Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
§ 313, Störung ..
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§ 313, Störung der Geschäftsgrundlage
Prüfung
Subsidiarität
Vereinbarung, § 133, § 157
Auflösende Bedingung, § 158
Unmöglichkeit, § 275
- § 313 nur bei wirtschaftlicher Unmöglichkeit, weilLeistungsinteresse des Gläubigers immer mitsteigt
§ 1373
- Sperrwirkung des Güterrechts bei Scheidung
- Aber bei neLG ist § 313 anwendbar
Anfechtung
- Sonderfall: Beidseitiger Irrtum
- E.A.: Anfechtung geht nicht vor
- Unbilligkeit, weil den die SE Pflicht § 122 trifft, der zuerst erklärt (§ 142)
- H.M.: Anfechtung geht vor
- Ok, weil der anficht, für den es nachteilig ist
- E.A.: Anfechtung geht nicht vor
- Sonderfall: Beidseitiger Irrtum
§ 812 I S.2, 2.Alt
- Unterverbriefung, §§ 125, 117 II
- Hier wird Bedingung Vertragsinhalt
- Condictio ob rem
WesentlicheÄnderung der GG
Nichtvorliegen von Umstand, den einePartei bei Vertragsschluss voraussetzt(tatsächliches Element)
- Erkennbarkeit
- Nicht tatsächlich Vertragsinhalt geworden
- Gleichestellung von Vorstellungen mit Tatsachen gem. Abs.2
Wenn gewusst, dann nicht kontrahiert (hypothetisches Element)
- Aber: darf nicht im Risikobereich einer Vertragspartei liegen
Unzumutbarkeit (normatives Element)
- () bei allg. Preissteigerungen, weil normales Geschäftsrisiko
Rechtsfolge
Früher (vor Normierung):automatisch mit Erklärung
Heute: Änderung kann verlangt werdenAnspruch auf Vertragsanpassung gem. § 313 I
Also eigentlich Leistungsklage + Verpflichtungsklage auf Zustimmung zur Anpassung (§ 160 ZPO)
Arg.: Wortlaut
Ausnahme:
- Rücktritts bzw. KündigungsR, wenn Vertragsanpassungnicht möglich o. einem Teil nicht zumutbar, § 313 III
Aber: Klage auf neuen Inhaltnach h.M. sofort möglich
Arg.: Prozessökonomie
Grundlagen
Man sagt:Störung, nicht Wegfall, weil auch anfängliches Nichtvorliegen erfasst (Abs. 2)
Fallgruppen
Beiderseitiger Irrtum
Kalkulationsirrtum
Leasingverträge
Abwicklung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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