6069
- Eigentumsvorbehalt § 449 BGB
- Grundlagen
- nur bewegliche Sachen
- Sinn 449: Vereinbarung im KV möglich
- Abs.1: Zweifelsregel
- Konstruktion
- schuldR
- sachenR
- Verkäufer
- bleibt Eigentümer
- Übertragung
- isolierte Abtretung der § 433 II BGB Forderung
- isolierte Übertragung des Vorbehaltseigentums
- bei Offenlegung
- Käufer
- Ausübung
- gleichzeitig Rücktritt (449 II)
- Schutz der Parteien
- des Käufers
- des Verkäufers
- § 216 II S.2 BGB , man kann auch dann noch Zurücktreten, wenn verjährt
- von Dritten auf Seiten des K
Bewerte diese Mindmap:
{{percent}}% Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10Tags:
#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura

