Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Abtretung, § 398
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Abtretung, § 398
Weitere Formender Zession
Cessio legis
§ 774 I (Bürgschaft)
§ 426 II(Gesamtschuldner)
§ 268 III
§ 1143 I
§ 1225
§ 1607 II 2
Durch Hoheitsakt(Pfändung)
Prüfung
Forderung
Bestehen des abgetretenen Rechts
- Inzidente Prüfung
- Vorausabtretung= künftige Forderungen
- MindestensBestimmbarkeit
- Möglich, argumentum a fortiori aus § 185 II 1
- Bestimmbarkeit heißt, das spätestens zZt ihrer Entstehungnach Höhe, Schuldner, Gegenstand individualisierbar
- Wirkungen treten dann im Moment der Entstehung der Forderung ein
- Bei bestehendem AnwR
- H. M.: AnwR selbst kann zediertwerden:RT: Vollrecht entsteht unmittelbar biem Zessionar
- Keine Abtretung bloßer Erwartungen:RT: Durchgangserwerb des Rechts
- Bei bestehendem AnwR
- Wirksamkeitsreihenfolge mehrer Vorausabtretungen
- H. M.: Grds. wirksam in der Reihenfolge,in der sie vorgenommen wurden
- Folgefrage: Widerruf der ersten Vorausabtretung
- H. M.:Widerrufsmöglichkeit (), auch wenn Recht noch nciht entstanden
- A. A.: Widerrufsmöglichkeit (+)
- Globalzession(alle zukünftigen Forderungen)
- Folgeproblem: Vorausabtretung vs.pactum de non cedendo (§ 399)
- MindestensBestimmbarkeit
Kein Verbot§§ 399, 400
- § 399 HS 1 Veränderung des Inhalts
- Höchstpersönl. oder gesetzliche (z.B. § 473, § 717 eng an die Person des Gläubigers geknüpft)
- Z.B.: Abtretung v. Unterhaltsansprüchen
- § 399 HS 2 pactumde non cedendo
- Wirkung nachträglicher (d.h. nach Vorausabtetung an 3ten erfolgter) vertragl. Ausschlüsse, Direkt o. Durchgangserwerb?
- E.A.: immer Durchgangserwerb:RT: Wirkung des Abtretungsverbots
- Arg.: Forderung entsteht beimZedenten für 'logische Sekunde'
- A.A.: immer Entstehung beim Zessionar:RT: Leerlauf des Abtretungsverbots
- Arg.: Prioritätsprinzip bei 2 aufeinander folgendenVerfügungen ist die zweite immer unwirksam
- H.M.: Differnzierung: DiE (+) wenn RGLf. Forderung bei Entstehung schon und Übergang noch vorhanden :RT: Leerlauf des Verbots
- Sonst Wirkung
- Z.B. Mietervertrag: Rgläubigerschon enstanden, Direkterwerb, Leerlauf des Verbots
- Z.B. verlängerter eigentumsvorbehalt: Rgläubiger(KV mit Drittem) nicht entstanden, Durchgangserwerb, § 399 (+)
- Vgl. § 929 mit Stellvertretrer
- § 138 bzgl. Abtretungsverbotbei einseitiger Interessenlage
- E.A.: immer Durchgangserwerb:RT: Wirkung des Abtretungsverbots
- Insb. Ausschluss des Verkäufers beim verlängerten eigentumsvorbehalt
- Kein ordnungsgemäßes Geschäft, § 185 ()
- (P) Abtretungsverbot bei Grundschuld
- Ausnahme von § 137 BGB
- § 354aS.1 HGB
- Gem. § 354a S.2 kannschuldneraber an altgläubigererfüllen, oder aufrechnen
- Gem. § 354a S.2 anlaog sogar ggü. neugläubigerunabhängig von gutgläubig wie bei § 406
- Arg.: umfassender Schuldnerschutz durch S.2 bezweckt
- Wirkung nachträglicher (d.h. nach Vorausabtetung an 3ten erfolgter) vertragl. Ausschlüsse, Direkt o. Durchgangserwerb?
- Unpfändbarkeit, § 400
- §§ 850ff ZPO
- § 399 HS 1 Veränderung des Inhalts
§ 985 ist kein Abtretbarer Anspruch
- 'Er ist im Eigentum so fest verwurzelt, dass er von nicht getrennt werden kann' (Dog. Bullshit)
Einigung
Zedent (alter Gläubiger)
Zessionar (neuer Gläubiger)
= abstrakterVerfügungsvertrag
- Unabhängig vom kausalen Grundgeschäft: Rechtskauf § 453
- Bestand von diesem kann von Parteien aberzur Voraussetzung gemacht werden
Berechtigung
Inhaber der Forderung
Oder§ 185
Kein gutgläubiger Erwerb,da der Rechtschein fehlt!
Sonderfall: Wertpapier(Schuldurkunde, Erbschein, usw.)
Rechtsfolge
Schutz des Zessionars
Auch bei Inkassozession
- Forderung wird aber Vermögen des Zedenten zugerechnet
- Einziehugsermächtigung
Akzessorische Nebenrechte § 401
Schutz desSchuldners
§ 404: Einwendungserhaltung, Aufrechnung
- §§ 273, 320
- Aufrechnung, § 387 möglich wenn keine Kenntnis (§ 406)
- ZZtp. begründete (muss noch nicht enstanden sein) Einwendungen
- (P) Gestaltungsrechtewie § 530 oder § 441
- Fraglich ist hier insb. wem gegenüber diese erklärt werden müssen 'Empfangszuständigkeit'
- Nicht vertretbar: Erklärung ggü.Forderungsinhaber = Zessionar
- Arg. dafür könnte sein: Wortlaut§ 404 'Einreden entgegenhalten'
- Ganz h.M.: Erklärung ggü. Zedent
- Arg.: er bleibt auch nach Abtretung Vertragspartner
- Arg.: Erklärung ggü. Zessionar würde bei stiller Zession unzumutbar
- (P) bei Hypothek / Gs
Kein allg. Schutz vorVerschlechterung
- Z.B.: Zessionar greift härter durch
- Aber: wenn Änderung des Inhalts § 399, (s.o.)
Befreiende Leistung an Zedent
- § 407
- Außer bei positiver Kenntnis
Befreiende Leistung an vermeintlichen Zessionar
- § 408
- Altgläubiger tritt mehrfach ab
- § 409
- Wenn der gläubigerAbtretung angezeigt hat
- § 816 II
- § 408
Neuer Knoten
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Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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