Was ist juralib.de?

juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.


Warum mit Mindmaps lernen?

Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.


Das bietet dir juralib.de:

Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.

Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.

Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.

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Der Beschuldigte

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Der Beschuldigte

  • Grundlagen

    • Definition

      • H.M.: zweigliedrigerBeschuldigtenbegriff

        • Anfangsverdacht (objektiv)
        • Willensakt (Inkulpationsakt)der StA (subjektiv)
          • Nach außen erkennbar
          • StA kann auf keinen Fall als Beschuldigten und Zeugen belehren
      • A.A.: objektiverBeschuldigtenbegriff

        • Beschuldigter (+), wenn die Person für einen objektivenBetrachter als Beschuldigter in Betracht kommt (objektiver Tatverdacht)
        • Con.: es gibt auch tatverdächtige Zeugen (§§ 55 I, 60 Nr. 2)
        • Con.: Verwischung der Grenze zwischen Beschuldigten und Zeugen
      • A.A.: formellerBeschuldigtenbegriff

        • Erforderlich ist ein Inkulpationsakt der StA:wenn die StA den Tatverdächtigen als Beschuldigten behandelt, z.B. wenn sie ein Ermittlungsverfahren eröffnet oder ihn als Beschuldigten vernimmt
        • Con.: StA könnte den Verdächtigen willkürlich in die Rolle eines Zeugen drängen und ihm die Beschuldigtenrechte verwehren (z.B. AussageverweigerungsR)
    • Probleme

      • Spontangeständnisse (Spontanäußerungen)

      • Willkürliche VorenthaltungFall 6 StPO

        • StA verzögert Willensakt, um Beschudligtenrechte zu vermeiden:RT: s.o. (P) Beschuldigtenbegriff
      • 'InformatorischeVernehmung / Befragung'

    • § 157 StPOBeschuldigter i.w.S.= Bezeichnung während des gesamten Verfahrens

      • Beschuldigter i.e.S. = Beschuldigter während des Ermittlungsverfahrens

      • Angeschuldigter= Beschuldigter im Zwischenverfahren

      • Angeklagter= Beschuldigter im Hauptverfahren

  • Beschuldigtenrechte

    • Aussageverweigerung, 136 I S.2, § 163a III 2, IV 2

      • Nemo tenetur se ipsum accusare

    • Rechtliches Gehör, Art. 103 I GG

    • Anwesenheitsrecht§ 168c II

      • Bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen

      • Ausschluss nach § 168c III möglich

      • (P) analoge Anwendungauf richterl. Vernehmungvon Mitbeschuldigten

        • E.A.: ja
          • Arg.: Gesetzeslücke, vergleichbare Interessenlage
          • Arg.: richterliche Vernehmung = antizipierter Teil der Hauptverhandlung :RT: fair trial Grundsatz (Art. 6 I EMRK)
          • Arg.: Gefahr, dass Mitbeschuldigter zum eigenen Vorteil falsch aussagt,ist viel größer, als bei einem Zeugen
        • BGH: nein
          • Arg.: Interesse der effektiven Strafverfolgung wird sonst beeinträchtigt, da Gefahr von Abstimmung / Verfälschung von Aussagen
          • Gegenargument: diese Problematik regelt aber gerade § 168c III StPO
    • Verteidigung, § 137

    • Verbotene Vernehmungsethoden, § 136a, § 163a III 2, IV 2

      • Gelten aber auch für Zeugen und Sachverstädnige (§§ 69 III, 72)

    • Akteneinsichtsrecht, § 149 VII des unverteidigten Beschuldigten;i.Ü. kein Akteneinsichtsrecht (Umkehrschluss aus § 147 I)

  • Pflichten

    • Pflicht zum Erscheinen im Ermittlungsverfahren auf Ladung der StA, § 163a III 1:RT: keine Erscheinenspflicht ggü der Polizei!

      • Zwangsweise Vorfühung durch StA, §§ 163a III 2, 133, 134

    • Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung, §§ 230, 231

    • Duldung von Zwangsmaßnahmen

    • Gegenüberstellung, § 58 II

    • Angabe der persönlichenVerhältnisse, § 243 II 2

      • H.M.: Pflicht (+)

        • Arg.: Wortlaut, § 243 II 2
      • A.A.: Pflicht ()

        • Arg.: Gefahr sich so schon zu Belasten
        • Con.: Vernehmung zur Person dient ledigilich der feststellung der Identität und dem Vorliegen der ProzessVSS; jede darüber hinausgehende Ermittlung der persönlichen Verhältnisse(z.B. Vorleben, Beruf, Familie) gehört in die Vernehmung zu Sache, § 243 V (freiwillig)
      • A.A.: Pflicht (), wennkonkr. Belastungsrisiko


Tags:

Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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