Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
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Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Gesamtschuldner, § 4 ..
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Gesamtschuldner, § 421 ff.
Grundlagen
Abgrenzung
Gemeinschaftliche Schuld
- Jeder schuldet Mitwirkungaber nicht ganze Leistung selbst
- Z.B.: Streicherquertett
BGB Gesellschaft
- Gleichzeitigkeit ist bei Gesamtschuld nicht erforderlich
Gesetzl. angeordneteEntstehungsgründe
§ 427
- (+) wenn Bürgschaft gemeinschaftlich (gleichzeitig) übernommen
§ 774 II, Bürgschaft
§ 840 I, bei mehreren Deliktschädigern
§ 25 I HGB
Vrss für Entstehung § 421
Jeder haftet aufdas Ganze
Teilschuld§ 420
- Jeder schuldet nur Teil
- Auslegung, §§ 133 157, aberVermutung für Gesamtschuld, § 427
- Z.B.: Wohnungseigentümergemeinschaft lässt Wohnanlage errichten,Gesamtschuld nicht gewollt (wirtsch. Leistungsfägikeit) daher Teilschuld
- Geld ist teilbare Leistung § 420
GegenseitigeTilgungswirkung
§ 267
- Grundsätzlich (+)
- Aber nur bei Tilgungsbestimmung (§ 366)
Z.B. nicht: Eltern zahlen für unterhaltsberecht. Kind, was von D verletzt wurde (Gedanke aus § 843 IV)
Z.B. nicht: Vor und Nachmieter sind beide zu Schönheitsreperaturen verpflichtet
Innere Verbundenheit
Gleichartigkeit(Zweckgemeinschaftlehre)
- Rechtsgüter nicht genau gleich, aber engeVerwandschaft (gleiches Gläubigerinteresse)
- Z.B.: Architekt und Bauherr produzieren durch untersch. Pfichtverl. gleichen Mangel
- Z.B.: A gibt V Sache zu Verwahrung, die wg. leichtem Verschulden von D gestohlen wird. Bei D geht sie unter. D haftet aus §§ 990, 989, 848, V aus §§ 280 I, III, 283. BGH: Gesamtschuld. a.A.: keine Gleichstufigkeit wg. § 255
- Vgl. § 387, Aufrechnung
H.M.: zusätzl.Gleichstufigkeit
- Keine Gleichstufigkeit liegt vor, wenn von vornehereinfeststeht, dass einer im Innenverhältnis alleine haftet
- Nach BGH alt nichtnotwendig, aber jetzt h.M.
- Arg.: § 421 geht nach Wortlaut zu weit
- Ungeschriebenes TBM
- Abgrenzung zur internen Haftquote: für§ 426 nur Außenwirkung entscheidend
- Z.B. innerbetrriebl. Schadensausgleichsteht Gesamtschuld nicht im Wege
- Wenn ()
- (P) Vorrang des § 255 wenn dessen Vrss vorliegen?
- Bei Personengesellschaften (), weil Gesellschaft zuerst haftet
- Bei Bürgschaft wg. § 771 ()
Folgen
Einreden
Wirken nur für den S, bei dem sie vorliegen, § 425
Ausnahme: Einrede lag schonbei Schuldbeitritt vor, § 417 analog
- Arg.: Gläubiger soll bezüglich Einreden nicht besser stehen
- Arg.: Fortwirkung, da Schuld in konkreter Form übernommen
Ausnahme: konkludente Abredeaus Sicherungsvertrag beimSchuldbeitritt
- Z.B.: der Verbraucher X vereinbart Teilzahlungskauf mit V. X tritt der§ 433 II Schuld bei. Dann kündigt V rechtm. und nimmt Sache zurück.Kündigungsfiktion § 508 II S.5 wirkt aus Sicherungsvertrag auch für SG
Z.B.: nur der Veräußerer des Erwerbsgeschäfts wurde rechtzeitig verklagt (§ 204 BGB):RT: kein Anspruch mehr gegen Erwerber (§ 25 HGB), weil verjährt (§ 199 oder § 548 BGB)
Z.B.: auch Rechtskraft
Regess
Erlassvertrag§ 397
Auslegung §§ 133, 157
Erlass ggü der OHG bei Weiterhaftung der G.fter soll wegen Perplexität immer nichtig sein
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Einzelwirkung
- Andereschuldnerkönnen begünstigtenschuldneraus InnenVH § 426 I in Regress nehmen
- Aber nicht aus § 426 II, denn der geht ist Leere
Gesamtwirkung
- Alleschuldnerwerden frei (§ 423)
- Können aber Befreiung nach § 333 analog zurückweisen
BeschrankteGesamtwirkung
- Andereschuldnerwerden insoweit frei, als dass sie beim beg.schuldnerRegress nehmen können
- Kein Regress möglich
- Aber Zurückweisung gem. § 333 analog
(P) gestörteGesamtschuld
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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