Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

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Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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§ 516 Schenkung

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§ 516 Schenkung

  • Inhalt

    • Schenkungsversprechen

      • Einseitig verpflichtender Vertrag

      • Dauernde Mehrung fremden Vermögens

      • Schenkung ist Leistungohne kausale Gegenleistung

    • Keine kausaleGegenleistung

      • Gegenseitiger Vertrag

      • Gratifikation für Gegenleistung (Arbeit, nichteheliche Lebensgemeinschaft)

      • Auflage § 525ff

        • Z.B.: Eltern schenken Haus, wollen aber Wohnrecht
        • Leistung steht nicht im Synallagma
      • BedingteSchenkung

      • Zweckschenkungob rem

      • (P) gemischteSchenkung(§ 433 + § 516)

        • Z.B.: A 'verkauft' Fahrrad an B für 100 EUR obwohl beide wissen, dass es 800 EUR wert ist
        • E.A: Einheitstheorie kumulative Anwendung, Schwerpunkt bei Kollision
          • I.A. müssen Formerfordernisse eingehalten werden
        • RG: Trennungstheorie Schenkungsrecht nur soweit die Parteien es unentgeltlich wollten
          • Bei § 528, 530 vertreten!, weil da Trennung möglich
        • H.M.: Zweckwürdigungstheorie Vorschriften,die dem Zweck des RG am besten entsprechen
          • Hätten die Parteien auch zum fairen Preis einen Kauf gewollt?
          • Vgl. hier
        • Folge(P) nach Widerruf:Herausgabe der Sacheoder nur Ausgleichsanspr.
          • Wenn Schenkungsanteil überwiegt: Interesse des Schenkers an Rückgabe überwiegt
          • Wenn Kaufanteil überwiegt: Interesse an Behalten des Beschenkten überwiegt
          • Folge(P): obj. WertVHoder Parteiinteresse?
            • Arg.: es gilt der Vorrrang der Parteiinteressenwenn obj. Werte nah beieinander
        • Folge(P) Mängelhaftungnur in Höhe von Quote
          • E.A.: ja
            • Arg.: interessengerecht
          • H.M.: nein, entweder volle oder(fast) keine Haftung (§ 524)
            • Arg.: Verhaltensanforderung kann nicht aufgeteilt werden
            • Dies gilt für SE
              • Für Minderung aber ok
      • Schenkungder Beteiligung

    • Ehebedingte unbenannte Zuwendung

      • Grundsätzlichkeine Schenkung

        • Arg.: Gegenstand verlässt Vermögen des Schenkers nicht
        • Arg.: quasi Gegenleistung = mehr Zuwendung (wird nicht mehr vertreten)
        • Arg.: Ergebnis unerwünscht, weil einheitliche Abwicklung der Ehe über Güterrecht gewollt
        • § 313 nur in Ausnahmen anwendbar
          • Bei unerträglichen Ergebnissen
          • Z.B.: man trachtet dem Partner nach dem Leben
      • Aber: Schenkung (+) wenn es überdas Eheverhältnis hinausgeht

        • Z.B.:bundesratillantring, Unternehmen, Immobilien
      • Bei Zuwendung von Schwiegereltern abgeschafft :RT: Schenkung (+)

        • Argument des Nichtverlassens des Vermögens gilt nicht
        • LundL 2010, 517
  • Prüfung

  • Wirkung

    • Andere

    • Schenker vs.Beschenkter

      • Haftung eingeschränkt § 521

      • Gewährleistungsrechteeingeschränkt § 523,524

      • Rückforderungsrecht

        • Nach Vollzug § 528
          • Vor Vollzug Notbedarfseinrede § 519
        • § 530
  • §§ 2301 Schenkungauf den Todesfall

    • Abgrenzung zur Schenkung unter Lebenden

      • Überlebensbedingungwollen Parteien den Vertrag wirklich dannnicht, wenn der Beschenkte vorher stirbt?

        • Z.B.: Kinder des Beschenkten könnten Geschenk ja auch nutzen
        • Überlebensbedingung nur (+), wenn nur Beschenkter, nicht aber dessenErben im Fall dessen vorzeitigen Ablebens etwas zukommen soll
        • Im Zweifel: unter Lebenden
          • Arg.: § 2084 analog
      • Die Einbeziehung des baldigen Todes kann auch bloße Fälligkeitsvereinbarung, Motiv sein

    • Abgr.: Vertrag zugunst.Dritter (§§ 328, 331)

      • Insb. Fälle mit Banken: z.B.: X weist Bank an, im Fall seines Todes seinem Freund D 200 EUR zukommen zu lassen

      • § 331 = lex specialis zu § 2301 ?

        • H.M.: § 331 =lex specialis
          • Arg.: sonst kein Anwendungsraum für § 331
          • Keine Formnichtigkeit
    • Was ist VollzugiSd. § 2301 II

      • Vollzug liegt vor, wenn der Verfügende zu Lebzeitennoch ein echtes Vermögensopfer erbracht hat

      • E.A.: Eigentum oder Anwartschaftsrecht zu Lebzeiten übergegangen

        • Arg.: optimaler Schutz der erbrechtlichen Vorschriften
        • Arg.: Wortlaut Vollzug heißt durchgeführt
        • Vgl. rechts
      • A.A.: 'auf den Weg'bundesratingenzu Lebzeiten reicht

        • Arg.: §§ 130, 153
        • Arg.: verhindert Zufälligkeiten
        • Z.B.: unwiderrufbare Vollmacht
      • Bonifatiusfall

        • Wurde hier angenommen, aber eigenlich keine ungewisse Bedingung


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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