Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.

Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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§ 313, Störung ..

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§ 313, Störung der Geschäftsgrundlage

  • Prüfung

    • Subsidiarität

      • Vereinbarung, § 133, § 157

      • Auflösende Bedingung, § 158

      • Unmöglichkeit, § 275

        • § 313 nur bei wirtschaftlicher Unmöglichkeit, weilLeistungsinteresse des Gläubigers immer mitsteigt
      • § 1373

      • Anfechtung

        • Sonderfall: Beidseitiger Irrtum
          • E.A.: Anfechtung geht nicht vor
            • Unbilligkeit, weil den die SE Pflicht § 122 trifft, der zuerst erklärt (§ 142)
          • H.M.: Anfechtung geht vor
            • Ok, weil der anficht, für den es nachteilig ist
      • § 812 I S.2, 2.Alt

        • Unterverbriefung, §§ 125, 117 II
        • Hier wird Bedingung Vertragsinhalt
        • Condictio ob rem
    • WesentlicheÄnderung der GG

      • Nichtvorliegen von Umstand, den einePartei bei Vertragsschluss voraussetzt(tatsächliches Element)

        • Erkennbarkeit
        • Nicht tatsächlich Vertragsinhalt geworden
        • Gleichestellung von Vorstellungen mit Tatsachen gem. Abs.2
      • Wenn gewusst, dann nicht kontrahiert (hypothetisches Element)

        • Aber: darf nicht im Risikobereich einer Vertragspartei liegen
      • Unzumutbarkeit (normatives Element)

        • () bei allg. Preissteigerungen, weil normales Geschäftsrisiko
  • Rechtsfolge

  • Grundlagen


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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