Gattungsschuld, Konkretisierung, § 243 II BGB Schema
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  • Gattungsschuld, Konkretisierung, § 243 II BGB

    • Grundlagen

      • Grundsätzlich trägt der Schuldner das Beschaffungsrisiko

      • Ausnahme: Kauf beim Lieferanten: Vorratsschuld konkl. vereinbart, §§ 133, 157 BGB

        • Bauernbeispiel

      • Ausnahme:

        Konkretisierung

      • Geld ist keine Gat-

        tungsschuld, § 270 I BGB

        • nach h.M. auch keine Konkretisierung

          auf Bargeld, das man bereit gelegt hat

          aber § 300 II BGB analog

          • es gibt kein Geld mittlerer Art und Güte

          • besondere Gefahrentragung des § 270 BGB unterlaufen

            Gefahrenübergang nicht bereits mit Absenden des Geldes

    • Schema § 243 BGB :

      Konkretisierung

      'wenn der Schu

      das seinerseits

      Erforderliche getan

      hat (= Leistungs-

      handlung erbracht)

    • Bindung desSchuldneran

      Konkretisierung

      • h.M.: Konkretisierung

        ist grds. bindend

        'einmal konkretisiert

        immer konkretisiert'

        • Gl soll schon vor Erfüllung über die Ware disponieren können

        • Schuldner soll nicht auf Kosten des Gl spekulieren können

        • Einschränkung nach § 242 BGB , wenn Gl. durch Aus-

          wechslung nicht den geringsten Nachteil erleidet

      • a.A.: nur vor-

        läufige Bindung

        • § 243 II BGB dient nur dem Schutz des Schuldners,

          er kann folglich auch auf ihn verzichten;

          Schuldnerschutz

        • Ausnahmefall der h.M. stellt den Regelfall dar

        • Gläubiger hat regelmäßig kein Interesse an dem konkretem Gegenstand

        • Interesse des Gl. an rechtzeitiger Lieferung

          wird hinreichend über Verzugesetzliche Schuldverhältnisseorschriften geschützt

Gattungsschuld, Konkretisierung, § 243 II BGB Schema

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