Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
versuchte Anstiftung, , V ..
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Versuchte Anstiftung, (§ 159), Verleitung zur Falschaussage (§ 160)
VersuchteAnstifung
Verleitung zurFalschaussage
160
Variante: § 154 in mittelb. Täterschaft
- Anstiftung auch erfasst, aber subsidiär, wg. geringerem Strafmaß zu § 159
Variante: § 156 in mittelb. Täterschaft
- Anstiftung auch erfasst, aber subsidiär, wg. geringerem Strafmaß zu § 159
Variante: § 153 in mittelb. Täterschaft
- Anstiftung auch erfasst, aber subsidiär, wg. geringerem Strafmaß zu § 159
Auffangtatbestand, weil Aussagedelikte = eigenhändige Delikte
Daher mittelbare Täterschaft nicht möglich
Nur vermeintlichvors. Werkzeug
Für Anstiftung fehlt vors. Haupttat
Aber doppelterAnstiftervorsatz (+)
- Daher: § 30 I bzw. § 159
Verleiten erfasstjede Bestimmung
- Umdeutung des Anstiftervorsatzes in Vorsatz zu Verleiten
- Aber § 160 subsidiär
Nur vermeintlichgutgläubig Werkzeug
T hat keinen Vorsatz bzgl. Vorsatz des Vordermanns
E.A.: wie mittelbareTäterschaft, § 160 ()
- Con.: obj. keine Tatherrschaft, Exzess
- Vgl. § 25 II 2.Alt
A.A.: wie Anstiftung,§ 159 / § 26 / § 30
- Umdeutung des Vorsatzes mittelbarer Täter zu sein in Anstiftervorsatz als Minus dazu
- Con.: diese Umdeutung kann hier nicht stattfinden, weil § 160 hier im Vergleich das mildere Delikt
H.M.: Verleiten erfasstjede Bestimmung
- Vgl. § 271
- Arg.: Vergleich zu 357
Bloß schuldlosesWerkzeug, was T weiß
H.M.: keine Anwendung v.§ 160 sondern Anstiftung
- Arg.: § 160 erfasst nur Fälle, in denen aus Akzessorietätsgründen Anstiftung scheitert
- Arg.: Subsidiarität bei Anstiftung wg. geringem Strafmaß
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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