNotwendigkeit d. Vermögensfügung verneint
- Arg.: Selbstschädigungscharakter des § 253
Vermögensschaden
- Vgl. Betrug
- Z.B.: vermögenswerter Besitzverlust
- Z.B.: Vereitelung von Selbsthilferecht aus Vermieterpfandrecht (§ 562b)
Subj. TB
Vorsatz
Rechtsw. , stoffgleicheBereicherungsabsicht
- Stoffgleichheit
- () wenn begründete Forderung
- Ganovenkriminalität
- Forderungen bestehen idR nicht (§ 242 BGB)
- ETBI (§ 16) hilft meist auch nicht, da T sich nicht nur vorstellen müsste,dass Forderung besteht, sondern auch, dass gerichtlich einklagbar
RWK
§ 253 II
Positiv festzustellen, 'offener Tatbestand'
- Qualifizierte Nötigungsmittel (§ 255) sind immer verwerflich
Vorsatzdiesbezüglich
- Schon dann (+), wenn T es für möglich hält, dass Forderungnicht besteht, oder von Rechtsordnung nicht geschützt
(P) Vermögensverfügung erforderlich?
BGH: nichterforderlich
Vis absoluta und vis compulsiva möglich
- Erpressung auch bei Wegnahme
Arg.: Kriminalpolitische Erwägung, gleiches Strafmaß
Arg.: vis absoluta schlimmer als vis compulsiva
Arg.: Wortlaut
Con.: Inkonsequenz bei der Dreieckserpressung
- Vgl. rechts
H.M. Literatur:erforderlich
Nur vis compulsiva denkbar
- Erpressung nur bei Weggabe
Arg.: vis absoluta (z.B. Einsperren) oft weniger gefährlich
Arg.: sonst praktisch kein Anwendungsbereich § 249
Unterlaufung der Priveligierung der § 248b, 289, wenn § 253 immer (+)
Verhältnis wie bei § 242 :LT::RT: § 263
Arg.: generelles Delikt kann nicht auf spezielles Delikt verweisen
Verhältniszu § 249
BGH
Raub + räuberische Erpressung
§ 249 als Spezialfall verdrängt den § 255
Wenn § 249 aus anderen Gründen scheitert, entfällt die Abgrenzung
- Also z.B.: A schmeißt Taxifahrer aus dem Taxi, um Spriitztour zu machen :RT: § 255 nach BGH
Abgrenzung objektiv
- Wegnahme vs. Weggabe
Arg.: Literatur kommt zu Wertungswidersprüchen
- Vis absoluta wird privilegiert
Lit.
Raub und räuberische Erpressung schließen sich aus
- Vermögensverfügung :RT: Einverständnis :RT: § 249 ()
Abgrenzung nach innererWillensrichtung des Opfers
- Objektv egal
- Opfer denkt: ich hab eh keine Chance :RT: Raub
- Opfer denkt: Restwahlmöglichkeit :RT: Räuberische Erpressung
- Insb. wenn nur Opfer weiß, wo Beute :RT: 'Schlüsselstellung'
- Beim Versuch
- Täter denkt, dass Opfer denkt, dass kein Chance
Arg.: Systematisch § 249 steht vor § 253, kann daher kein Spezialfall sein
Besonders relevant, wenn vis absoulta (+)und § 249 aus anderen Gründen scheitert
Z.B.: Taxifahrer niederschlagen, um Spritztour zu machen, Zueignungsabsicht ()
- § 248b
Z.B.: Niederschlagen, um eigene Sache zurückzunehmen, fremd ()
- § 289
Z.B.: Forderungserpressung: Sache ()
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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