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Juralib Mindmap: BaurechtTags: Jura Examensstoff , Jura , Baurecht |
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Baurecht
GrundlagenBauplanungsrecht ist objektbezogenBauordnungsrecht ist personenbezogen
Rechtsschutz
Zulässigkeit v.BauvorhabenBauordnungsrecht
- Formelles Bauordnungsrecht
- Materielles Bauordnungsrecht
- Gefahrenabwehr
- Gestaltung
- Soziale Mindeststandards
Bauplanungsrecht
- Anwendbarkeit,§ 29 I BauGB
Auch Nutzungsänderung
- Abgrenzung zur bloßen Nutzungsintensivierung
Änderung ist gegeben, wenn Variationsbreite der bisher gernehmigten Nutzung verlassen wird und dadurch planungsR Belange iSd § 1 VI neu berührt werden
- ähnlich den genehmigungsfreienVorhaben (§ 59, 2) im Bauordnungsrecht
- Aber: BundesR kann nicht durch LandesR ausgelegt werden
- Daher
BauplanungsrechtlicherAnlagenbegriff
- Fest mit dem Boden verbunden
- Auch mittelbar
- Dauerhaft
Dauerhaft ist, was nicht nur vorübergehend istvorübergehend ist, was nur ca 35 Tage Bestand hat
StädtebaulicheRelevanz tangiert
- Katalog in § 1 VI BauG
- Z.B.: Ablenkung des Verkehrs (Nr.9), Verschandelung der Landschaft
- Fest mit dem Boden verbunden
- Prüfung
- Vereinbarkeit mit §§ 29 ff.
- SonstigeUnzulässigkeit
- Veränderungssperre, §§ 14, 16
- Zurückstellung, § 15 I S.1
- Vorläufige Versagung, § 15 I S.2
- Anwendbarkeit,§ 29 I BauGB



