Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
§ 516 Schenkung
Klick um in voller Größe anzuzeigen
§ 516 Schenkung
Inhalt
Schenkungsversprechen
Einseitig verpflichtender Vertrag
Dauernde Mehrung fremden Vermögens
Schenkung ist Leistungohne kausale Gegenleistung
Keine kausaleGegenleistung
Gegenseitiger Vertrag
Gratifikation für Gegenleistung (Arbeit, nichteheliche Lebensgemeinschaft)
Auflage § 525ff
- Z.B.: Eltern schenken Haus, wollen aber Wohnrecht
- Leistung steht nicht im Synallagma
BedingteSchenkung
Zweckschenkungob rem
- § 812 I 2 2.Alt, für Verlobte siehe Verweis in § 1301
- Schenkung ist mit Zweckverbunden, der keine Bedingung ist
- () wenn Zweckverwendung unerheblich
(P) gemischteSchenkung(§ 433 + § 516)
- Z.B.: A 'verkauft' Fahrrad an B für 100 EUR obwohl beide wissen, dass es 800 EUR wert ist
- E.A: Einheitstheorie kumulative Anwendung, Schwerpunkt bei Kollision
- I.A. müssen Formerfordernisse eingehalten werden
- RG: Trennungstheorie Schenkungsrecht nur soweit die Parteien es unentgeltlich wollten
- Bei § 528, 530 vertreten!, weil da Trennung möglich
- H.M.: Zweckwürdigungstheorie Vorschriften,die dem Zweck des RG am besten entsprechen
- Hätten die Parteien auch zum fairen Preis einen Kauf gewollt?
- Vgl. hier
- Folge(P) nach Widerruf:Herausgabe der Sacheoder nur Ausgleichsanspr.
- Wenn Schenkungsanteil überwiegt: Interesse des Schenkers an Rückgabe überwiegt
- Wenn Kaufanteil überwiegt: Interesse an Behalten des Beschenkten überwiegt
- Folge(P): obj. WertVHoder Parteiinteresse?
- Arg.: es gilt der Vorrrang der Parteiinteressenwenn obj. Werte nah beieinander
- Folge(P) Mängelhaftungnur in Höhe von Quote
- E.A.: ja
- Arg.: interessengerecht
- H.M.: nein, entweder volle oder(fast) keine Haftung (§ 524)
- Arg.: Verhaltensanforderung kann nicht aufgeteilt werden
- Dies gilt für SE
- Für Minderung aber ok
- E.A.: ja
Schenkungder Beteiligung
Ehebedingte unbenannte Zuwendung
Grundsätzlichkeine Schenkung
- Arg.: Gegenstand verlässt Vermögen des Schenkers nicht
- Arg.: quasi Gegenleistung = mehr Zuwendung (wird nicht mehr vertreten)
- Arg.: Ergebnis unerwünscht, weil einheitliche Abwicklung der Ehe über Güterrecht gewollt
- § 313 nur in Ausnahmen anwendbar
- Bei unerträglichen Ergebnissen
- Z.B.: man trachtet dem Partner nach dem Leben
Aber: Schenkung (+) wenn es überdas Eheverhältnis hinausgeht
- Z.B.:bundesratillantring, Unternehmen, Immobilien
Bei Zuwendung von Schwiegereltern abgeschafft :RT: Schenkung (+)
- Argument des Nichtverlassens des Vermögens gilt nicht
- LundL 2010, 517
Prüfung
Einigung
Form, § 518
§ 518 notarielleBeurkundung
- Nicht bei Handschenkung
- Bei Schenkung eines Grundstücks:der gesamte Vertrag, nicht nur Versprechen müssen beurkundet werden, § 311b
§ 518 II Heilungdurch Vollzug
- Wenn der Empfänger alles getan hat, was zur Herbeiführung des Leistungserfolgs erforderlich ist (str.)
- Zession oderErlass = Verfügung!
- Z.B.: Onkel will Neffen Fahrrad schenken, also bezahlt er bei H und tritt seinen § 433 I an N ab
- Aber nicht: 780, 781
- Arg.: hier muss die Leistung erst noch erbracht werden
- Verschaffung von AnwartschaftsR soll reichen (BGH)
- Sonderfall: Schenkungauf den Todesfall
Wirkung
Andere
Schenker vs.Beschenkter
Haftung eingeschränkt § 521
- (P) Durchwirkung aufDeliktshaftung, § 823
- + wenn Leistungsinteresse im Vordergrund
- Kartoffelpülpe FallBGHZ 93, 23
- () wenn in Integritätsinteressen verletzt
- + wenn Leistungsinteresse im Vordergrund
- (P) Durchwirkung aufDeliktshaftung, § 823
Gewährleistungsrechteeingeschränkt § 523,524
Rückforderungsrecht
- Nach Vollzug § 528
- Vor Vollzug Notbedarfseinrede § 519
- § 530
- Schwere Verfehlung
- Oder grober Undank
- (P) Vormerkungsfähig?
- BGH: ja, doppelt bedingt: Undank + Widerruf
- Schwere Verfehlung
- Nach Vollzug § 528
§§ 2301 Schenkungauf den Todesfall
Abgrenzung zur Schenkung unter Lebenden
Überlebensbedingungwollen Parteien den Vertrag wirklich dannnicht, wenn der Beschenkte vorher stirbt?
- Z.B.: Kinder des Beschenkten könnten Geschenk ja auch nutzen
- Überlebensbedingung nur (+), wenn nur Beschenkter, nicht aber dessenErben im Fall dessen vorzeitigen Ablebens etwas zukommen soll
- Im Zweifel: unter Lebenden
- Arg.: § 2084 analog
Die Einbeziehung des baldigen Todes kann auch bloße Fälligkeitsvereinbarung, Motiv sein
Abgr.: Vertrag zugunst.Dritter (§§ 328, 331)
Insb. Fälle mit Banken: z.B.: X weist Bank an, im Fall seines Todes seinem Freund D 200 EUR zukommen zu lassen
§ 331 = lex specialis zu § 2301 ?
- H.M.: § 331 =lex specialis
- Arg.: sonst kein Anwendungsraum für § 331
- Keine Formnichtigkeit
- H.M.: § 331 =lex specialis
Was ist VollzugiSd. § 2301 II
Vollzug liegt vor, wenn der Verfügende zu Lebzeitennoch ein echtes Vermögensopfer erbracht hat
E.A.: Eigentum oder Anwartschaftsrecht zu Lebzeiten übergegangen
- Arg.: optimaler Schutz der erbrechtlichen Vorschriften
- Arg.: Wortlaut Vollzug heißt durchgeführt
- Vgl. rechts
A.A.: 'auf den Weg'bundesratingenzu Lebzeiten reicht
- Arg.: §§ 130, 153
- Arg.: verhindert Zufälligkeiten
- Z.B.: unwiderrufbare Vollmacht
Bonifatiusfall
- Wurde hier angenommen, aber eigenlich keine ungewisse Bedingung
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
![]() |
![]() |
||||
|
|||||
![]() |
![]() |














